Die Steuerbegünstigung von 19 Prozent bleibt sowohl bei Neuverhandlung des Darlehensvertrages, als auch bei dessen Löschung mit anschließender Neueröffnung gültig. Was man im Auge behalten muss, sind die Kosten, die eine Löschung des Darlehensvertrages mit anschließender Neueröffnung mit sich bringt.