Dienstleistungen
Patronat

Das Überbrückungskindergeld ab 1. Juli 2021

Ab dem 1. Juli 2021 gibt es für Familien mit einem Einkommen aus selbständiger Arbeit das erste Kindergeld, gleichzeitig wird das Familiengeld erhöht, das für Familien mit einem Einkommen aus unselbständiger Arbeit bestimmt ist. Familien, die bisher keinen Anspruch auf das Familiengeld erheben konnten, werden als erste einen Nutzen vom universellen Kindergeld beziehen können.
Dieses Kindergeld hat derzeit nur einen vorübergehenden Charakter, mit dem die zweite Jahreshälfte 2021 überbrückt wird und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 gültig ist. Gleichzeitig wird auch das Familiengeld erhöht, das den Arbeitnehmerfamilien über den Lohn ausgezahlt wird. Mit dem 1. Jänner 2022 wird dann für alle Familien das universelle Kindergeld eingeführt werden, das die derzeit geltenden familienunterstützenden Maßnahmen des Staates ersetzen wird.
Welche Familien können einen Antrag um das Überbrückungs-Kindergeld stellen?
All jene Familien, die bisher keinen Anspruch auf das Familiengeld erheben konnten, werden als erstes mit dem Kindergeld bedacht. Das betrifft nun jene Familien, die als Selbständige für ihr Einkommen sorgen oder als Arbeitslose kein Arbeitslosengeld mehr beziehen oder auch keiner Erwerbsarbeit nachgehen oder nur gelegentliche Jobs annehmen und somit unter die Kategorie der Geringverdiener fallen. Familien, die das Grundeinkommen (Rdc) beziehen, erhalten das Kindergeld automatisch ausgezahlt.
Welche Voraussetzungen müssen die Familien erfüllen?
Zusätzlich zu den üblichen Voraussetzungen, wie die italienische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes und einer regulären Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer sowie einer zweijährigen Ansässigkeit muss auch nachgewiesen werden, dass die Steuern in Italien gezahlt werden.
Welche Voraussetzungen gelten für die Kinder?
Das Kindergeld ist für Kinder im Alter von null bis 18 Jahren bestimmt und sie müssen mit den Eltern in Italien zusammenleben.
Wie hoch ist das Kindergeld?
Die monatlich zustehende Leistung wird über eine Tabelle ermittelt, die vom ISEE Wert bestimmt wird und von der Anzahl der minderjährigen Kinder. Die Leistung richtet sich an jedes einzelne Kind, für Familien mit drei oder auch mehr Kindern wird sie um 30 Prozent erhöht. Hat ein minderjähriges Kind eine schwere Behinderung, so erhöht sich das Kindergeld um 50 Euro. Eltern, die getrennt leben und denen das gemeinsame Sorgerecht übertragen wurde, wird jeweils die Hälfte der zustehenden Leistung ausgezahlt.
Ist das Überbrückungs­kindergeld mit unserem Landesfamiliengeld vereinbar?
Das Kindergeld unterliegt nicht der Einkommenssteuer und ist mit dem Grundeinkommen (Rdc) kompatibel. Vereinbar ist es auch mit anderen familienunterstützenden Maßnahmen, die von den autonomen Provinzen Trient und Bozen oder auch von einigen Gemeinden ausgezahlt werden. Darunter fällt auch das Landesfamiliengeld, das von unserer Provinz an Familien für die ersten drei Lebensjahre des Kindes gezahlt wird.
