Pensplan Infopoint
Zusatzeinzahlungen in den Laborfonds
Wer zusätzlich zu den laufenden Beiträgen in den kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds (Laborfonds) Beiträge einzahlen möchte, um die jährliche Obergrenze von 5.164,57 Euro für die steuerliche Absetzbarkeit besser zu nutzen, kann dies noch im heurigen Jahr machen.
Hierbei wird empfohlen, die Einzahlungen bis Mitte Dezember vorzunehmen. Wichtig ist nämlich, dass die Wertstellung für die Überweisung an den Laborfonds möglichst noch in diesem Jahr erfolgt, damit diese Beträge bei der Steuererklärung im nächsten Jahr eindeutig als im Jahr 2021 eingezahlte Beträge aufscheinen.
Die Zusatzeinzahlungen können sowohl für die eigene Position vorgenommen werden, als auch für die zu Lasten lebenden Familienmitglieder (Ehepartner und Kinder), falls für diese bereits ein Zusatzrentenkonto eröffnet wurde.
Um den Höchstbetrag zu kennen, den man zur Nutzung der steuerlichen Absetzbarkeit einzahlen kann, müssen von der Obergrenze der 5.164,57 Euro die im selben Jahr über das Arbeitsverhältnis eingezahlten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge abgezogen werden. Diese sind in den meisten Fällen aus den Lohnstreifen ersichtlich (der Arbeitnehmerbeitrag scheint immer auf dem Lohnstreifen auf, in den meisten Fällen wird auch der Arbeitgeberbeitrag angezeigt). Für die noch fehlenden Monate des Jahres können die Beiträge natürlich nur geschätzt werden aufgrund der vorherigen Lohnstreifen. Die sich daraus ergebende Differenz oder ein Teil davon kann dann in den Fonds mittels Überweisung oder F24 eingezahlt werden. Die in den Fonds eingezahlte Abfertigung ist bei der Obergrenze der 5.164,57 Euro nicht zu berücksichtigen.
Sollte man durch die Zusatzeinzahlungen in den Zusatzrentenfonds in einem Jahr die Obergrenze von 5.164,57 Euro überschreiten, was auch aus der Steuererklärung im Folgejahr ersichtlich ist, zählt natürlich auch der darüberhinausgehende Betrag zum eingezahlten Kapital und wird durch die erzielte Rendite mit aufgewertet. Allerdings muss in diesem Fall eine Mitteilung an den Fonds (die diesbezüglichen Formulare für den Laborfonds sind beim ASGB erhältlich) gemacht werden, um eine Doppelbesteuerung der steuerlich nicht abgesetzten Beträge bei Auszahlung der Zusatzrente zu vermeiden. Wichtig ist, bei den Zusatzeinzahlungen die genaue Anleitung des jeweiligen Fonds zu beachten (www.laborfonds.it). Für weitere Infos stehen unsere Infopoints in den ASGB-Bezirksbüros zur Verfügung.
Die Zusatzeinzahlungen können sowohl für die eigene Position vorgenommen werden, als auch für die zu Lasten lebenden Familienmitglieder (Ehepartner und Kinder), falls für diese bereits ein Zusatzrentenkonto eröffnet wurde.
Um den Höchstbetrag zu kennen, den man zur Nutzung der steuerlichen Absetzbarkeit einzahlen kann, müssen von der Obergrenze der 5.164,57 Euro die im selben Jahr über das Arbeitsverhältnis eingezahlten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge abgezogen werden. Diese sind in den meisten Fällen aus den Lohnstreifen ersichtlich (der Arbeitnehmerbeitrag scheint immer auf dem Lohnstreifen auf, in den meisten Fällen wird auch der Arbeitgeberbeitrag angezeigt). Für die noch fehlenden Monate des Jahres können die Beiträge natürlich nur geschätzt werden aufgrund der vorherigen Lohnstreifen. Die sich daraus ergebende Differenz oder ein Teil davon kann dann in den Fonds mittels Überweisung oder F24 eingezahlt werden. Die in den Fonds eingezahlte Abfertigung ist bei der Obergrenze der 5.164,57 Euro nicht zu berücksichtigen.
Sollte man durch die Zusatzeinzahlungen in den Zusatzrentenfonds in einem Jahr die Obergrenze von 5.164,57 Euro überschreiten, was auch aus der Steuererklärung im Folgejahr ersichtlich ist, zählt natürlich auch der darüberhinausgehende Betrag zum eingezahlten Kapital und wird durch die erzielte Rendite mit aufgewertet. Allerdings muss in diesem Fall eine Mitteilung an den Fonds (die diesbezüglichen Formulare für den Laborfonds sind beim ASGB erhältlich) gemacht werden, um eine Doppelbesteuerung der steuerlich nicht abgesetzten Beträge bei Auszahlung der Zusatzrente zu vermeiden. Wichtig ist, bei den Zusatzeinzahlungen die genaue Anleitung des jeweiligen Fonds zu beachten (www.laborfonds.it). Für weitere Infos stehen unsere Infopoints in den ASGB-Bezirksbüros zur Verfügung.