Verbrauchertelegramm

Frühling im Fitness-Studio

In der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) trudeln immer wieder Anfragen und Meldungen von Fitnessstudio-BesucherInnen ein. Was die meisten wissen möchten:
kann man von einem Fitness-Studio-Vertrag zurücktreten?
kann man so einen Vertrag, z.B. aus Krankheitsgründen, zeitweilig pausieren?
was passiert mit dem dazugehörigen Finanzierungsvertrag?
Allgemein gilt, dass man von Verträgen, die im Studio oder in dessen Büroräumen unterzeichnet wurden, nicht zurücktreten kann – außer dieses Recht wird explizit eingeräumt (eventuell gegen Bezahlung einer Pönale).
Bei den langen Laufzeiten hängen ggf. auch noch Ratenverträge am Vertrag mit dran, und hier gilt es doppelt aufzupassen: genehmigt nämlich die Finanzierungsgesellschaft die Ratenzahlung nicht, ist man dennoch an den Ursprungsvertrag gebunden, und muss (häufig unter Androhung rechtlicher Schritte) sofort die Gesamtsumme begleichen, die sich auch auf über 1.000 Euro belaufen kann. Dies kann so geschehen, weil klar im Vertrag verankert und per Unterschrift akzeptiert wurde, dass bei Nichtgewährung der Ratenfinanzierung sofort der gesamte Betrag fällig wird.
Wenn man sich im Zuge der Laufzeit entscheiden sollte, das Fitnessstudio nicht mehr besuchen zu wollen, ist es meist nicht möglich, die noch ausstehenden Zahlungen nicht zu leisten, oder die noch nicht genutzten Zeiten erstattet zu bekommen. Dies wird meist auch so gehandhabt, wenn der Grund für den Ausstieg eine Krankheit oder ein Unfall sind, außer die Klauseln sehen hier explizit anderes vor.
In der Vergangenheit konnte die VZS in ähnlich gelagerten Fällen jedoch (vor Gericht) durchsetzen, dass nicht die gesamte noch ausstehende Summe beglichen werden musste; die entsprechende Klausel wurde für „missbräuchlich“ und somit für nicht wirksam befunden. Doch dies muss – leider – für jede Klausel erneut durchexerziert werden. Wenn Sie Zweifel an den von Ihnen unterzeichneten Vertragsklauseln haben, können Sie uns per e-mail an info@verbraucherzentrale.it eine Kopie zukommen lassen; wir werden diese dann den zuständigen Behörden zur Überprüfung weiterleiten. Für weitere Informationen stehen unsere BeraterInnen zur Verfügung.

Landesbedienstete


11. Landesversammlung
am 28. Mai 2018 – Wahl der Delegierten

Liebes Mitglied,
am 28. Mai 2018 findet die 11. Landesversammlung des ASGB-Landesbedienstete statt. Die Landesversammlung gibt die Richtlinien vor und wird satzungsgemäß von Delegierten getragen, welche von allen Mitgliedern zu wählen sind. Aus diesem Grund bitten wir dich als Mitglied, die Delegierten für die Landesversammlung zu wählen. Um die Wahl der Delegierten für alle Mitglieder des ­ASGB-Landebedienstete zu ermöglichen, hat der Vorstand für eine Briefwahl optiert.
Die Briefwahl findet folgendermaßen statt:
Alle Mitglieder erhalten mittels Post die Kandidatenliste der Delegierten;
Die Kandidatenliste wird bestätigt, in dem das dafür vorgesehene Kästchen: „ich bin einverstanden“ oder „ich bin nicht einverstanden“ angekreuzt wird;
Der Wahlzettel ist in dem beiliegenden, frankierten Umschlag umgehend nach Erhalt per Post ausgefüllt zurückzusenden. Gültig sind nur die Wahlzettel welche innerhalb 30. April eintreffen werden.
Wir weisen darauf hin, dass die Landesversammlung das höchste Entscheidungsgremium unserer Gewerkschaft ist. Dabei sind die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsrevisoren zu wählen, sowie Weichen für die zukünftigen Tätigkeiten zu stellen. Somit ist es ein besonderes Anliegen, einsatzfreudige und engagierte Kolleginnen und Kollegen als Delegierte zu gewinnen.