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Lehrlinge
Neue Bestimmungen für Sozialabgaben und Krankengeld
Mit dem Finanzgesetz 2007 (Absatz 773) wurden ab 1. Jänner 2007 wesentliche Neuerungen im Beitragssystem für das Lehrlingswesen eingeführt. Zudem wurde die gesetzliche Regelung des Krankengeldes des NISF/INPS für Arbeiter und Angestellte auf die Lehrlinge ausgeweitet. Das NISF/INPS hat mit den Rundschreiben Nr. 22 vom 23.01.2007 und Nr. 43 vom 21.02.2007 entsprechende Richtlinien zur Umsetzung der genannten Bestimmungen im Finanzgesetz erlassen.
1. Neuregelung der Sozialabgaben für Lehrlinge
Mit 01.01.2007 wurden die Sozialabgaben für Lehrlinge erhöht. Sowohl der Beitrag zu Lasten des Lehrlings als auch jener zu Lasten des Betriebes wurde angehoben. Diese Neuerungen gelten für alle bereits laufenden sowie für die zukünftigen Lehrverträge.
Der Lehrling selbst zahlt monatlich statt bisher 5,54 nun 5,84 Prozent an Sozialabgaben an das NISF/INPS, was eine Erhöhung von 0,30 Prozent ausmacht, welche ab 01.01.2007 für alle lohnabhängig Beschäftigten gilt.
Die Sozialbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers waren bisher durch einen wöchentlichen Fixsatz von 2,98 Euro (Handwerksbetriebe bisher 0,02 Euro pro Woche) geregelt. Dieser wurde ab 01.01.2007, einheitlich für alle Sektoren, von einem monatlichen Prozentsatz von zehn Prozent ersetzt (berechnet auf die Entlohnung, welche den Sozialabgaben unterworfen ist), wobei Ausnahmen für Betriebe mit bis zu neun Beschäftigten gelten (siehe Tabelle).
Kriterien für die Berechnung der Beschäftigtenzahl:
Zur Feststellung der für die reduzierten Beitragssätze relevanten Beschäftigtenzahl eines Betriebes wurden folgende Kriterien erstellt:
Für die Einstellung von Lehrlingen nach Inkrafttreten der Neuregelung der Sozialbeiträge (01.01.2007) ist für die Ermittlung der Mitarbeiterzahl jener Zeitpunkt ausschlaggebend, an welchem der jeweilige Lehrling aufgenommen wurde
Für die vor dem 01.01.2007 eingestellten Lehrlinge ist hingegen der Durchschnitt der im Jahr 2006 beschäftigten Arbeitnehmer zu ermitteln
Mitzuzählen sind alle lohnabhängigen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Einstufung (Heimarbeiter, Führungskräfte, usw.)
Abwesende Arbeitnehmer (z.B. Militärdienst, Elternurlaub, usw.) sind nur dann mitzuzählen, wenn sie nicht von anderen Arbeitnehmern für die Zeit der Abwesenheit ersetzt wurden. Andernfalls werden nur die an ihrer Stelle aufgenommenen Arbeitnehmer mitgerechnet
nicht mitgerechnet werden:
- Lehrlinge
- eventuelle noch laufende Arbeits- und Ausbildungsverträge
- Eingliederungs- und Wiedereingliederungsverträge
- Leiharbeitsverträge
Für die Berechnung der Teilzeitverträge, befristeten Arbeitsverhältnisse und der Verträge mit Arbeit auf Abruf siehe das Rundschreiben des NISF/INPS Nr. 22 vom 23.01.2007
Zur Feststellung der Beschäftigtenzahl wird der gesamte Betrieb herangezogen und nicht die einzelnen Produktionseinheiten oder Filialen
Die Reduzierung der Sozialbeiträge für Lehrlinge:
gilt nur für die ersten beiden Vertragsjahre
gilt ausschließlich für Lehrverhältnisse
gilt ausschließlich in Verbindung mit der entsprechenden Beschäftigtenzahl
wird auf jeden Fall für die ersten beiden Jahre des Lehrvertrages beibehalten, auch wenn in der Zwischenzeit die Anzahl von neun Beschäftigten überschritten wird
Anmerkung:
Die Anhebung der Sozialbeiträge zu Lasten des Lehrlings auf 5,84 Prozent wirkt sich auch auf die Zahlungen des NISF/INPS für Mobilität und ordentliche bzw. außerordentliche Lohnausgleichskasse aus, da Arbeitnehmer in diesen Fällen dieselben Abgaben entrichten müssen wie sie für Lehrlinge vorgesehen sind.
