Dienstleistungen

Fragen zur Zusatzrente? Beim ASGB in guten Händen

Der regionale Zusatzrentenfonds Laborfonds ist mittlerweile ein wichtiger Pfeiler im Südtiroler Sozialsystem und eine große Errungenschaft für die Südtiroler Arbeitnehmer/innen. Zum Zusatzrentensystem in Südtirol gehört auch Pensplan, eine Einrichtung welche die Region zur Unterstützung der lokalen Zusatzrentenfonds und zur Weiterentwicklung wichtiger sozialer Themen geschaffen hat.
Der ASGB bietet Service von der Beratung bis zur Auszahlung der Zusatzrente
Alex Piras, ASGB Vizevorsitzender und
Verantwortlicher für den Bereich Zusatzrente
In den letzten Jahren hat sich eine verstärkte Tendenz gezeigt seitens des Staates und der gesamtstaatlichen Verbände, immer mehr Kompetenzen von Institutionen wie dem NISF/INPS, der Agentur für Einnahmen, aber auch der Kollektivverträge, der ergänzenden Gesundheitsfonds und ähnlicher Einrichtungen zu zentralisieren und von Bozen nach Rom zu verlagern. Umso wichtiger ist es daher, dass der Laborfonds seine Unabhängigkeit behält, daher brauchen wir eine starke lokale Vertretung und dafür setzt sich der ASGB ein!
Der Bereich Zusatzrente hat seit der Gründung von Laborfonds im ASGB einen großen Stellenwert. Mit seinen Infopoints in allen Bezirksbüros bietet der ASGB in Zusammenarbeit mit Pensplan seinen Mitgliedern und allen Interessierten einen umfassenden Service, welcher von allgemeinen Informationen, über die individuelle Beratung bis hin zur Abwicklung der vielfältigen Antragstellungen reicht. Ebenso Teil des Service ist es, dass beim ASGB der Beitritt zum Laborfonds beantragt werden kann. Dies gilt für den erstmaligen Beitritt ebenso wie für eine Wiedereinschreibung nach einem Arbeitgeberwechsel oder für die Einschreibung eines steuerlich zu Lasten lebenden Familienmitglieds.
Die Zusatzrente ist mit vielen anderen Aspekten der Arbeitswelt verknüpft und bietet daher die Möglichkeit auf Leistungen des Sozialsystems, die auf den ersten Blick nicht direkt mit dem Thema zusammenhängen. Das ist auch ein Grund dafür, warum diese Leistungen teilweise wenig in Anspruch genommen werden. Daher versuchen wir, unsere Mitglieder über unsere Informationskanäle darauf aufmerksam zu machen. Hier in Kurzform ein Überblick zu einigen Themen.
Steuervorteile für Einzahlungen für zu Lasten lebende Familienmitglieder
Der jährliche steuerfreie Maximalbetrag von 5.164 Euro für die Einzahlungen in einen Zusatzrentenfonds (z.B. Laborfonds) kann nicht nur vom Fondsmitglied selbst, sondern auch für Einzahlungen zugunsten von zu Lasten lebenden Kindern (steuerpflichtiges Einkommen im Jahr von höchstens 4.000 Euro) oder zugunsten des zu Lasten lebenden Ehepartners (steuerpflichtiges Einkommen im Jahr von höchstens 2.840 Euro) genutzt werden, sofern für diese eine Zusatzrentenposition besteht bzw. eröffnet wird. Die eingezahlten Beträge können dann bei der Steuererklärung im Folgejahr von der Person, zu deren Lasten die Familienangehörigen leben und welche die Einzahlungen getätigt hat, in Abzug gebracht werden. Die Steuerersparnis entspricht hierbei dem höchsten IRPEF-Steuersatz laut persönlichem Jahreseinkommen, da dieser auf die eingezahlten Beiträge nicht eingehoben wird. Beispiel: hat ein Arbeitnehmer laut CU-Modell ein steuerpflichtiges Einkommen von 32.000 Euro beträgt die Steuerersparnis 38 Prozent auf die eingezahlten Beiträge. Bei einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von beispielsweise 26.000 Euro beträgt die Steuerersparnis hingegen 27 Prozent auf die eingezahlten Beiträge.
