Aktuell
Vorschlag einer Präambel zum Südtiroler Autonomie-Statut
von Christoph Perathoner (Version 28.05.2017)
Wir, die deutschen, italienischen und ladinischen Bürgerinnen und Bürger im Land Südtirol
Wir, die deutschen, italienischen und ladinischen Bürgerinnen und Bürger im Land Südtirol
im Bewusstsein unserer christlichen, vom Geiste des Humanismus und der Aufklärung geprägten Wurzeln und der gemeinsamen Geschichte mit dem Trentino, dem Bundesland Tirol und den ladinischen Gemeinden Fodom/Buchenstein, Col/Colle Santa Lucia und Anpezo/Cortina d`Ampezzo;
in Durchführung des am 5. September 1946 in Paris zwischen der Republik Italien und der Republik Österreich abgeschlossenen, völkerrechtlich bindenden Minderheitenschutzvertrages, welcher die Anlage IV des Friedensvertrages zwischen Italien und den Alliieren und Assoziierten Mächten vom 10. Februar 1947 bildet, sowie der späteren Praxis zu diesem Vertrag und des Pakets;
bestärkt durch die im Jahre 1992 bei den Vereinten Nation, dem Internationalen Gerichtshof, der Europäischen Union [EG], dem Europarat, der OSZE [KSZE] abgegebenen Erklärungen der Beendigung des Streites, der zwischen der Republik Italien und der Republik Österreich hinsichtlich der Interpretation und Umsetzung des Pariser Vertrages vom 5. September 1946 entstanden war;
verpflichtet durch die gutnachbarschaftlichen Beziehungen zwischen Italien und Österreich und in der Verantwortung ein Bindeglied zwischen diesen beiden Staaten zu sein, auch als Begegnungsland zweier großer Sprach- und Kulturräume;
im Bekenntnis zur Europäischen Union, deren Zielen und Grundwerten wir verpflichtet sind, und im Bewusstsein der Verantwortung der Regionen aktiv am europäischen Integrationsprozess teilzuhaben unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips;
im Respekt vor allen internationalen Verpflichtungen und Völkerrechtsquellen, die den Frieden, die Sicherheit, die Freiheit und die Gerechtigkeit unter den Nationen, Sprachgruppen und Menschen schützen und die Würde des Menschen, aber auch den Wert der menschlichen Persönlichkeit in seiner individuellen wie sozialen und kollektiven Entfaltung, fördern;
bei Gleichheit, Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung der Geschlechter und der Generationen;
bei Wahrung und Achtung der individuellen und kollektiven Menschenrechte, zu denen das Selbstbestimmungsrecht im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Charta der Vereinten Nationen und des Art. 1 des [von Italien ratifizierten] Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und Art. 1 des [von Italien ratifizierten] Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gehört;
bestärkt durch Art. 6 der Verfassung, sowie von allem vom Völker-, Europa- und Verfassungsrecht anerkannten Minderheitenrechten und den damit verbundenen Selbstverwaltungs- und Autonomierechten;
mit dem Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts aller Sprachgruppen und der Verantwortung zum angemessenen sozialen Ausgleich in der Gesellschaft;
im unerschütterlichen Willen zur Förderung des harmonischen Zusammenlebens der drei autochthonen Sprachgruppen in Südtirol bei Gleichheit der Rechte und Würde, sowie unter Wahrung der historischen, ethnischen, kulturellen und sprachlichen Eigenheiten;
mit dem Auftrag an diese drei Sprachgruppen gemeinsam das Land Südtirol im wechselseitigen Respekt selbst zu regieren, ständig an der gemeinsamen Weiterentwicklung der Autonomie und des Minderheitenschutzes zu arbeiten und dabei die Umwelt, die Natur, die Ressourcen und die Landschaft zu schützen und sie für künftige Generationen bewahren;
bei Förderung, innerhalb der eigenen Zuständigkeiten und Möglichkeiten, der Zusammenarbeit mit anderen internationalen, nationalen und regionalen Körperschaften
bekennen und verpflichten uns zu diesem Autonomiestatut,
das nach Vorschlag durch die politisch gewählte Vertretung unseres Landes Südtirol und nach Zustimmung durch den Südtiroler Landtag und Regionalrat vom italienischen Parlament, einschließlich dieser Präambel, wie folgt verabschiedet wurde.