Das Kindergeld und die ISEE
Das Kindergeld richtet sich nach dem Gesamteinkommen der Familie, das mit der ISEE ermittelt wird. Bis zu einem ISEE Wert von 7.000 Euro beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind je 167,50 Euro, sind hingegen mindestens drei Kinder zu versorgen, so steigt das Kindergeld auf 217,80 Euro für jedes Kind. Eine sehr bedürftige Familie mit drei Kindern mit einer ISEE unter 7.000 Euro erhält monatlich den möglichen Höchstbetrag von 653,40 Euro.
Liegt der ISEE Wert zum Beispiel bei 30.000 Euro, so beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind je 51,50 Euro, bei drei Kindern steigt es auf 67,60 Euro. Diese Familie erhält monatlich für zwei Kinder 103Euro, für drei Kinder 202,80 Euro. Bei einem ISEE Wert, der zischen 40.000 und 50.000 Euro liegt, bleibt das Kindergeld für eine Familie bis zwei Kindern unverändert bei 30 Euro, ab drei Kindern beträgt es dann 40 Euro. Liegt der ISEE Wert über 50.000 Euro, so besteht kein Anspruch auf das Kindergeld mehr.
Wie wird der Antrag um das Kindergeld gestellt?
Bevor der Antrag um das Überbrückungskindergeld an das NISF/INPS gestellt werden kann, braucht es eine gültige ISEE. Patronate als auch die Steuerbeistandzentren (CAF) bieten beide Dienstleistungen an. Grundsätzlich kann der Antrag auch auf der Homepage NISF/INPS digital eingereicht werden. Das entsprechende Rundschreiben muss noch veröffentlicht werden, was innerhalb 30. Juni 2021 geschehen wird. Rückwirkend bis zum 1. Juli 2021 wird das Überbrückungsgeld an Familien ausgezahlt, die den Antrag bis zum 30. September 2021 eingereicht haben. Die Auszahlung des Überbrückungskindergeldes 2021 erfolgt über ein Bankkonto.
Familien, die das Grundeinkommen (Rdc) beziehen, brauchen keinen Antrag zu stellen, denn ihnen wird die zustehende Leistung automatisch ausgezahlt.
Das Familiengeld (ANF) wird ab 1. Juli 2021 erhöht
Familien, die das Familiengeld über das Gehalt beziehen, erhalten ab dem 1. Juli 2021 ein höheres Familiengeld. Mit dieser Erhöhung will der Staat einen Ausgleich zwischen den Familien schaffen, die auf unterschiedliche Art und Weise ihren Lebensunterhalt verdienen: die Familien mit einer selbständigen Tätigkeit erhalten eine gänzlich neue Leistung und die Familien mit einem Einkommen aus abhängiger Arbeit bekommen in der Zwischenzeit eine Erhöhung auf eine bereits bestehende Leistung. Das Familiengeld (ANF) laut den geltenden Tabellen (Artikel 2, Gesetzedekret 96/1988, konvertiert mit Abänderungen mit Gesetz 153/1988) wird um folgende Beträge erhöht: für Familien mit mindestens zwei Kindern um 37,50 Euro für jedes Kind und für Familien mit mindestens drei Kindern um 55 Euro für jedes Kind.
Das Ansuchen um die Familienzulage ist für Lohnabhängige (Privatwirtschaft), Hausangestellte und Bezieher der Arbeitslosenunterstützung auch für den Zeitraum 01. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 telematisch ans INPS zu stellen. Gerne kann das im Patronat SBR/ASGB gemacht werden. Öffentlich Bedienstete beantragen die Familienzulagen weiterhin direkt bei der eigenen Verwaltung.

