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Änderungen für die Einzahlung der Abfertigung in den Zusatzrentenfonds

Die bisherigen Bestimmungen des italienischen Zusatzrentensystems sahen vor, dass all jene Arbeitnehmer, die nach dem 28.04.1993 zum ersten Mal ein Arbeitsverhältnis mit Eintragung in die Pflichtvorsorge vorzuweisen haben, im Falle eines Beitritts zu einem Zusatzrentenfonds die gesamte anreifende Abfertigung einzahlen mussten.
Arbeitnehmer mit Erstbeschäftigung vor dem genannten Datum konnten hingegen nur einen Teil der Abfertigung in den Zusatzrentenfonds einfließen lassen und diesen später freiwillig auf 100 Prozent erhöhen. Letztere Entscheidung konnte danach jedoch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Seit Kurzem gibt es allerdings unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die vollständig in den Zusatzrentenfonds eingezahlte Abfertigung zu verringern und einen Teil wieder beim Arbeitgeber anreifen zu lassen.
Arbeitnehmer mit Erstanstellung vor dem 29.04.1993, welche bereits die gesamte Abfertigung in einen kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds einzahlen, können diesen jederzeit reduzieren.
Für Arbeitnehmer mit Erstanstellung nach dem 28.04.1993, welche bereits die gesamte Abfertigung in einen kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds einzahlen, oder künftig einem solchen beitreten, ist es erforderlich, dass der entsprechende Kollektivvertrag bei der Erneuerung diese Möglichkeit vorsieht.

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Kollektivvertragliche Zusatzbeiträge für die Zusatzrente

Mit der Erneuerung verschiedener Kollektivverträge haben die Sozialpartner auf gesamtstaatlicher Ebene in einigen Sektoren wie beispielsweise dem Bau-, dem Transport- oder dem Energiesektor zusätzliche Beiträge für die Zusatzrente im Ausmaß von ca. 100 Euro jährlich zugunsten der Beschäftigten vereinbart.
Diese kollektivvertraglichen Zusatzbeiträge stehen auch jenen Arbeitnehmern zu, welche bislang keine Zusatzrentenposition hatten, sie werden nun durch diese Bestimmung automatisch im vorgesehenen Fonds eingeschrieben.
Diese neuen Beiträge für die Zusatzrente, welche zu Lasten des Arbeitgebers gehen, konnten bisher allerdings ausschließlich in den gesamtstaatlichen Zusatzrentenfonds des jeweiligen Sektors eingezahlt werden. Die im regionalen Zusatzrentenfonds Laborfonds eingeschriebenen Beschäftigten in Südtirol waren dadurch gezwungen eine mit geringen Erträgen und doppelten Spesen verbundene zweite Zusatzrentenposition zu führen.
Da die Verhandlungen mit den Sozialpartnern in Rom in den letzten beiden Jahren kein brauchbares Ergebnis brachten, drängten Laborfonds, Pensplan und ASGB auf eine Lösung auf politischer Ebene, welche nun mit dem römischen Haushaltsgesetz für 2018 gefunden wurde:
Beginnend mit 2018 müssen die von den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen vorgesehenen pflichtmäßigen Zusatz­beiträge für die Zusatzrente nun in die territorialen kollektivvertraglichen Fonds eingezahlt werden, im Falle von Südtirol somit in den Laborfonds, außer der Arbeitnehmer entscheidet sich für einen gesamtstaatlichen Fonds. Dies gilt auch für jene Arbeitnehmer, die bislang die Abfertigung nicht in einen Zusatzrentenfonds eingezahlt haben.