Verbrauchertelegramm
Rücktritt bei Onlinekäufen
Ist ein solcher auch vor Lieferung der Ware möglich?
Frau L. hatte online einen Tisch und vier Stühle gekauft und per Kreditkarte bezahlt. Die Möbel sollten eine Woche später beim pick-up Point in Meran abholbereit sein. Dort fand sich dann aber keine Spur der Möbel. Frau L. kontaktierte mehrmals das Unternehmen, erhielt aber keine wirkliche Auskunft: die Lieferung blieb verschollen. Verärgert machte Frau L. von ihrem Rücktrittsrecht bei Onlinekäufen Gebrauch und verlangte die Rückerstattung des Geldes.
Das Möbelhaus wollte aber den Rücktritt nicht akzeptieren, und zwar mit der Begründung, dieser könne erst in den 14 Tagen nach Lieferung der Ware erfolgen – keinesfalls vor Lieferung der Ware. Frau L. wandte sich an die VZS, welche dem Möbelhaus eine Reklamation zukommen lies.
Wir argumentierten: Im Gesetz stehe zwar effektiv „Rücktritt ab Lieferung“, aber die Absicht des Gesetzgebers sei hier, dass die Kund*innen aus diesen Verträgen aussteigen können; auch sei die Vertragsauflösung, immer laut Verbraucherschutzkodex, der letztendliche Schutzmechanismus bei verspäteter Lieferung. Drei Tage später erhielt Frau L. endlich ihr Geld rückerstattet.
Das Möbelhaus wollte aber den Rücktritt nicht akzeptieren, und zwar mit der Begründung, dieser könne erst in den 14 Tagen nach Lieferung der Ware erfolgen – keinesfalls vor Lieferung der Ware. Frau L. wandte sich an die VZS, welche dem Möbelhaus eine Reklamation zukommen lies.
Wir argumentierten: Im Gesetz stehe zwar effektiv „Rücktritt ab Lieferung“, aber die Absicht des Gesetzgebers sei hier, dass die Kund*innen aus diesen Verträgen aussteigen können; auch sei die Vertragsauflösung, immer laut Verbraucherschutzkodex, der letztendliche Schutzmechanismus bei verspäteter Lieferung. Drei Tage später erhielt Frau L. endlich ihr Geld rückerstattet.