Dienstleistungen

Begünstigter Rückkauf von Studienzeiten und nicht gedeckter Beitragszeiten

Studienzeiten, in denen man nicht versichert war, sowie andere nicht versicherte Zeiträume verzögern oftmals den Antritt der Rente. Italien sieht für diese Personengruppen mehrere Möglichkeiten vor, diese Perioden nachzukaufen um damit den Rentenantritt vorzuverlegen.
Im Wesentlichen gibt es folgende Möglichkeiten, Rückkäufe zu tätigen:
Rückkauf von nicht gedeckten Beitragszeiten
Begünstigter Rückkauf von Studienzeiten
Rückkauf von Studienzeiten von nicht beschäftigten Personen
Regulärer Rückkauf von Studienzeiten
Rückkauf von nicht gedeckten Beitragszeiten
Diese Möglichkeit wurde als Pilotprojekt für den Dreijahreszeitraum 2019-2021 eingeführt und betrifft jene Personen, die Beitragslücken im Zeitraum zwischen 01.01.1996 und 29.01.2019 aufweisen. Es können höchstens fünf Jahre, welche weder durch effektive noch durch figurative Beiträge abgedeckt sind, nachgekauft werden. Das Angebot richtet sich an Lohnabhängige, Selbstständige und Personen in der Sonderverwaltung des NISF/INPS, die bis 31.12.1995 keine Beiträge in die Pensionskasse einbezahlt haben. Die Höhe der Beitragsleistung wird anhand von 33 Prozent der Entlohnung der vergangenen zwölf Monate berechnet und kann als Einmalzahlung oder in höchstens 120 Monatsraten bezahlt werden. Die Ausgaben können zur Hälfte über fünf Jahre steuerlich abgesetzt werden.
Begünstigter Rückkauf von Studienzeiten
Der günstige Rückkauf kann für Studienjahre angewandt werden, die nach 31/12/1995 absolviert worden sind, denn sie werden für die Rente nach dem beitragsbezogenen System berechnet. Diese Möglichkeit gibt es bei Erfüllen gewisser Voraussetzungen auch für Studienjahre vor 01/01/1996. Dazu muss die Person allerdings für die Berechnung der Rente mit dem beitragsbezogenen System optieren. D.h. alle Beitragszeiten (auch jene vor 01/01/1996) werden aufgrund der Höhe der getätigten Beitragsleistung berechnet.
Um für die beitragsbezogene Rente optieren zu können muss mindesten ein Rentenbeitrag und nicht mehr als 18 Beitragsjahre vor 01/01/1996 aufscheinen. Zudem muss die Person mindestens 15 Versicherungsjahre angereift haben, wobei fünf Jahre nach 31/12/1995 aufscheinen müssen.
Die Betroffenen können die gesetzlich vorgesehene Regelstudienzeit nachkaufen. Interessant ist dabei vor allem der Umstand, dass die Berechnung der Höhe der Beitragsleistung anhand des beitragsrechtlichen Mindesteinkommens für Handwerker und Kaufleute berechnet wird. Dieses beträgt aktuell 15.953 Euro. Von dieser Summe werden 33 Prozent pro Jahr für den Rückkauf berechnet – damit kostet ein Versicherungsjahr nur ca. 5.264 Euro, die vollständig vom besteuerbaren Einkommen abschreibbar sind und als Einmalzahlung oder in höchstens 120 Monatsraten bezahlt werden können.
Achtung: Aufgrund der geringen Summe der jährlichen Beitragsleistung, kann der begünstigte Rückkauf von Studienzeiten zwar einen Einfluss auf den Zeitpunkt des Rentenantrittes haben, aber kaum auf die Höhe der Rente. Wir raten den Interessierten sich nähere Informationen einzuholen und stehen dafür gerne zur Verfügung.
Rückkauf von Studienzeiten von nicht beschäftigten Personen
Personen, die keine Rentenbeiträge aufscheinen haben und steuerlich zu Lasten leben, können von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
Die Berechnung der Höhe der Beitragsleistung ist dieselbe, wie für den begünstigten Rückkauf von Studienzeiten: 33 Prozent des beitragsrechtlichen Mindesteinkommens für Handwerker und Kaufleute, also 5.264 Euro jährlich. Die betroffene Person kann den Rückkauf als Einmalzahlung oder in höchstens 120 Monatsraten bezahlen und zur Gänze vom besteuerbaren Gesamteinkommen abschreiben.
Alternativ kann auch jene Person, der der Antragsteller zu Lasten ist, den Antrag stellen. Diese kann aber nur 19 Prozent der Beitragsleistung vom besteuerbaren Gesamtabkommen abziehen.
Regulärer Rückkauf von Studienzeiten
Interessierte haben die Möglichkeit Studienzeiten, die vor dem 01.01.1996 abgeschlossen wurden, also in das lohnabhängige System fallen, oder Studienzeiten, die in das beitragsbezogene System fallen (ab 01.01.1996) nachzukaufen. Der Unterschied liegt in der Berechnung der Beitragssumme:
Lohnbezogenes System
Die Berechnung der Beitragssumme erfolgt aufgrund der bereits eingezahlten Beiträge und weiterer festgelegter Kriterien.
Beitragsbezogenes System
Die Berechnung der Beitragssumme erfolgt aufgrund der Entlohnung der vergangenen zwölf Monate. Von der Entlohnung wird der Beitragssatz der zuständigen Rentenverwaltung (33 Prozent für Lohnabhängige) für die Beitragssumme hergenommen.
Der Antragsteller kann die Ausgaben für den Rückkauf vollständig vom besteuerbaren Gesamteinkommen abschreiben und den Betrag entweder einmalig oder in höchstens 120 Monatsraten bezahlen.
Welche Unterlagen sind nötig
Für den Nachkauf der Studienjahre, werden folgende Unterlagen bzw. Bestätigungen benötigt:
Personalausweis und Kopie Steuernummer
gesetzliche Studiendauer des abgeschlossenen Studiums
Datum der Immatrikulation
Diplom
Anerkennungsdekret (für Studientitel im Ausland)