2. Krankengeld für Lehrlinge
Mit 01.01.2007 wurden die gesetzlichen Bestimmungen, welche für lohnabhängig Beschäftigte im Krankheitsfall gelten, auch auf die Lehrlinge ausgeweitet. Somit haben Lehrlinge bei Krankheitsdauer von mehr als drei Tagen Anrecht auf das Krankengeld des NISF/INPS für max. 180 Tage im Kalenderjahr. Dieses wird ab dem 4. Krankheitstag bezahlt und beträgt bis zum 20. Krankheitstag 50 Prozent der normalen Entlohnung des Lehrlings, vom 21. bis zum 180. Krankheitstag beträgt es 66,66 Prozent .
Das Krankengeld des NISF/INPS wird in der Regel vom Arbeitgeber über den Lohnstreifen ausbezahlt, welcher es mit dem NISF/INPS verrechnet. Gleichzeitig sind Lehrlinge ab 01.01.2007 im Falle von Krankheit über drei Tagen verpflichtet, den Krankenschein innerhalb des 2. Tages ab Ausstellung auch an das NISF/INPS zu schicken und nicht mehr nur an den Betrieb.
Auch Lehrlinge sind verpflichtet, sich während des Krankenstandes täglich in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 17 bis 19 Uhr an der im Krankenschein angegebenen Adresse aufzuhalten. Dies gilt auch für Sonn- und Feiertage. Das NISF/INPS ist in diesen Zeiträumen sowohl von Amts wegen als auch auf Anfrage des Arbeitgebers ermächtigt, Kontrollen zur Feststellung des Gesundheitszustandes des Lehrlings durchzuführen.
3. Beitragsbegünstigte Einstellungen
Die neuen Bestimmungen über die Sozialabgaben für Lehrlinge wirken sich auch auf die Beitragsreduzierung zugunsten der Betriebe für folgende Arbeitsverhältnisse aus:
a) Aufnahme auf unbestimmte und bestimmte Zeit von Arbeitnehmern aus den Mobilitätslisten laut Gesetz Nr. 223/1991
b) Aufnahme auf unbestimmte und bestimmte Zeit von Arbeitnehmern aus den Mobilitätslisten laut Gesetz Nr. 52/1998, der so genannten „kleinen Mobilität"
c) Grenzpendler, die in der Schweiz arbeitslos geworden sind und in die Mobilitätslisten laut Gesetz Nr. 223/1991 eingetragen sind (Ges. Nr. 147/1997)
d) Aufnahme auf unbestimmte Zeit und mit Vollzeitarbeitsvertrag von Arbeitnehmern, die mindestens drei Monate in der außerordentlichen Lohnausgleichskasse (CIGS) waren und von Betrieben stammen, welche seit mindestens sechs Monaten die CIGS beansprucht haben (Ges. Nr. 236/1993)
e) Aufnahme von Arbeitnehmern mit Eingliederungs-/Wiedereingliederungsvertrag (Ges. Nr. 276/2003)
f) Umwandlung von Lehrverträgen in unbefristete Arbeitsverhältnisse (Ges. Nr. 56/1987)
g) für die weiteren Fälle siehe das Rundschreiben NISF/INPS Nr. 22 vom 23.01.2007
Der Beitragssatz zu Lasten des Betriebes beträgt für diese Arbeitsverhältnisse 10 Prozent.
Die Reduzierung auf 1,5 und drei Prozent findet in diesen Fällen keine Anwendung. Diese gilt ausschließlich für Lehrverhältnisse in Betrieben mit bis zu neun Beschäftigten (siehe Punkt 1).
Insgesamt fallen für die unter Punkt 3) genannten Arbeitsverhältnisse, mit Ausnahme der Umwandlung von Lehrverträgen in unbefristete Arbeitsverhältnisse, Pensionsbeiträge im Ausmaß von 19,19% an (10% zu Lasten des Arbeitgebers, 9,19% zu Lasten des Arbeitnehmers).
Weitere Informationen in den Rundschreiben des NISF/INPS Nr. 22 vom 23.01.2007 und Nr. 43 vom 21.02.2007.