Aktuell

Gewalt gegen Frauen am Arbeitsplatz und im Privatleben immer noch weitverbreitet!

Die Beteiligten an der Videoaufzeichnung gegen Gewalt an Frauen und Mädchen, von links nach rechts: Karin Wellenzohn, Tony Tschenett, Sabine Giuntini und Brigitte Hofer
25. November – Tag gegen Gewalt an Frauen
NEIN zu Gewalt an Frauen und Mädchen!
NEIN zu Gewalt am Arbeitsplatz und Privatleben!
Der „Internationale Tag zur Beseitigung von Gewalt an Frauen“ am 25. November erinnert uns daran, dass Gewalt gegen Frauen jeden Tag stattfindet - in allen Ländern, allen Kulturen und auch bei uns. Gewalt finden wir zu Hause, am Arbeitsplatz, in der Öffentlichkeit oder im Internet. Es gibt eine strukturelle und eine körperliche Gewalt.
Laut ISTAT sind es eine Million und 404.000 Frauen die in ihrem Arbeitsleben Gewalt am Arbeitsplatz erlebt haben. Viele betroffene Frauen schweigen aus den unterschiedlichsten Gründen, anstatt zu handeln. Die Gründe dafür sind hauptsächlich, dass kein Vertrauen in die Institutionen besteht und die Angst auf eventuelle Reaktionen der Arbeitskollegen oder Vorgesetzten oft abschreckend wirkt. Der Gewaltbogen spannt sich von verbaler Gewalt über Ausgrenzung und Mobbing bis hin zur sexuellen Belästigung und zu physischen Übergriffen. Frauen erleben Gewalt in verstärkter Form, weil sie öfters in unteren Hierarchieebenen arbeiten, in denen es weniger Mitsprache gibt und starke Machtverhältnisse bestehen. Weiteres kommt sexuelle Belästigung bei Frauen weit öfter vor, als bei Männern. Auch Mobbing wird verstärkt gegenüber Frauen angewendet.
Krankenstände wegen Diskriminierung und Gewalt nehmen nach wie vor zu! Aber auch hier schweigen die betroffenen Frauen oft. Es gilt, die Frauen zu unterstützen und zu ermutigen Gewalt anzuzeigen und zu handeln. Dazu gibt es eine gute Nachricht: Seit 21.06.2021 gibt es ein Anti-Mobbinggesetz, welches Mobbing-Opfer schützt und welches Betroffenen die Möglichkeit gibt, spezifisch zu handeln.
Der ASGB will auch medial ein Zeichen gegen Gewalt setzen und ist dem Aufruf der Gleichstellungsrätin Michela Morandini, im Rahmen einer Werbekampagne gegen Gewalt an Frauen und Mädchen, ein kurzes Video aufzuzeichnen, gerne nachgekommen.
Der ASGB unterstützt alle Mitglieder, die Gewalt am Arbeitsplatz erfahren, und ermutigt Betroffene, sich an unsere Büros zu wenden, damit dagegengehandelt werden kann.
Weiteres fordert der ASGB die Landespolitik auf, alle Mittel bereit zu stellen damit Frauen gezielt informiert und unterstützt werden können.

Pensplan Infopoint

Zusatzeinzahlungen in den Laborfonds

Wer zusätzlich zu den laufenden Beiträgen in den kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds (Laborfonds) Beiträge einzahlen möchte, um die jährliche Obergrenze von 5.164,57 Euro für die steuerliche Absetzbarkeit besser zu nutzen, kann dies noch im heurigen Jahr machen.
Hierbei wird empfohlen, die Einzahlungen bis Mitte Dezember vorzunehmen. Wichtig ist nämlich, dass die Wertstellung für die Überweisung an den Laborfonds möglichst noch in diesem Jahr erfolgt, damit diese Beträge bei der Steuererklärung im nächsten Jahr eindeutig als im Jahr 2021 eingezahlte Beträge aufscheinen.
Die Zusatzeinzahlungen können sowohl für die eigene Position vorgenommen werden, als auch für die zu Lasten lebenden Familienmitglieder (Ehepartner und Kinder), falls für diese bereits ein Zusatzrentenkonto eröffnet wurde.
Um den Höchstbetrag zu kennen, den man zur Nutzung der steuerlichen Absetzbarkeit einzahlen kann, müssen von der Obergrenze der 5.164,57 Euro die im selben Jahr über das Arbeitsverhältnis eingezahlten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge abgezogen werden. Diese sind in den meisten Fällen aus den Lohnstreifen ersichtlich (der Arbeitnehmerbeitrag scheint immer auf dem Lohnstreifen auf, in den meisten Fällen wird auch der Arbeitgeberbeitrag angezeigt). Für die noch fehlenden Monate des Jahres können die Beiträge natürlich nur geschätzt werden aufgrund der vorherigen Lohnstreifen. Die sich daraus ergebende Differenz oder ein Teil davon kann dann in den Fonds mittels Überweisung oder F24 eingezahlt werden. Die in den Fonds eingezahlte Abfertigung ist bei der Obergrenze der 5.164,57 Euro nicht zu berücksichtigen.
Sollte man durch die Zusatzeinzahlungen in den Zusatzrentenfonds in einem Jahr die Obergrenze von 5.164,57 Euro überschreiten, was auch aus der Steuererklärung im Folgejahr ersichtlich ist, zählt natürlich auch der darüberhinausgehende Betrag zum eingezahlten Kapital und wird durch die erzielte Rendite mit aufgewertet. Allerdings muss in diesem Fall eine Mitteilung an den Fonds (die diesbezüglichen Formulare für den Laborfonds sind beim ASGB erhältlich) gemacht werden, um eine Doppelbesteuerung der steuerlich nicht abgesetzten Beträge bei Auszahlung der Zusatzrente zu vermeiden. Wichtig ist, bei den Zusatzeinzahlungen die genaue Anleitung des jeweiligen Fonds zu beachten (www.laborfonds.it). Für weitere Infos stehen unsere Infopoints in den ASGB-Bezirksbüros zur Verfügung.