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RITA - die vorzeitige Zusatzrente

Die Mitgliedschaft in einem Zusatzrentenfonds, insbesondere in einem kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds wie dem „Laborfonds“, lohnt sich für lohnabhängige Arbeitnehmer, daran zweifelt heute niemand mehr.
Sie bringt wesentliche Vorteile, die nach und nach ausgebaut wurden wie beispielsweise die Anwendung der günstigeren Steuerbestimmungen ab 2018 auch für öffentlich Bedienstete oder die Steuerbefreiung auf Produktionsprämien der Privatangestellten, die in den Zusatzrentenfonds einfließen oder den Zugang zum sogenannten Bausparmodell des Landes Südtirol zur Finanzierung der Erstwohnung.
Neu ist in diesem Zusammenhang auch die sogenannte RITA wie die italienische Bezeichnung für die vorzeitige befristete Zusatzrente lautet. Sie dient zur finanziellen Überbrückung des Zeitraums vom vorgezogenen Arbeitsende bis zum Erreichen der Altersernte und könnte somit für manche Arbeitnehmer eine realistische Alternative zur sogenannten „Ape volontaria“ sein.
RITA, die vorzeitige Zusatzrente
Allgemeine Voraussetzung ist eine Mitgliedschaft von mindestens fünf Jahren in einem Zusatzrentenfonds.
Die RITA kann in folgenden Fällen beantragt werden:
1. Beendigung der Arbeitstätigkeit mit mindestens 20 Beitragsjahren bei der gesetzlichen Rentenkasse, falls weniger als fünf Jahre auf das Anrecht auf die gesetzliche Altersrente fehlen;
2. Arbeitslosigkeit von mindestens 24 Monaten, falls man innerhalb der nächsten zehn Jahre das Anrecht auf die gesetzliche Altersrente erwirbt;
Die vorzeitige Zusatzrente kann somit nur im Hinblick auf die Altersrente in Anspruch genommen werden.
Steuerliche Vorteile
Für viele Fondsmitglieder kann die RITA je nach Beschäftigungssektor und Beitrittsdatum einen großen steuerlichen Vorteil bringen, da die Besteuerung des gesamten Kapitals bei nur 15 Prozent liegt. Zudem reduziert sich diese Steuer ab dem 15. Mitgliedsjahr im Fonds um weitere 0,3 Prozent jährlich bis hin zu einem Mindeststeuersatz von 9 Prozent. Die Besteuerungsgrundlage richtet sich hingegen nach den geltenden Bestimmungen des jeweiligen Einzahlungszeitraumes. Erweist sich die ordentliche Besteuerung für das Mitglied als vorteilhafter, kann diese anstelle der Ersatzbesteuerung über die Einkommenserklärung geltend gemacht werden.
Auszahlung der vorzeitigen Zusatzrente
Die vorzeitige Zusatzrente wird in Raten aufgeteilt, wobei diese vierteljährlich ausbezahlt werden. Das Mitglied kann sich entweder das gesamte im Zusatzrentenfonds angereifte Kapital als RITA auszahlen lassen oder auch nur einen Teil davon. Die Auszahlung der RITA kann auch unterbrochen werden. Bei Entscheidung für die vorzeitige Zusatzrente wird das angereifte Kapital automatisch in die garantierte Linie übertragen, außer der Antragsteller wählt ausdrücklich eine andere Investitionslinie, was eine Änderung der einzelnen Raten bewirken kann, je nachdem, ob der weitere Verlauf der gewählten Investitionslinie positiv oder negativ ist.
Nicht nur Vorteile? Beratung hilft bei der Entscheidung
Ob es im Einzelfall sinnvoll ist, die vorzeitige Zusatzrente (RITA) in Anspruch zu nehmen, kann am besten in einer individuellen Beratung abgeklärt werden. Auf der einen Seite ist nämlich die Besteuerung der RITA in vielen Fällen ein ausschlaggebender Punkt, sich dafür zu entscheiden.
