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Neuerungen Landesfamiliengeld und Landeskindergeld
Aufgrund des Umstandes, dass auf nationaler Ebene das einheitliche Kindergeld (assegno unico) eigeführt wurde, hat es die Landesregierung als notwendig erachtet, die ursprünglich geltenden Kriterien für die Auszahlung des Landesfamiliengeldes und des Landeskindergeldes zu ändern, um sie mit den Änderungen aufgrund der Einführung des einheitlichen Kindergeldes des Staates besser abzustimmen.
Laut neuem Beschluss kann nun die fünfjährige Ansässigkeit auch vom anderen Elternteil vorgewiesen werden, vorausgesetzt dieser scheint auf demselben Familienbogen des Antragstellers auf. Die Elternteile müssen diesbezüglich also nicht mehr verheiratet sein. Alle anderen Voraussetzungen müssen weiterhin von dem/der Antragsteller/in selbst erfüllt werden.
Laut neuem Beschluss kann nun die fünfjährige Ansässigkeit auch vom anderen Elternteil vorgewiesen werden, vorausgesetzt dieser scheint auf demselben Familienbogen des Antragstellers auf. Die Elternteile müssen diesbezüglich also nicht mehr verheiratet sein. Alle anderen Voraussetzungen müssen weiterhin von dem/der Antragsteller/in selbst erfüllt werden. Das LKG steht Familien bis zu einem ISEE-Wert von 40.000 Euro zu.
Es ist also nicht möglich einen Antrag für das Landeskindergeld ohne ISEE-Erklärung zu stellen.
Landesfamiliengeld - LFG
Ab dem 1. Juli steht das LFG allen (200 Euro monatlich pro Kind bis zum dritten Lebensjahr) zu. Um das Landesfamiliengeld rückwirkend vor 01/07/2022 zu erhalten, muss weiterhin die EEVE gemacht werden. Für die Zeit bis 30/06/2022 unterliegt das LFG noch der Einkommensgrenze von 80.000 Euro laut EEVE.Laut neuem Beschluss kann nun die fünfjährige Ansässigkeit auch vom anderen Elternteil vorgewiesen werden, vorausgesetzt dieser scheint auf demselben Familienbogen des Antragstellers auf. Die Elternteile müssen diesbezüglich also nicht mehr verheiratet sein. Alle anderen Voraussetzungen müssen weiterhin von dem/der Antragsteller/in selbst erfüllt werden.
Landeskindergeld - LKG
Ab 1. Juli wird das LKG nicht mehr mittels der EEVE berechnet, sondern mittels der ISEE-Erklärung. Ab Juli steht das LKG auch Familien mit nur einem Kind bis zum 18. Lebensjahr zu. Bisher stand das LKG bei einem Kind nur bis zu einem Alter von sieben Jahren zu. Das „neue“ Landeskindergeld wird künftig immer für den Bezugszeitraum März bis Februar des darauffolgenden Jahres ausbezahlt.Laut neuem Beschluss kann nun die fünfjährige Ansässigkeit auch vom anderen Elternteil vorgewiesen werden, vorausgesetzt dieser scheint auf demselben Familienbogen des Antragstellers auf. Die Elternteile müssen diesbezüglich also nicht mehr verheiratet sein. Alle anderen Voraussetzungen müssen weiterhin von dem/der Antragsteller/in selbst erfüllt werden. Das LKG steht Familien bis zu einem ISEE-Wert von 40.000 Euro zu.
Es ist also nicht möglich einen Antrag für das Landeskindergeld ohne ISEE-Erklärung zu stellen.
Einmalzahlung von 400 Euro pro Kind für Empfänger des LKG
Familien, die das Landeskindergeld beziehen, werden mit einem außerordentlichen Beitrag unterstützt. Vorgesehen sind 400 Euro pro Kind, die einmalig und automatisch (sprich ohne Notwendigkeit eines eigenen Antrages) ausbezahlt werden.
Ansuchen
Das Ansuchen ist jährlich ab Jänner zu stellen. Bei Geburten kann das LKG bis zu 180 Tage rückwirkend angesucht werden. Auch für rückwirkende Zeiträume wird immer der aktuelle ISEE Wert berücksichtigt.
Übergangsbestimmung 2022
Alle Ansuchen für das LKG welche für das Jahr 2022 gestellt wurden, werden nur noch bis Juni ausbezahlt (Auszahlung im Juli für den Monat Juni). Für den Zeitraum ab 01/07/2022 muss ein neues Ansuchen gestellt werden. Bis 31/12/2022 eingereichte Anträge des „neuen“ LKG, werden auch rückwirkend ab Juli 2022 ausbezahlt. Wenn das Ansuchen innerhalb von 180 Tagen ab Geburt gestellt wird, wird das LKG rückwirkend ab dem Folgemonat der Geburt ausbezahlt, auch wenn die Geburt vor 01/07/2022 liegt.