Vorzeitige Auszahlung der Zusatzrentenposition in Raten und mit begünstigtem Steuersatz („RITA“)
Mitglieder eines Zusatzrentenfonds, welche das Arbeitsverhältnis beendet haben, mehr als 20 Versicherungsjahre vorweisen können, mehr als fünf Jahre im Zusatzrentenfonds eingeschrieben waren und weniger als fünf Jahre vor dem Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersrente (derzeit 67 Jahre) stehen, können um die vorzeitige Auszahlung Ihrer Rentenposition in Raten („RITA“) ansuchen. Das Laborfondskapital wird hierbei vom Zeitpunkt des Antrages bis zum Erreichen der Altersrente in vier Raten pro Jahr ausbezahlt. Der Vorteil besteht darin, dass das gesamte Kapital, unabhängig vom Einzahlungszeitraum, mit maximal 15 Prozent besteuert wird. Die „RITA“ kann auch nur auf einen Teil der Zusatzrentenposition beantragt werden und kann auch widerrufen werden, sollte dieses Auszahlungsmodell nicht mehr gewünscht sein. Die Restposition kann dann bei den üblichen Voraussetzungen (Auszahlung der Zusatzrente als einmaligen Betrag, Ablöse, Vorschuss, …) ausbezahlt werden. Die „RITA“ kann auch von Fondsmitgliedern beantragt werden, die seit mindestens 24 Monaten arbeitslos sind und weniger als zehn Jahre vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersrente stehen.
Steuervorteile bei der Einzahlung von Produktionsprämien in einen Zusatzrentenfonds
Arbeitnehmer/innen haben die Möglichkeit, Produktionsprämien als Beiträge in ihrem Zusatzrentenfonds, verbunden mit Steuervorteilen, anzulegen, sofern diese leistungsorientierten Prämien aufgrund von Kollektivverhandlungen ausgezahlt werden (Betriebs- oder Gebietsabkommen). Diese Möglichkeit ist allerdings nur für Arbeitnehmer/innen im Privatsektor vorgesehen, öffentlich Bedienstete sind laut Gesetz ausgeschlossen. Das Einkommen des Vorjahres muss unter 80.000 Euro liegen und die Steuervorteile gelten für Prämienbeträge bis 3.000 Euro. Der Vorteil besteht darin, dass die Prämie kein zu versteuerndes Einkommen darstellt und somit keinen steuerlichen oder sozialbeitragsmäßigen Abzügen unterliegt. Die Prämie unterliegt auch keiner Besteuerung bei einer späteren Auszahlung durch den Zusatzrentenfonds (Vorschuss, Ablöse, Rentenleistung und RITA). Außerdem haben diese Produktions­prämien keinen Einfluss auf den maximal vom Einkommen abziehbaren Betrag von 5.164,57 Euro pro Jahr. Die Einzahlung von Produktionsprämien muss dem Zusatz­rentenfonds mitgeteilt werden, damit sie bei einer späteren Auszahlung von der Steuergrundlage ausgeschlossen werden können.
Das Bausparmodell
Mit dem Bausparmodell bietet die Autonome Provinz Bozen-Südtirol eine interessante zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung der Erstwohnung. Das Bausparmodell besteht aus einer Sparphase und einer Finanzierungsphase. In der Sparphase wird für mindestens acht Jahre in einen vertragsgebundenen Zusatzrentenfonds (z.B. Laborfonds) eingezahlt. Anschließend kann man bei einer ebenso vertragsvertragsgebundenen Bank diese Art der günstigen Wohnfinanzierung namens „Bauspardarlehen“ beantragen.
Die Bank prüft dabei zuerst alle Voraussetzungen. Wenn diese bestehen, gewährt die Bank ein Darlehen, das maximal doppelt so hoch sein kann wie das Kapital, das bis zu diesem Zeitpunkt im Zusatzrentenfonds angespart wurde. Öffentlich Bedienstete erhalten ein Darlehen bis zum Dreifachen ihrer Vorsorgeersparnisse im kollektivvertraglich vorgesehenen Zusatzrentenfonds als Ausgleich dafür, dass sie im Gegensatz zu den Privatangestellten nicht die gesamte Abfertigung in den Zusatzrentenfonds einzahlen können.