Auf der anderen Seite muss man aber beachten, dass man mit der vorzeitigen Zusatzrente bei Erreichen der gesetzlichen Altersrente das gesamte Kapital im Zusatzrentenfonds oder den Großteil davon bereits aufgebraucht hat und somit kein zweites Standbein mehr zur Verfügung hat, sollte die Altersrente gering ausfallen. Um die Vor- und eventuellen Nachteile der vorzeitigen Zusatzrente abzuwägen, empfiehlt es sich vorher eine kostenlose Beratung bei einem der Pensplan-Infopoints in den Bezirksbüros des ASGB in Anspruch zu nehmen (siehe Adressen auf Seite 2).

Dienstleistungen

Ape volontaria - die darlehensgebundene Frührente

Was ist die Ape volontaria?
Die Ape volontaria wurde mit dem Haushaltsgesetz 2017 als experimentelle Maßnahme für zwei Jahre eingeführt. Sie ist an all jene Erwerbstätige gerichtet, die früher in Rente gehen möchten und sich die Zeit bis zum effektiven Altersrentenanspruch mit einem selbst finanzierten Darlehen überbrücken wollen. Die Ape volontaria ist daher keine Rente, denn sie wird von einer Bank vorfinanziert. Das Darlehen muss versicherungsmäßig gegen das Risiko eines früheren Ablebens abgedeckt sein. Das Nationale Fürsorgeinstitut hat die Aufgabe, die Anträge auf die geltenden Voraussetzungen hin zu begutachten und die entsprechende Annahme oder Ablehnung mitzuteilen.
Es sorgt auch für die Rückzahlung des Darlehens, die mit der ersten Rentenauszahlung fällig ist und mit insgesamt 240 Raten über einen Abzug auf die Rente durchgeführt wird.
Seit dem 12. April 2018 sind alle damit zusammenhängenden Voraussetzungen geschaffen worden. Im Rahmenabkommen zwischen Regierung und Finanzinstituten bzw. Versicherungsgesellschaften steht, Anspruchsberechtigte können nun mit der Ape volontaria früher in Rente gehen. Gleichzeitig mit dem Antrag um die Inanspruchnahme der Ape muss auch das Rentengesuch eingereicht werden.
Allgemeine Voraussetzungen für den Anspruch der Ape volontaria:
ein Alter von 63 Jahren (ab Jänner 2019 plus fünf Monate);
ein angereiftes Beitragsalter von mindestens 20 Jahren;
die zukünftige Rente darf nach dem Abzug die Schwelle vom 1,4-fachen der Mindestrente oder vom 1,5-fachen der Sozialrente nicht unterschreiten;
keine weitere direkte Rente oder eine ordentliche Invalidenrente zu beziehen.
Die Ape volontaria ist mit jeglicher Erwerbstätigkeit sowie anderen Sozial­leistungen vereinbar, einschließlich der Ape sociale.
Dauer der Ape und das Alter
Maximal kann die Ape volontaria für drei Jahre und sieben Monate beansprucht werden, daher muss der Antragsteller ein Alter erreicht haben, das ihm gestattet, in drei Jahren und sieben Monaten die Altersrente beziehen zu können. Entsprechend der vorgesehenen Anpassung der Rentenvoraussetzungen ab Jänner 2019 verschiebt sich auch das Alter für die Ape volontaria auf 63 Jahre und fünf Monate. Die Mindestdauer der Ape beträgt sechs Monate.
Ape und Beitragsalter
Das Beitragsalter von mindestens 20 Jahren muss zum Zeitpunkt des Antrages erfüllt werden und zwar aufgrund von eingezahlten oder angerechneten Versicherungszeiten in einem einzigen Versicherungsinstitut. Nicht möglich ist eine kostenlose Zusammenlegung, der sogenannte „cumulo“, um diese Voraussetzung zu erreichen. Dasselbe gilt auch für die Auslandjahre. Angerechnet werden hingegen Rückkäufe (ricongiunzione oder trasferimento oneroso, riscatti), die zur Gänze abgegolten worden sind.
Ein Mindesteinkommen über die Rente muss gewahrt werden
Da ein Mindesteinkommen über die Rente von ca. 700 Euro gewahrt werden muss, beeinflusst dies die Dauer sowie die Höhe der Ape. Die Schwelle dieses Mindesteinkommen misst sich an das 1,4-fache der Mindestrente (710,37 Euro) bzw. an das 1,5-fache der Sozialrente (679,50 Euro). Letzteres gilt für jene Erwerbstätigen, die ab 1996 angefangen haben zu arbeiten.
