Thema
Vorschläge zum neuen Wohnbaugesetz
Der ASGB ist vom zuständigen Ressort angefragt worden, zum Entwurf des neuen Wohnbauförderungsgesetzes Stellung zu nehmen. Folgende, unseres Erachtens unverzichtbare, Vorschläge haben wir deponiert:
A | Das Land Südtirol würde seinen Willen zum Fortschritt damit bekunden, wenn die Förderung von Bau, Kauf und Sanierung der Erstwohnung nicht mehr als soziale Maßnahme, sondern als Objektförderung betrachtet würde. Sprich: jeder, der seit mindestens fünf Jahren in Südtirol wohnhaft ist und in den letzten zwei Jahren ein Einkommen hatte, welches nach Abzug von Steuern, und der Rückzahlungsrate für ein aufzunehmendes Darlehen (berechnet auf 20 Jahre) noch netto das Lebensminimum aufweist, sollte Anrecht auf die Förderung haben und eine Summe zwischen 50.000 und 70.000 Euro erhalten. Die Summe sollte nach einer objektiven finanziellen Machbarkeitsstudie eines unabhängigen Gremiums genau festgelegt werden, aber eben zwischen 50.000 und 70.000 Euro liegen.
Analog zum Bausparmodell würde diese Art von Eigentumsförderung im Wohnbau gleichzeitig die Wirtschaft ankurbeln und der beste Schutz vor Altersarmut sein.
B | Sollten die Mittel knapp werden, sollte auch wieder die Gewährung von zehnjährigen gleichbleibenden Beiträgen, welche derzeit ausgesetzt sind, als eine weitere Fördermaßnahme gesetzlich vorgesehen werden.
C | Als Beitrag für junge Paare oder Verheiratete mit Kindern und einem geringen Einkommen soll die Wiedereinführung der sogenannten B-Genossenschaften angedacht werden. Die Eigenleistung müsste nur für Baugrund, Erschließung und Projektkosten aufgebracht werden, die reinen Baukosten sollten durch ein zinsloses langfristiges Darlehen abgezahlt werden (30 Jahre). Dafür müsste man im Gesetzesentwurf aber davon abweichen, dass Darlehen von maximal 20 Jahren vorgesehen werden.
D | Die Gemeinden sollten ausreichend baureifes, gefördertes Bauland zur Verfügung stellen und allen berechtigten Gesuchstellern das Bauland schneller zuweisen.
E | Der Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten sollte so hoch sein, dass die Miete für den Einzelnen nicht mehr als ein Viertel des Nettoeinkommens der Familie beträgt.
F | Wohnbauhilfeempfängern, welche ein Kind bekommen und ein Elternteil sich der Erziehung der Kinder widmen möchte, sollte das Wohngeld auf die Rückzahlungsrate nach Kriterien der Wohngeldvergabe, wie sie bis zur Übernahme durch die Sozialdienste in Kraft war, gewährt werden. Dies erachten wir als notwendig, um der Verschuldung junger Familien vorzubeugen und gleichzeitig den Familien die „Wahlfreiheit“ zu ermöglichen.
G | Für private Mietwohnungen, welche als Hauptwohnung an Ansässige zum Landesmietzins vermietet werden, soll die GIS wie für die Erstwohnung berechnet werden.
H | Die Berechnung der GIS soll gesetzlich vorgesehen werden und nicht nur dem Wohlwollen der Gemeinden überlassen werden.
I | Für das Amt für Wohnbau muss mehr Personal vorgesehen werden. Dies, um die Gesuche schneller zu bearbeiten und die Zeiten bis zur Auszahlung der Förderungen zu reduzieren. Aktuell dauert das Prozedere zwei Jahre.
H | Die EEVE als Berechnungsgrundlage für den eigentumsfördernden Wohnbau muss abgeändert werden. Diejenigen, die ehrlich gespart und auch Verzicht geübt haben, um sich nicht zu sehr zu verschulden, dürfen nicht benachteiligt werden, indem sie keinen oder nur einen reduzierten Beitrag bekommen.
Analog zum Bausparmodell würde diese Art von Eigentumsförderung im Wohnbau gleichzeitig die Wirtschaft ankurbeln und der beste Schutz vor Altersarmut sein.
B | Sollten die Mittel knapp werden, sollte auch wieder die Gewährung von zehnjährigen gleichbleibenden Beiträgen, welche derzeit ausgesetzt sind, als eine weitere Fördermaßnahme gesetzlich vorgesehen werden.
C | Als Beitrag für junge Paare oder Verheiratete mit Kindern und einem geringen Einkommen soll die Wiedereinführung der sogenannten B-Genossenschaften angedacht werden. Die Eigenleistung müsste nur für Baugrund, Erschließung und Projektkosten aufgebracht werden, die reinen Baukosten sollten durch ein zinsloses langfristiges Darlehen abgezahlt werden (30 Jahre). Dafür müsste man im Gesetzesentwurf aber davon abweichen, dass Darlehen von maximal 20 Jahren vorgesehen werden.
D | Die Gemeinden sollten ausreichend baureifes, gefördertes Bauland zur Verfügung stellen und allen berechtigten Gesuchstellern das Bauland schneller zuweisen.
E | Der Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten sollte so hoch sein, dass die Miete für den Einzelnen nicht mehr als ein Viertel des Nettoeinkommens der Familie beträgt.
F | Wohnbauhilfeempfängern, welche ein Kind bekommen und ein Elternteil sich der Erziehung der Kinder widmen möchte, sollte das Wohngeld auf die Rückzahlungsrate nach Kriterien der Wohngeldvergabe, wie sie bis zur Übernahme durch die Sozialdienste in Kraft war, gewährt werden. Dies erachten wir als notwendig, um der Verschuldung junger Familien vorzubeugen und gleichzeitig den Familien die „Wahlfreiheit“ zu ermöglichen.
G | Für private Mietwohnungen, welche als Hauptwohnung an Ansässige zum Landesmietzins vermietet werden, soll die GIS wie für die Erstwohnung berechnet werden.
H | Die Berechnung der GIS soll gesetzlich vorgesehen werden und nicht nur dem Wohlwollen der Gemeinden überlassen werden.
I | Für das Amt für Wohnbau muss mehr Personal vorgesehen werden. Dies, um die Gesuche schneller zu bearbeiten und die Zeiten bis zur Auszahlung der Förderungen zu reduzieren. Aktuell dauert das Prozedere zwei Jahre.
H | Die EEVE als Berechnungsgrundlage für den eigentumsfördernden Wohnbau muss abgeändert werden. Diejenigen, die ehrlich gespart und auch Verzicht geübt haben, um sich nicht zu sehr zu verschulden, dürfen nicht benachteiligt werden, indem sie keinen oder nur einen reduzierten Beitrag bekommen.