In jedem Fall muss die um das Bauspardarlehen ansuchende Person Eigentümer der Wohnung sein (bei Wiedergewinnung oder Bau) oder Eigentümer werden (bei Kauf). Wenn die Wohnung, die gekauft, gebaut oder wiedergewonnen werden soll, durch ein Nutzungsrecht anderer belastet ist (z.B. Fruchtgenuss, Wohnrecht, Unterhaltspflichten), kann kein Bauspardarlehen gewährt werden.
Der angewandte Zinssatz ist fix und beträgt ein Prozent. Die Laufzeit geht von mindestens 18 Monaten bis maximal 20 Jahren. Zum Zeitpunkt des Antrages muss die persönliche Zusatzrentenposition mindestens 15.000 Euro aufweisen. Der Darlehensbetrag liegt zwischen 15.000 und 200.000 Euro. Bei verheirateten oder in eheähnlicher Beziehung lebenden Paaren liegt der Betrag zwischen 30.000 und 300.000 Euro. Eine vorzeitige Rückzahlung ist möglich. Das Bauspardarlehen ist auch deswegen interessant, da es eine Alternative zum Vorschuss für die Erstwohnung bildet, den Mitglieder für ihre Erstwohnung beim Zusatzrentenfonds beantragen können, welcher aber meist eine Reduzierung der Zusatzrentenposition­ im Hinblick auf die spätere Zusatzrente bewirkt.
Maßnahmen der Region in einer wirtschaftlichen Notlage
Mitglieder von Zusatzrentenfonds können in einer wirtschaftlichen Notlage auf eine Unterstützung seitens der Autonomen Region Trentino-Südtirol zurückgreifen. Das Ansuchen hierfür kann über die ASGB-Infopoints gestellt werden. Arbeitnehmer/innen, die das Arbeitslosengeld (NASPI) beziehen oder in die Lohnausgleichskasse überstellt wurden, können somit nach Beendigung dieser Phase um einen Beitrag ansuchen, welcher zumindest zum Teil die entgangenen Beiträge in den Laborfonds ersetzen soll. Die Maßnahme gilt auch für weitere Fälle wie z.B. bei Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall, die über den von dem jeweiligen Vorsorgeinstitut und vom Arbeitgeber entschädigten Zeitraum hinausgehen. Der Beitrag der Region beträgt im Falle des Arbeitslosenzeitraumes 30 Euro pro Woche (laut NISF/INPS-Auszug), im Falle von vollständigem Lohnausgleich beträgt der wöchentliche Unterstützungsbeitrag zehn Euro. Die zustehenden Beträge werden direkt auf die Zusatzrentenposition überwiesen. Der Beitrag wird für mindestens vier bis max. 208 auch nicht zusammenhängende Wochen gewährt. Die Antragsteller müssen ab der wirtschaftlichen Notlage seit mindestens zwei Jahren in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sein (ausgeschlossen sind individuelle Rentenpläne und bereits vor 1993 gegründete Zusatzrentenfonds). Für dieses Ansuchen ist die sogenannte EEVE-Erklärung erforderlich. Das Ansuchen muss in der Regel innerhalb 30. Juni des zweiten Jahres, das auf das Ende der Notsituation folgt, eingereicht werden.