Eine bestimmte Höchstgrenze Ape darf nicht überschritten werden
Die Höhe der Ape kann grundsätzlich der Anspruchsberechtigte selbst bestimmen, sie wird aber durch bestimmte Parameter eingeschränkt. Der Mindestbetrag der Ape ist auf 150 Euro festgelegt worden. Bei der Festlegung des Höchstbetrages muss einerseits der Bezugszeitraum sowie das Mindesteinkommen beachtet werden, gleichzeitig besteht ein Bezug zum Renteneinkommen. Grundsätzlich kann gesagt werden, je höher die Rente ausfällt und je geringer der Zeitraum für die Beanspruchung der Ape ist, desto größer kann auch der Betrag der Ape sein.
Es gelten folgende Höchstgrenzen:
75 Prozent der Rente, falls die Ape für mehr als 36 Monate bezogen wird;
80 Prozent der Rente, falls die Ape für eine Dauer von mehr als 24 Monate und weniger als 36 Monate bezogen wird;
85 Prozent der Rente, falls die Ape für eine Dauer von mehr als 12 Monate und weniger als 24 Monate bezogen wird;
90 Prozent der Rente, falls die Ape für weniger als 12 Monate bezogen wird;
Was kostet die Ape volontaria?
Die Kosten der Ape sind sehr individuell, denn sie hängen vom Vertrag ab, den der einzelne Anspruchsberechtigte mit dem Finanzierungsinstitut unterzeichnet. Sie richten sich wie jedes andere Darlehen nach der Höhe und Dauer. Zudem wird auf die Ape eine Förderung gewährt, in Form eines Steuerguthabens im Ausmaß von 50 Prozent auf die Versicherungsprämie und auf die Zinsen, die automatisch bei der Rückzahlung zur Anwendung kommt und von der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer ausgenommen wird. Die Amortisierung mit einer Laufzeit von 20 Jahren beginnt mit der ersten Auszahlung der Rente und erfolgt in 240 Raten durch einen monatlichen Abzug auf die Rente, ausgenommen davon ist die dreizehnte Rente.
Drei Indikatoren sind bei der Berechnung der Kosten besonders zu beachten:
Der erste Indikator ist der gesamte jährliche Zinssatz auf das Darlehen, der sogenannte TAEG, unter Berücksichtigung der Versicherungsprämie sowie alle anderen damit zusammenhängende Gebühren. Mit der Einbeziehung des Steuerguthabens von 50 Prozent bewegt er sich zurzeit für ein Jahr früher in Rente zu gehen zwischen 3,33 Prozent und 3,43 Prozent.
Der zweite Indikator ist die verhältnismäßige Auswirkung des Abzuges auf die Netto Rente, die monatlich aufgrund des Tilgungsplanes durchgeführt wird. Für jedes Jahr vorgezogener Pensionierung bedeutet dies ein Kürzung der Rente zwischen fünf Prozent und sechs Prozent für insgesamt 20 Jahre.
Als dritter Indikator müssen auch die Auswirkungen der Ausgleichszinsen sowie andere Zusatzkosten, wie der Garantiefond berücksichtig werden, die mit der konkreten Rückzahlung des Darlehens nichts zu tun haben: diese betragen für ein Jahr vorgezogener Pensionierung ungefähr 1,5 Prozent.
Damit sich jeder Anspruchsberechtigte über das Ausmaß der Kosten für die Ape im Klaren ist, bietet das Nationale Fürsorgeinstitut auf seiner Homepage eine Simulationsberechnung an, die nicht bindend ist.
Achtung: Wer den Darlehensvertrag für die Ape unterzeichnet hat, kann ihn nicht mehr widerrufen. Aufrecht bleibt das gesetzlich vorgesehene Rücktrittsrecht, das innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung in Anspruch genommen werden kann. Die Beanspruchung der Ape ist mit dem Rentenantrag um die Altersrente gekoppelt, die daher auch nicht mehr aufgeschoben werden kann.
Der Antrag kann nur mit dem eigenen Spid und nicht über ein Patronat erfolgen.
Um den Antrag um die Ape stellen zu können, braucht es wie für alle anderen Gesuche an die öffentliche Verwaltung den Spid, welcher ein Profil für die digitale Identifizierung ist. Daher ist es zwingend, sich vorher darum zu kümmern.