Pensplan Infopoint

Infos zur Zusatzrente

Online-Dienste
Mitglieder der vertragsgebundenen Zusatzrentenfonds haben Zugriff auf eine von Pensplan entwickelte Online-Plattform auf der Internetseite ihres Fonds. Mit den entsprechenden Zugangsdaten kann man auf dieser Plattform die eigene Position beim Fonds prüfen, persönliche Daten ändern und Auszahlungen beim Zusatzrentenfonds beantragen.
Mit den Online-Diensten können die Mitglieder außerdem prüfen, ob ihr Betrieb die Beiträge regelmäßig einzahlt und welche Rendite persönlich erzielt wurde.
Bausparen
Immer mehr Menschen nutzen die Vorteile des Bausparmodells des Landes Südtirol für die Finanzierung der Erstwohnung (Kauf, Bau oder Renovierung). So wurden heuer allein bis Oktober schon mehr Ansuchen um ein Bauspardarlehen gestellt als im gesamten Vorjahr.
Das Bauspardarlehen kann übrigens bis zum Doppelten des Kapitals ausmachen, das im Fonds angespart wurde; bei öffentlich Bediensteten, die Mitglied im geschlossenen Zusatzrentenfonds sind, sogar bis zum Dreifachen. Seit dem 1. März 2019 gibt es das Darlehen zu einem fixen Zinssatz von nur 1 Prozent. Bei diesen Konditionen ist es wenig verwunderlich, dass das Bausparen inzwischen auch als Sparform für Kinder immer beliebter wird.
Mitteilung der nicht abgezogenen Beiträge
Im Jahr 2018 eingezahlte Beiträge, die den steuerlich abziehbaren Höchstbetrag übersteigen, kann das Fondsmitglied bis Ende des laufenden Jahres mitteilen. Dies gilt auch für die in den Jahren zuvor über dem steuerlich abziehbaren Höchstbetrag eingezahlten Beiträge, welche dem Fonds noch nicht mitgeteilt wurden, sofern die Zusatzrentenposition noch besteht.
Das entsprechende Formular „Mitteilung nicht abgezogener Beiträge“ kann auf der Internetseite der verschiedenen Zusatzrentenfonds abgerufen werden. Mit dieser Mitteilung wird vermieden, dass der nicht abgezogene Betrag später bei Auszahlungen nochmals versteuert wird.
Änderung der Höhe des Arbeitnehmerbeitrags und zusätzliche Einzahlungen
Arbeitnehmer/innen können statt dem kollektivvertraglich vorgesehenen Minimum einen höheren eigenen Beitrag einzahlen. Umgekehrt können Mitglieder, die bisher mehr eingezahlt haben, einen niedrigeren eigenen Prozentsatz wählen. Der neue Prozentsatz gilt dann ab dem auf die Mitteilung folgenden Monat, in manchen Sektoren aber erst mit Beginn des darauffolgenden Jahres.
Bis Ende des Jahres können Mitglieder neben den Beiträgen, die ihr Arbeitgeber im Lohnstreifen einbehält und an den Fonds überweist, freiwillig zusätzliche Beiträge einzahlen. Auch diese Beiträge können im Rahmen des Höchstbetrags von 5.165 Euro vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Empfohlen wird, die entsprechenden Überweisungen innerhalb 15. Dezember zu tätigen.
Die Pensplan-Infopoints im ASGB (Adressen und Kontakte siehe Rückseite in dieser „Aktiv“-Ausgabe)

Pensplan Infopoint
Zusatzrentenfonds

Erfreuliches Urteil des Verfassungsgerichtshofes

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 03. Oktober 2019 hinterlegten Urteil 218/2019 einer massiven steuerlichen Ungleichbehandlung bei der Auszahlung der im geschlossenen Zusatzrentenfonds angereiften Positionen zwischen öffentlich Bediensteten und Bediensteten im privaten Sektor Einhalt geboten. Der ASGB zeigt sich äußerst erfreut über diesen Umstand.
Die italienische Regierung hat im Jahr 2005 zur Förderung des Zusatzrentensystems verfügt, dass Bedienstete im Privatsektor ab 2007 bei der Auszahlung ihrer angereiften Position im Zusatzrentenfonds eine Ersatzsteuer von nur mehr 15 Prozent entrichten müssen, welche sich zudem ab dem 16. Mitgliedsjahr um jährlich 0,3 Prozent bis auf den Mindestsatz von 9 Prozent verringern kann. Bei den öffentlich Bediensteten wurde hingegen für den Zeitraum von Anfang 2007 bis Ende 2017 die weniger vorteilhafte ursprüngliche Besteuerung beibehalten. Das heißt, dass das in diesem Zeitraum angereifte Kapital bei einmaliger Auszahlung der getrennten Besteuerung von mindestens 23 Prozent unterliegt (dieselbe Besteuerung wie bei Abfertigungen, die im Betrieb anreifen), während bei einer Auszahlung als periodische Rentenleistung sogar der noch nachteilhaftere progressive Steuersatz angewandt wird, so wie auch Löhne und Gehälter besteuert werden. Der progressive Steuersatz beginnt mit 23 Prozent und steigt in Stufen, je nach Höhe des Einkommens, mit 27, 38, 41 und 43 Prozent weiter an. Erst ab 2018 wurde verfügt, dass für das ab demselben Jahr eingezahlte Kapital auch für die öffentlich Bediensteten dasselbe Modell wie bei den Privatangestellten gelten soll. Nichtsdestotrotz wurde das Kapital der Angestellten im öffentlichen Sektor im 11-Jahreszeitraum 2007-2017 viel höher besteuert, als jenes für die Angestellten im privaten Sektor.
Diese Ungleichbehandlung ist dem ASGB schon lange sauer aufgestoßen. Auch die Mitglieder haben sich massiv über diese diskriminierenden Besteuerungsdifferenzen beklagt. Demnach ist es natürlich begrüßenswert, dass der Verfassungsgerichtshof mit Urteil 218/2019 festgestellt hat, dass diese Differenzen den steuerlichen Gleichheitsgrundsatz verletzen und das angereifte Kapital der öffentlich Bediensteten im Bezugszeitraum 2007-2017 nach den gleichen Kriterien besteuert werden muss, wie für Privatangestellte.
Der Gesetzgeber steht jetzt in der Pflicht dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes Rechnung zu tragen. Der ASGB fordert, dass auch für jene im öffentlichen Dienst, denen bereits ihr im Zusatzrentenfonds angereiftes Kapital ausbezahlt wurde – sei es als einmalige Leistung oder periodisch – Neuberechnungen angestellt werden und die „zu viel bezahlte Steuer“ ausbezahlt wird. Wir werden die Entwicklung im Auge behalten und die Öffentlichkeit über die weiteren Entwicklungen informieren.