Rentenmäßige Absicherung der Erziehungs- oder Pflegezeiten
Dieser Zuschuss wird von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Autonomen Provinz Bozen (ASWE) ausbezahlt und der Antrag daher nicht wie üblich über unsere Infopoints, sondern über das Patronat (SBR) gestellt. Er wird aufgrund von Kindererziehung oder Pflege und für den Aufbau einer Zusatzrentenposition (oder für die Einzahlung von NISF/INPS-Beiträgen) gewährt, sofern jemand von der Arbeit fernbleibt und nicht rentenversichert ist oder in Teilzeit (max. 70 Prozent) arbeitet. Dieser Zuschuss wird rückwirkend gewährt: das Gesuch im Jahr 2021 wird für das Fernbleiben oder für Arbeit in Teilzeit während des Jahres 2020 gestellt. Auf den Zuschuss zur Absicherung der Erziehungszeiten haben öffentlich Bedienstete keinen Anspruch. Im Falle von Pflegezeiten haben hingegen nur Vollzeitbedienstete der öffentlichen Verwaltung kein Anrecht (Teilzeitbedienstete haben Anrecht).
Der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente wird nicht an die Antragsteller ausbezahlt, sondern direkt auf die Position beim jeweiligen Zusatzrentenfonds überwiesen. Voraussetzung ist die Regelmäßigkeit der Einzahlungen im eigenen Zusatzrentenfonds. Für diejenigen, die schon mindestens einmal den Beitrag zur Rentenabsicherung erhalten haben und diesen nochmals beanspruchen wollen (z.B. bei Geburt eines weiteren Kindes) ist eine regelmäßige Beitragszahlung, nach dem Erhalt des ersten Beitrages, mindestens alle drei Monate, in die eigene Zusatzrentenform erforderlich. Im Falle einer unregelmäßigen Beitragszahlung, kann die antragstellende Person die ausstehenden Beiträge nachzahlen, indem sie bei ihrer Zusatzrentenform für jedes nicht durch Beiträge gedeckte Kalenderjahr einen Beitrag in Höhe von 360 Euro einzahlt. Bei Antragstellung muss die antragsstellende Person in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sein, mit einem Mindestsaldo von 360 Euro, oder sollte der Zusatzrentenfonds länger als sechs Monate bestehen, muss eine regelmäßige Einzahlung (mindestens alle drei Monate) gewährleistet sein;
Der Beitrag der ASWE für die Zusatzrente beträgt bis zu 4.000 Euro pro Jahr bei gänzlichem Fernbleiben von der Arbeit. Bei Teilzeitbeschäftigung von max. 70 Prozent beträgt der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente bis zu 2.000 Euro pro Jahr. Je nachdem, ob es sich um ein Ansuchen wegen Pflege oder wegen Erziehungszeiten handelt, ist der Bezugszeitraum dieses Zuschusses und zum Teil auch der Betrag unterschiedlich. So wird der jährliche Betrag für Erziehungszeiten je nach Situation für max. 24 bzw. max. 48 Monate (innerhalb des 3. bzw. 5. Lebensjahres des Kindes) gewährt und im Falle von Pflegezeiten kann dieser bis zum Erreichen der Voraussetzungen für eine Rente gewährt werden.
Das Gesuch ist in der Regel innerhalb 31. Oktober des Jahres nach dem betreffenden Beitragsjahr einzureichen.
Für Fragen zu diesen und anderen Themen sowie für die Beratung, für den Beitritt zum Laborfonds und für die Hilfestellung bei den Ansuchen stehen wir mit unseren Infopoints gerne zur Verfügung. Die Kontakte für Terminvereinbarungen sind auf der zweiten Seite dieser Ausgabe aufgelistet.

Dienstleistungen

Das Rechtsschutzbüro im ASGB

Im Laufe eines Arbeitslebens gibt es nicht immer nur Höhen, sondern oftmals auch Tiefen, in denen für den Arbeitnehmer die Notwendigkeit besteht, sich für rechtliche Auskünfte und Rechtshilfe an diesbezüglich kundiges Fachpersonal zu wenden.
Petra Kalser, Verantwortliche im
Rechtschutzbüro des ASGB
Der ASGB bietet mit seinem Rechtsschutzbüro unter anderem Auskünfte bezüglich der Kollektivverträge und der Arbeitsverhältnisse, Überprüfung der Lohnstreifen, sowie Berechnungen und die Erstellung von Anträgen an.
Es ist jedoch oftmals auch sinnvoll, nicht nur bei akutem Bedürfnis nach Rechtshilfe das Rechtsschutzbüro im ASGB aufzusuchen, sondern sich bereits im Vorfeld über seine Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz aufklären zu lassen.
