Verbrauchertelegramm
Preiserhebung der VZS

Preissteigerungen von über 60 Prozent

Die jährliche Preiserhebung der Brennstoffpreise für Heizzwecke zeigt Preissteigerungen von bis zu 66 Prozent. Wer jetzt beim Heizen nicht spart, wird bei der nächsten Abrechnung tief in die Taschen greifen müssen.
Vor allem bei den fossilen Brennstoffen konnten seit Oktober 2020 massive Preissteigerungen verzeichnet werden. Ein Kubikmeter Erdgas kostete im Oktober 2020 noch 0,678 Euro. Jetzt sind es 66 Prozent mehr und zwar 1,124 Euro (Liefermenge 1.500 m3). Auch beim Heizöl konnte eine Preissteigerung von 38 Prozent verzeichnet werden. Bei Flüssiggas sind es immerhin auch noch 17 Prozent. Die Preise der erneuerbaren Energien, wie Pellets, Holz, Hackgut, sind nahezu unverändert geblieben.
Wer die Spartipps der VZS beherzigt (www.consumer.bz.it/it/prezzi-dellenergia-alle-stelle-e-adesso), kann einiges an Energie einsparen und somit die Kosten reduzieren. Eine weitere Möglichkeit der Kostenreduzierung stellt eventuell ein Anbieterwechsel dar. Dabei können die individuellen Angebote direkt bei den Anbietern oder auf dem Vergleichsportal der ARERA (www.ilportaleofferte.it) ermittelt werden. Ein kleiner Leitfaden für den Anbieterwechsel bei Strom und Gas findet sich auf der Webseite der Verbraucherzentrale Südtirol, die auch einen Beratungsservice hierzu anbietet.

Verbrauchertelegramm
Rücktritt bei Onlinekäufen

Ist ein solcher auch vor Lieferung der Ware möglich?

Frau L. hatte online einen Tisch und vier Stühle gekauft und per Kreditkarte bezahlt. Die Möbel sollten eine Woche später beim pick-up Point in Meran abholbereit sein. Dort fand sich dann aber keine Spur der Möbel. Frau L. kontaktierte mehrmals das Unternehmen, erhielt aber keine wirkliche Auskunft: die Lieferung blieb verschollen. Verärgert machte Frau L. von ihrem Rücktrittsrecht bei Onlinekäufen Gebrauch und verlangte die Rückerstattung des Geldes.
Das Möbelhaus wollte aber den Rücktritt nicht akzeptieren, und zwar mit der Begründung, dieser könne erst in den 14 Tagen nach Lieferung der Ware erfolgen – keinesfalls vor Lieferung der Ware. Frau L. wandte sich an die VZS, welche dem Möbelhaus eine Reklamation zukommen lies.
Wir argumentierten: Im Gesetz stehe zwar effektiv „Rücktritt ab Lieferung“, aber die Absicht des Gesetzgebers sei hier, dass die Kund*innen aus diesen Verträgen aussteigen können; auch sei die Vertragsauflösung, immer laut Verbraucherschutzkodex, der letztendliche Schutzmechanismus bei verspäteter Lieferung. Drei Tage später erhielt Frau L. endlich ihr Geld rückerstattet.