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Mehr Steuervorteile bei der Zusatzrente jetzt auch für öffentlich Bedienstete

Lange schien es, dass die steuerliche Ungleichbehandlung sich noch über viele Jahre hinziehen würde, seit 01.01.2018 ist es nun aber Gesetz: Die vorteilhafteren Steuerbestimmungen bei der Zusatzrente, wie sie für die in der Privatwirtschaft beschäftigten Mitglieder von kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds und für offene Rentenfonds im Allgemeinen bereits seit 2007 gelten, wurden nun auch auf die im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitglieder eines kollektiven Fonds ausgedehnt.
Mehr Steuervorteile auf die eingezahlten Beiträge
Während die meisten öffentlich Bediensteten, die in einem kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds (in Südtirol der „Laborfonds“) eingeschrieben sind, die eingezahlten Beiträge bisher nur in einem teilweise sehr niedrigen Ausmaß (abhängig vom Anteil der eingezahlten Abfertigung) vom Einkommen absetzen konnten, ist es seit 01.01.2018 auch für sie möglich, die eingezahlten Zusatzrentenfondsbeiträge jährlich bis zum Höchstbetrag von 5.164,57 Euro vom Einkommen abzusetzen. Somit können nun auch öffentlich Bedienstete mehr Beiträge für eine zukünftige Zusatzrente einzahlen und gleichzeitig einen größeren Steuervorteil erzielen.
Vorteilhaftere Besteuerung der ausbezahlten Leistungen
Ebenso Teil dieser Neuregelung für die öffentlich Bediensteten ist die Anwendung von günstigeren Steuersätzen bei der Auszahlung von Zusatzrentenleistungen. Unabhängig davon ob die Zusatzrente in einmaliger Form oder als periodische Zahlung erfolgt, beträgt der Steuersatz auf die ab dem 01.01.2018 eingezahlten Beiträge nur mehr 15%. Das bis zum 31.12.2017 eingezahlte Kapital wird hingegen bei der Auszahlung weiterhin nach den alten Bestimmungen besteuert und zwar mit dem getrennten Steuersatz (berechnet anhand des Einkommens der letzten 5 Jahre), wenn das angereifte Kapital in einmaliger Form ausbezahlt wird bzw. mit der ordentlichen Besteuerung, falls das angereifte Kapital in Form einer Rente ausbezahlt wird.
Bezüglich der ab 2018 eingezahlten Beiträge ergibt sich durch die neuen Bestimmungen noch ein weiterer Vorteil: ist man mehr als 15 Jahre in die Zusatzvorsorge eingeschrieben, reduziert sich der Steuersatz von 15% jedes weitere Mitgliedsjahr um 0,3% bis hin zu einem Mindeststeuersatz von 9%. Dieser begünstigte Steuersatz wird nicht nur auf die ausbezahlten Leistungen aufgrund der Pensionierung angewandt, sondern auch auf die Vorschüsse aus Gesundheitsgründen sowie auf die Auszahlung des Kapitals an die Erben bzw. Begünstigten im Falle des vorzeitigen Ablebens eines Fondsmitglieds während der Einzahlungsphase.
Für alle anderen ausbezahlten Leistungen (z.B. Vorschuss für Kauf/Bau/Sanierung der Erstwohnung oder Ablöse der Position aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) wird für die ab dem 01.01.2018 eingezahlten Beiträge ein fixer Steuersatz von 23 Prozent anstelle der getrennten bzw. ordenlichen Besteuerung angewandt Alle anderen Sonderbestimmungen zur Zusatzrente für die öffentlich Bediensteten bleiben von dieser gesetzlichen Neuerung unberührt.

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Änderungen für die Einzahlung der Abfertigung in den Zusatzrentenfonds

Die bisherigen Bestimmungen des italienischen Zusatzrentensystems sahen vor, dass all jene Arbeitnehmer, die nach dem 28.04.1993 zum ersten Mal ein Arbeitsverhältnis mit Eintragung in die Pflichtvorsorge vorzuweisen haben, im Falle eines Beitritts zu einem Zusatzrentenfonds die gesamte anreifende Abfertigung einzahlen mussten.
Arbeitnehmer mit Erstbeschäftigung vor dem genannten Datum konnten hingegen nur einen Teil der Abfertigung in den Zusatzrentenfonds einfließen lassen und diesen später freiwillig auf 100 Prozent erhöhen. Letztere Entscheidung konnte danach jedoch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Seit Kurzem gibt es allerdings unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die vollständig in den Zusatzrentenfonds eingezahlte Abfertigung zu verringern und einen Teil wieder beim Arbeitgeber anreifen zu lassen.
Arbeitnehmer mit Erstanstellung vor dem 29.04.1993, welche bereits die gesamte Abfertigung in einen kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds einzahlen, können diesen jederzeit reduzieren.
Für Arbeitnehmer mit Erstanstellung nach dem 28.04.1993, welche bereits die gesamte Abfertigung in einen kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds einzahlen, oder künftig einem solchen beitreten, ist es erforderlich, dass der entsprechende Kollektivvertrag bei der Erneuerung diese Möglichkeit vorsieht.