Wer sich informiert, geht sicherer und selbstbewusster durchs Arbeitsleben!
Das Rechtsschutzbüro im ASGB bietet seinen Mitgliedern folgende Dienstleistungen an
Information und Beratung zu arbeitsrechtlichen Fragen
Wir überprüfen den Arbeitsvertrag – auch vor Unterzeichnung – damit Unklarheiten bereits im Vorfeld geklärt werden und ein böses Erwachen vermieden werden kann;
Wir erklären die Unterschiede bzw. Vor- und Nachteile der verschiedenen Vertragstypen;
Wir geben Auskunft über die verschiedenen Kollektivverträge und deren Inhalte.
Überprüfung der verschiedenen Lohn- bzw. Gehaltsstreifen
Beim Lohnstreifen handelt es sich um eine Aufstellung des Entgelts, das der Arbeitnehmer für seine Arbeit erhält. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Einerseits ist es sinnvoll bei etwaigen Zweifeln während des Arbeitsverhältnisses den Lohnstreifen kontrollieren zu lassen, andererseits auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um sicherzugehen, dass alle Ansprüche in der zustehenden Höhe ausbezahlt wurden/werden.
Überprüfung des Urlaubes und der Freistunden, Ruhetage, Feiertage, Nachtarbeit, Kranken- und Unfallgeld.
Berechnung der Überstunden und der Abfertigung
Sollten sich Unregelmäßigkeiten wie z.B. fehlende Lohnzahlungen, Lohndifferenzen oder Überstunden ergeben, so fordern wir diese beim Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein. Das Rechtsschutzbüro im ASGB übernimmt diesbezüglich die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber bzw. dessen Lohnbüro.• Beratung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses:
Das Rechtsschutzbüro im ASGB berät seine Mitglieder nicht nur bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sei es bei Kündigung oder Entlassung, sondern steht ihnen auch tatkräftig zur Seite: so verfassen wir den Mitgliedern das Kündigungsschreiben oder fechten bei einer ungerechtfertigten Entlassung dieselbe an.
Vertretung bei Arbeitsstreitigkeiten
Arbeitsstreitigkeiten kommen hin und wieder leider vor und können sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Lücken in der Regelung des Arbeitsverhältnisses oder unterschiedliche Interpretationen der Arbeitsnormen können zur Verletzung von vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen und somit zu Streitigkeiten führen, die ohne gewerkschaftliche Vermittlung oder Richterspruch nicht mehr gelöst werden können. Der ASGB vertritt die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeitsstreitfällen und versucht durch Schlichtung auf Gewerkschaftsebene oder beim Arbeitsamt die Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen.
Beratung bei Konkurs des Arbeitgebers
Im Falle eines Konkurses des Arbeitgebers räumt der Gesetzgeber den Arbeitnehmern eine ganze Reihe von Vorrechten gegenüber anderen Gläubigern ein. Das Rechtsschutzbüro im ASGB erstellt für die Mitglieder die Forderungsanmeldungen bei Gericht und die Anträge für den Garantiefonds, sowie für den Fondo di Tesoreria.
Beratung für werdende Mütter
Werdende Mütter genießen Entlassungsschutz, den der Arbeitgeber unbedingt zu respektieren hat. Der ASGB gibt Auskunft über die Pflichteinhaltung der Arbeit (obligatorischer Mutterschaftsurlaub) und den Eltern­urlaub, sowie bei Wiedereintritt in den Betrieb nach der Mutterschaft.
Telematische Kündigung
Kündigungen von Seite der Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft müssen seit März 2016 in den meisten Fällen telematisch erfolgen. Das Rechtsschutzbüro im ASGB bietet seinen Mitgliedern diesbezüglich nicht nur Informationen an, sondern übernimmt diese Dienstleistung kostenlos.
Zu den eben genannten Dienstleistungen bietet das Rechtsschutzbüro im ASGB noch viele weitere Dienstleistungen, wie Kurzinformationen über die Kündigungsfristen, NASPI, Lohnausgleichskasse usw. an.