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Ansuchen für Landeskindergeld bis Ende März 2022 verlängert

Die Landesregierung hat die ursprünglich geplante Frist zur Einreichung der Gesuche für die Verlängerung des Landeskindergeldes (ex Familiengeld der Region) für das Jahr 2022 von 31. Dezember 2021 um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
Das Landeskindergeld steht Familien zu mit:
mindestens zwei minderjährigen Kindern, oder
einem einzigen Kind unter sieben Jahren, oder
einem Kind mit Beeinträchtigung (Invaliditätsgrad mindestens 74 Prozent) auch nach dessen Volljährigkeit, oder
einem minderjährigen Kind mit einem/r mitlebenden volljährigen Bruder/Schwester;
Weiteres sind ein ununterbrochener Wohnsitz von mindestens fünf Jahren in der Provinz Bozen oder alternativ ein historischer Wohnsitz von mindestens 15 Jahren, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches, erforderlich. Die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben. Die Höhe der zustehenden Unterstützung wird anhand der einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) ermittelt und ab Jänner 2022 ausbezahlt.
Die EEVE-Erklärung sowie das Gesuch ums Landeskindergeld werden in allen ASGB Büros kostenlos abgefasst. Kontakte unserer Büros zur Terminvereinbarung finden Sie auf der Homepage www.asgb.org unter Dienstleistungen/Patronat.
Das Patronat SBR im ASGB benötigt für die Ansuchen folgende Dokumente:
Ausweis des Antragstellers;
Datum seitdem der Antragsteller in der Provinz ansässig ist (außer er ist es seit der Geburt);
IBAN des Antragstellers;
Bescheinigung der Zivilinvalidität der Zivilinvalidenkommission;
Urteil der erfolgten Trennung oder Scheidung, sollte dies zutreffen;
EEVE-Erklärung 2021 für alle Familienmitglieder.
Die EEVE-Erklärung kann auch in den Büros des Patronates SBR im ASGB abgefasst werden. Folgende Unterlagen werden von allen Familienmitgliedern benötigt:
Anagraphische Daten
gültige Identitätskarte der/des Erklärenden
Angaben über den meldeamtlichen Wohnsitz
Steuernummer oder Gesundheitskarte aller Familienmitglieder
eventuelle Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit
Einkommen 2020
Modell CU 2021, Mod.730/2021 oder Mod. PF 2021 – inkl. IRAP-Erklärung
Tätigkeitskodex (nur für Selbständige)
Einkommen aus dem Ausland, welche nicht im Mod. 730 oder im Mod. PF aufscheinen
Landwirtschaftliche Einkommen 2020
Großvieheinheiten (Durchschnitt von Jänner bis Dezember)
Erschwernispunkte und Kulturflächen aus dem Lafisbogen (stand 01.11.2020)
jährlicher Hiebsatz für die potentielle Holzmenge
Andere Einnahmen und Ausgaben (von Jänner 2020 bis Dezember 2020)
bezahlte oder erhaltene Unterhaltszahlungen für Kinder gemäß Gerichtsurteil oder laut schriftlicher Vereinbarung mit ersichtlichen Zahlungen
erhaltene Unterhaltszahlungen in Form von Unterhaltsvorschussleistungen (LG Nr. 15/2003 i.g.F.)
bezahlte Miete (Kaltmiete ohne Spesen) für die Hauptwohnung einschließlich Garage oder Autoabstellplatz
Wohngeld WOBI oder Beiträge für Miete vom Sozialsprengel (Art.20–DLH Nr.30/2000 i.g.F.)
ausbezahlte Studienstipendien der Autonomen Provinz Bozen, die zum besteuerbaren IRPEF Einkommen zählen (laut Mod. CU)
steuerfreie Einkommen für Dozenten, Forscher, Arbeiter die nach Italien zurückgekehrt sind
Einkommen aus Voucher (Arbeitsgutscheine)
andere Einkommen aus abhängiger und selbständiger Tätigkeit, die nicht der Einkommenssteuer IRPEF unterliegen, oder die einer definitiven oder Ersatzbesteuerung unterliegen.
Dokumente bezüglich der Dividenden (falls diese nicht aus der Steuererklärung ersichtlich sind) Immobiliarvermögen (Stand 31. Dezember des Jahres vor Abgabe der EEVE):
Katasterauszug der Immobilien bzw. Grundbesitzbogen
GIS-Erklärung (für Baugründe)
bei Immobilien im Ausland: Angabe der Nettofläche in Quadratmeter
Finanzvermögen (anzugeben, falls es 5.000 Euro pro Kopf überschreitet, stand 31.Dezember des Jahres vor Abgabe der EEVE)
Kontokorrent- und Sparbucheinlagen bei Banken und bei der Post (Jahresdurchschnittswert des Vorjahres in Bezug zum Abgabejahr der Erklärung)
wiederaufladbare Prepaid-Kreditkarten (mit IBAN – Jahresdurchschnittswert, ohne IBAN–Stand zum 31.12. des Vorjahres in Bezug zum Abgabejahr der Erklärung)
Beteiligung an Kapitalgesellschaften mit einer Gewinnbeteiligung unter zehn Prozent
gemischte Lebensversicherungen, für die das Einlösungsrecht zum Zeitpunkt der EEVE-Erklärung ausgeübt werden kann
Staatspapiere, Schuldverschreibungen, Depotscheine, verzinste Coupons u.ä., Investmentfonds u.ä., Kapitalisierungsverträge, Versicherungspolizzen mit Kapitalisierungszweck.

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Nachkauf nicht gedeckter Versicherungszeiten, noch Zeit bis Jahresende!

Jene Personen, die erstmals ab dem Jahr 1996 gearbeitet haben und Versicherungslücken aufweisen, können höchstens fünf Jahre, welche weder durch effektive noch durch figurative Beiträge abgedeckt sind, nachkaufen. Die Frist dafür läuft jedoch am 31. Dezember dieses Jahres aus. Die Höhe der Beitragsleistung wird anhand von 33 Prozent der Entlohnung der vergangenen zwölf Monate berechnet und kann als Einmalzahlung oder in höchstens 120 Monatsraten bezahlt werden. Die Ausgaben können zur Hälfte über fünf Jahre steuerlich abgesetzt werden. Der Nachkauf der nicht gedeckten Versicherungszeiten zählt sowohl für das Rentenantrittsdatum als auch für die Höhe der Rente.
Das Patronat SBR im ASGB steht allen Interessierten für weitere Informationen zur Verfügung!

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