Thema
Steuerabzüge für energetische Sanierungen
Meldung an Behörde ENEA auch für Umbauarbeiten zu Energieeinsparungszwecken notwendig!
Mit dem Haushaltsgesetz 2018 wurde die Pflicht der telematischen Meldung an die Behörde „ENEA“ auch auf jene Umbauarbeiten ausgedehnt, die eine Energieeinsparung bewirken, und für welche daher ein Steuerabzug von 50 Prozent in Anspruch genommen werden kann.
Durch diese Meldungen soll die durch die Baumaßnahmen und technologischen Eingriffe erzielte Energieeinsparung und Umstellung auf erneuerbare Energiequellen erfasst und bewertet werden, für welche entsprechende Steuerabzüge (50 Prozent) gewährt werden.
Wir weisen darauf hin, dass diese Meldepflicht für alle Maßnahmen bezüglich der energetischen Sanierung (Ecobonus) bereits seit vorher besteht.
Diese neue Verordnung aus dem Haushaltsgesetz 2018 war bis zum 21. November 2018 nicht anwendbar, da die zu Jahresbeginn angekündigten Anwendungsbestimmungen fehlten; es war unter anderem unklar, wie diese Meldung auszufüllen und zu übermitteln ist, welche Baumaßnahmen im speziellen Fall dieser Meldepflicht unterliegen und wer die Meldung auszufüllen hat.
Seit dem 21. November 2018 ist nun eine eigene Webseite (http://ristrutturazioni2018.enea.it) online, welche ENEA in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und mit der Agentur der Einnahmen geschaffen hat.
ENEA hat außerdem einen Leitfaden erstellt (http://www.acs.enea.it/doc/ristrutturazioni.pdf) in dem die einzelnen Schritte aufgezeigt werden, um die Meldung korrekt zu übermitteln; der Leitfaden beinhaltet auch eine vollständige Liste der vorgesehenen Arbeiten, welche der Meldepflicht unterliegen. Hier eine von der Verbraucherzentrale Südtirol übersetzte Version der Liste.
Die Meldung und Übertragung dieser Daten an ENEA muss innerhalb von 90 Tagen ab Bauende oder ab Abnahme der Arbeiten erfolgen. Für jene Arbeiten, deren Bauende (Abnahme, Bescheinigung des Bauendes, Konformitätserklärung) in die Zeitspanne zwischen 1. Januar 2018 und 21. November 2018 fällt, läuft die Frist von 90 Tagen ab 21. November 2018.
Wir weisen darauf hin, dass diese Meldepflicht aus dem Haushaltsgesetz 2018 auch für das Jahr 2019 gilt. Sollten die SteuerzahlerInnen versäumen, diese Meldung an ENEA termingerecht zu versenden, verlieren sie den Anspruch auf die jeweiligen Steuerabzüge, auch wenn alle anderen gesetzlichen Auflagen für den Steuerabzug von 50 Prozent für Umbauarbeiten erfüllt wurden.
Die Meldepflicht an ENEA ist ausschließlich für jene Baumaßnahmen vorgesehen, welche eine effektive Energieeinsparung bewirken, während für die anderen Eingriffe keine Meldung gemacht werden muss, um in Genuss des Steuerbonus von 50 Prozent zu gelangen.
Durch diese Meldungen soll die durch die Baumaßnahmen und technologischen Eingriffe erzielte Energieeinsparung und Umstellung auf erneuerbare Energiequellen erfasst und bewertet werden, für welche entsprechende Steuerabzüge (50 Prozent) gewährt werden.
Wir weisen darauf hin, dass diese Meldepflicht für alle Maßnahmen bezüglich der energetischen Sanierung (Ecobonus) bereits seit vorher besteht.
Diese neue Verordnung aus dem Haushaltsgesetz 2018 war bis zum 21. November 2018 nicht anwendbar, da die zu Jahresbeginn angekündigten Anwendungsbestimmungen fehlten; es war unter anderem unklar, wie diese Meldung auszufüllen und zu übermitteln ist, welche Baumaßnahmen im speziellen Fall dieser Meldepflicht unterliegen und wer die Meldung auszufüllen hat.
Seit dem 21. November 2018 ist nun eine eigene Webseite (http://ristrutturazioni2018.enea.it) online, welche ENEA in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und mit der Agentur der Einnahmen geschaffen hat.
ENEA hat außerdem einen Leitfaden erstellt (http://www.acs.enea.it/doc/ristrutturazioni.pdf) in dem die einzelnen Schritte aufgezeigt werden, um die Meldung korrekt zu übermitteln; der Leitfaden beinhaltet auch eine vollständige Liste der vorgesehenen Arbeiten, welche der Meldepflicht unterliegen. Hier eine von der Verbraucherzentrale Südtirol übersetzte Version der Liste.
Die Meldung und Übertragung dieser Daten an ENEA muss innerhalb von 90 Tagen ab Bauende oder ab Abnahme der Arbeiten erfolgen. Für jene Arbeiten, deren Bauende (Abnahme, Bescheinigung des Bauendes, Konformitätserklärung) in die Zeitspanne zwischen 1. Januar 2018 und 21. November 2018 fällt, läuft die Frist von 90 Tagen ab 21. November 2018.
Wir weisen darauf hin, dass diese Meldepflicht aus dem Haushaltsgesetz 2018 auch für das Jahr 2019 gilt. Sollten die SteuerzahlerInnen versäumen, diese Meldung an ENEA termingerecht zu versenden, verlieren sie den Anspruch auf die jeweiligen Steuerabzüge, auch wenn alle anderen gesetzlichen Auflagen für den Steuerabzug von 50 Prozent für Umbauarbeiten erfüllt wurden.
Die Meldepflicht an ENEA ist ausschließlich für jene Baumaßnahmen vorgesehen, welche eine effektive Energieeinsparung bewirken, während für die anderen Eingriffe keine Meldung gemacht werden muss, um in Genuss des Steuerbonus von 50 Prozent zu gelangen.
Leitfaden ENEA für die Übermittlung der Daten der Umbauarbeiten mit Energieeinsparung bzw. erneuerbaren Energiequellen für die Steuerabzüge
Quelle: www.acs.enea.it/doc/ristrutturazioni.pdf
Übersetzung des Auszugs: Verbraucherzentrale Südtirol, www.verbraucherzentrale.it
Übersetzung ohne Gewähr, ausschließlich zu Orientierungszwecken.
Übersetzung des Auszugs: Verbraucherzentrale Südtirol, www.verbraucherzentrale.it
Übersetzung ohne Gewähr, ausschließlich zu Orientierungszwecken.
Die Maßnahmen
Die Übermittlung von Daten an die ENEA ist für folgende bauliche und technologische Maßnahmen zwingend erforderlich: