Dienstleistungen
Änderungen für die Einzahlung der Abfertigung in den Zusatzrentenfonds
Die bisherigen Bestimmungen des italienischen Zusatzrentensystems sahen vor, dass all jene Arbeitnehmer, die nach dem 28.04.1993 zum ersten Mal ein Arbeitsverhältnis mit Eintragung in die Pflichtvorsorge vorzuweisen haben, im Falle eines Beitritts zu einem Zusatzrentenfonds die gesamte anreifende Abfertigung einzahlen mussten.
Arbeitnehmer mit Erstbeschäftigung vor dem genannten Datum konnten hingegen nur einen Teil der Abfertigung in den Zusatzrentenfonds einfließen lassen und diesen später freiwillig auf 100 Prozent erhöhen. Letztere Entscheidung konnte danach jedoch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Seit Kurzem gibt es allerdings unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die vollständig in den Zusatzrentenfonds eingezahlte Abfertigung zu verringern und einen Teil wieder beim Arbeitgeber anreifen zu lassen.
Arbeitnehmer mit Erstanstellung vor dem 29.04.1993, welche bereits die gesamte Abfertigung in einen kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds einzahlen, können diesen jederzeit reduzieren.
Für Arbeitnehmer mit Erstanstellung nach dem 28.04.1993, welche bereits die gesamte Abfertigung in einen kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds einzahlen, oder künftig einem solchen beitreten, ist es erforderlich, dass der entsprechende Kollektivvertrag bei der Erneuerung diese Möglichkeit vorsieht.
Arbeitnehmer mit Erstbeschäftigung vor dem genannten Datum konnten hingegen nur einen Teil der Abfertigung in den Zusatzrentenfonds einfließen lassen und diesen später freiwillig auf 100 Prozent erhöhen. Letztere Entscheidung konnte danach jedoch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Seit Kurzem gibt es allerdings unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die vollständig in den Zusatzrentenfonds eingezahlte Abfertigung zu verringern und einen Teil wieder beim Arbeitgeber anreifen zu lassen.
Arbeitnehmer mit Erstanstellung vor dem 29.04.1993, welche bereits die gesamte Abfertigung in einen kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds einzahlen, können diesen jederzeit reduzieren.
Für Arbeitnehmer mit Erstanstellung nach dem 28.04.1993, welche bereits die gesamte Abfertigung in einen kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds einzahlen, oder künftig einem solchen beitreten, ist es erforderlich, dass der entsprechende Kollektivvertrag bei der Erneuerung diese Möglichkeit vorsieht.