Die neue Regelung wurde eingeführt, um den so genannten Blankokündigungen zum Nachteil von Arbeitnehmern entgegenzutreten. Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses von ihren Angestellten eine Unterschrift auf einem leeren Blatt verlangen, mit der Begründung, diese brauche es für die Meldung an ein öffentliches Amt (NISF/INPS, INAIL, ...). Einige Monate später dann die böse Überraschung: auf die Blankounterschrift wird die Selbstkündigung des Arbeitnehmers drauf gesetzt. Dem Arbeitnehmer bleibt dann die Wahl, diese Vorgangsweise vor Gericht anzufechten, mit der schwierigen Beweiserbringung, dass es sich nicht um eine Selbstkündigung handelt, oder stillschweigend zu akzeptieren und zu gehen.
In anderen Fällen, etwa in Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit, wird die Selbstkündigung vom Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gar als Bedingung für die Aufnahme verlangt.
Diese illegale Praxis ist zwar nur einer Minderheit von Arbeitgebern zuzuschreiben und nach Sektoren unterschiedlich stark verbreitet, die Auswirkungen für den betroffenen Arbeitnehmer sind aber in jedem Falle schwerwiegend. Ihm blieben bisher de facto jegliches Recht auf Kündigungsschutz, gewerkschaftlichen Beistand, gerechtfertigte Verweigerung von Überstundenarbeit, freie Meinungsäußerung im Betrieb sowie andere grundlegende Rechte verwehrt. Das neue Gesetz soll dies nun ändern. Das Kündigungsschreiben muss künftig, im konkreten Fall nach Erlass der Durchführungsbestimmungen, mit einem eigens ausgearbeiteten Formular eingereicht werden, welches beim provinzialen Arbeitsamt, bei den Gemeindeämtern oder bei den Arbeitsvermittlungsstellen erhältlich ist. Zu einem späteren Zeitpunkt wird das Formular auch von der Internetseite des Arbeitsministeriums abrufbar sein. Die einzelnen Kündigungsformulare werden fortlaufend nummeriert und müssen mit dem Ausstellungsdatum, den Angaben zum Arbeitsvertrag und zum Betrieb sowie mit den persönlichen Daten des Arbeitnehmers versehen sein. Sie sind auf dem gesamten Staatsgebiet anzuwenden und haben nur eine Gültigkeit von zwei Wochen ab dem Ausstellungsdatum. Auch Gewerkschaften und deren Patronate können das Kündigungsformular ausstellen, sofern sie eine Konvention mit dem Arbeitsministerium abschließen.
Der Geltungsbereich des neuen Gesetzes ist in zweierlei Hinsicht sehr weit gefasst: zum einen sind nicht nur alle privaten Arbeitgeber betroffen, sondern auch der gesamte öffentliche Dienst. Gleiches gilt für private Haushalte mit Angestellten sowie für Stiftungen, Verbände und politische Parteien. Inwieweit die Durchführungsbestimmungen dann Ausnahmen vorsehen, ist abzuwarten.
Zum anderen macht das Gesetz auch keinen Unterschied zwischen der Art und der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Neben den verschiedenen Formen der lohnabhängigen Arbeitsverhältnisse (privat, öffentlich, Haushaltsangestellte, Teilzeit, Lehrling, befristet usw.) umfasst das neue Gesetz auch die kontinuierliche und koordinierte Mitarbeit (Cococo-Verträge), die Projektarbeitsverträge, die gelegentliche freie Mitarbeit (für max. 30 Tage und 5.000,- Euro pro Jahr), die stillen Gesellschafter, welche ihre Arbeitsleistung im Unternehmen einbringen (associazione in partecipazione) sowie die arbeitenden Genossenschaftsmitglieder (socio lavoratore).
Mit dieser gesetzlichen Neuregelung ist es dem Arbeitgeber nicht erlaubt, das Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn der Arbeitnehmer für die Kündigung nicht das vorgeschriebene Formular verwendet hat. Derartige Kündigungen sind in Zukunft ungültig, wobei für den Arbeitgeber keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen vorgesehen sind. Welche Konsequenzen aber hat es für den Arbeitnehmer, wenn er sich nicht an die Bestimmungen hält und das vorgeschriebene Formular nicht verwendet? In diesem Fall könnte es nach Ansicht von Arbeitsrechtsexperten u.a. zum Verlust des Anrechts auf ausständige Lohndifferenzen oder unbezahlte Überstunden kommen.
Für befristete Arbeitsverträge, die zum vereinbarten Termin auslaufen, sowie für Selbstkündigungen aus gerechtem Grund, etwa bei Nichtbezahlung des Gehalts über einen längeren Zeitraum, wird das neue Formular nicht erforderlich sein. Allerdings bleibt auch hier abzuwarten, was die Durchführungsbestimmungen definitiv vorsehen. Zudem gilt es zu klären, ob sich die Genehmigung des Arbeitsinspektorats für Kündigungen während der Mutterschaft bzw. Vaterschaft oder wegen Heirat mit dem neuen Formular erübrigt. Und wie sind die einvernehmlichen Kündigungen zu handhaben, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vorzeitig in beiderseitigem Einverständnis auflösen? Ein Gesetz, das für Diskussion sorgt und im Detail noch genauer zu regeln ist. Daher blickt man erwartungsvoll auf die Durchführungsbestimmungen.