SBR Dienstleistungen
Obligatorischer Mutterschaftsurlaub nach der Geburt des Kindes
Mit der NISF/INPS Mitteilung Nr. 1738 vom 6. Mai 2019 können Mütter nun die neue Bestimmung in Bezug auf den obligatorischen Mutterschaftsurlaub nutzen: die gesamten fünf Monate können nach der Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden.
Die mit dem Haushaltsgesetz 2019 eingeführte Bestimmung ermöglicht es den Frauen, sich zwischen der bisher bekannten flexiblen Handhabung des Mutterschaftsurlaubes (zwei Monate oder ein Monat vor der Geburt und drei oder vier Monate nach der Geburt zu nehmen) oder der neuen Regelung (alle fünf Monate nach der Geburt zu nehmen) zu entscheiden.
Der Antrag muss zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin in digitaler Form eingereicht werden. Dies kann über die Homepage des NISF/INPS mit dem benötigten PIN-Code, über das Contact Center des NISF/INPS oder über ein Patronat geschehen. Es ist eine entsprechende ärztliche Unbedenklichkeitserklärung von Seiten eines Frauenarztes der Sanitätseinheit (oder eines konventionierten Arztes), sowie die des zuständigen Arbeitsmediziners von Nöten und muss in einem verschlossenen Kuvert im Sitz des NISF/INPS abgegeben werden. Dabei muss darauf verwiesen werden, dass der Inhalt des Kuverts sensible Daten enthält.
Wir raten allen Interessierten, sich an unser Patronat zu wenden.
Die mit dem Haushaltsgesetz 2019 eingeführte Bestimmung ermöglicht es den Frauen, sich zwischen der bisher bekannten flexiblen Handhabung des Mutterschaftsurlaubes (zwei Monate oder ein Monat vor der Geburt und drei oder vier Monate nach der Geburt zu nehmen) oder der neuen Regelung (alle fünf Monate nach der Geburt zu nehmen) zu entscheiden.
Der Antrag muss zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin in digitaler Form eingereicht werden. Dies kann über die Homepage des NISF/INPS mit dem benötigten PIN-Code, über das Contact Center des NISF/INPS oder über ein Patronat geschehen. Es ist eine entsprechende ärztliche Unbedenklichkeitserklärung von Seiten eines Frauenarztes der Sanitätseinheit (oder eines konventionierten Arztes), sowie die des zuständigen Arbeitsmediziners von Nöten und muss in einem verschlossenen Kuvert im Sitz des NISF/INPS abgegeben werden. Dabei muss darauf verwiesen werden, dass der Inhalt des Kuverts sensible Daten enthält.
Wir raten allen Interessierten, sich an unser Patronat zu wenden.