Hotel und Gastgewerbe


Finanzielle Unterstützung für Kinderbetreuung in den Sommermonaten

Der Vorsitzende des ASGB, Tony Tschenett, weist auf den Umstand hin, dass die Südtiroler Tourismuskasse, die Bilaterale Körperschaft für das Handwerk und die Bilaterale Körperschaft für den Tertiärsektor ihren Mitgliedern eine finanzielle Unterstützung für die Kinderbetreuung in den Sommermonaten gewähren.
„Die langen Sommerferien stellen viele berufstätige Eltern vor die Herausforderung eine angemessene Kinderbetreuung zu gewährleisten. Viele greifen dabei auf die zahlreichen Angebote externer Betreuungseinrichtungen und Organisationen zurück. Um den Eltern zumindest eine Unterstützung in finanzieller Hinsicht zu gewähren, haben die Südtiroler Tourismuskasse, die Bilaterale Körperschaft für das Handwerk und die Bilaterale Körperschaft für den Tertiärsektor jeweils eigene Unterstützungsleistungen beschlossen, die wie folgt aussehen“, so der ASGB-Chef:
Südtiroler Tourismuskasse (STK):
Mitglieder der Südtiroler Tourismuskasse (STK) können um die Rückerstattung von maximal je 300 Euro pro Kind für die Sommerbetreuung der Kinder im Zeitraum von Mitte Juni (Schulende) bis Anfang September 2022 (Schulanfang) ansuchen. Das Angebot gilt für Kinder im Alter von 0 bis 13 (+ 364 Tage) Jahren. Der Antrag um Unterstützung kann bis 31. Oktober 2022 eingereicht werden.
Bilaterale Körperschaft für das Handwerk (BKH):
Mitglieder der Bilateralen Körperschaft für das Handwerk (BKH) können um Unterstützungsleistungen für außerschulische Tätigkeiten ansuchen. Die erstattbare Höchstsumme beträgt, unabhängig von der Anzahl der Kinder, 250 Euro. Im Wesentlichen kann damit um die Erstattung von 40 Prozent (bis zum Höchstbeitrag von 250 Euro) für sportliche Aktivitäten, für kulturelle Aktivitäten (zum Beispiel: Sprachkurs, Musikunterricht etc.) und für die Betreuung während der Schließungszeit der Schulen oder Kindergärten angesucht werden. Die Leistung gilt für Kinder, die höchstens 14 Jahre alt sind (bis zum 15. Geburtstag). Das Ansuchen muss innerhalb von zwölf Monaten nach Ausstellungsdatum der Einzahlungs- und Teilnahme-, bzw. Betreuungsbestätigung eingereicht werden.
Bilaterale Körperschaft für den Tertiärsektor (EbK):
Mitglieder der bilateralen Körperschaft für den Tertiärsektor können um eine Spesenrückvergütung von 65 Prozent der angefallenen Kosten in den konventionierten Partnereinrichtungen ansuchen. Anrecht haben alle Betriebe und Angestellten des Handels- und Dienstleistungssektors Südtirols, die den Mitgliedsbeitrag seit mindestens sechs Monaten regelmäßig einzahlen. Auf dem eigenen Lohnstreifen müssen die Abzüge dieser Beiträge aufscheinen. Dabei werden zwei Perioden abgedeckt, wobei zwei getrennte Ansuchen gestellt werden müssen. Die Leistung gilt für Kinder bis zu 14 Jahren (13 Jahre und 364 Tage).
SOMMER: 17. JUNI BIS 03. SEPTEMBER 2022
Ansuchen werden ab dem 1. September 2022 und bis spätestens 30. November 2022 angenommen.
WINTER: 1. NOVEMBER 2022 BIS 28. FEBRUAR 2023
Ansuchen werden ab dem 1. März 2022 und bis spätestens 31. Mai 2022 angenommen.
Tony Tschenett ruft die Mitglieder der diversen Körperschaften auf, zahlreich für die Vergütungen anzusuchen, denn sie stellen doch eine spürbare Entlastung der Haushaltskassen dar.
Weitere Informationen und welche Dokumente dem Antrag beizulegen sind, können auf der Website der jeweiligen Bilateralen Körperschaft nachgelesen werden:
Südtiroler Tourismuskasse (STK):
www.stk-cta.it/de
Bilaterale Körperschaft für das Handwerk (BKH):
www.eba-bz.it/de
Bilaterale Körperschaft für den Tertiärsektor (EbK):
www.ebk.bz.it/de/

Dienstleistungen
Patronat

Neuerungen Landesfamiliengeld und Landeskindergeld

Aufgrund des Umstandes, dass auf nationaler Ebene das einheitliche Kindergeld (assegno unico) eigeführt wurde, hat es die Landesregierung als notwendig erachtet, die ursprünglich geltenden Kriterien für die Auszahlung des Landesfamiliengeldes und des Landeskindergeldes zu ändern, um sie mit den Änderungen aufgrund der Einführung des einheitlichen Kindergeldes des Staates besser abzustimmen.
Landesfamiliengeld - LFG
Ab dem 1. Juli steht das LFG allen (200 Euro monatlich pro Kind bis zum dritten Lebensjahr) zu. Um das Landesfamiliengeld rückwirkend vor 01/07/2022 zu erhalten, muss weiterhin die EEVE gemacht werden. Für die Zeit bis 30/06/2022 unterliegt das LFG noch der Einkommensgrenze von 80.000 Euro laut EEVE.
Laut neuem Beschluss kann nun die fünfjährige Ansässigkeit auch vom anderen Elternteil vorgewiesen werden, vorausgesetzt dieser scheint auf demselben Familienbogen des Antragstellers auf. Die Elternteile müssen diesbezüglich also nicht mehr verheiratet sein. Alle anderen Voraussetzungen müssen weiterhin von dem/der Antragsteller/in selbst erfüllt werden.
Landeskindergeld - LKG
Ab 1. Juli wird das LKG nicht mehr mittels der EEVE berechnet, sondern mittels der ISEE-Erklärung. Ab Juli steht das LKG auch Familien mit nur einem Kind bis zum 18. Lebensjahr zu. Bisher stand das LKG bei einem Kind nur bis zu einem Alter von sieben Jahren zu. Das „neue“ Landeskindergeld wird künftig immer für den Bezugszeitraum März bis Februar des darauffolgenden Jahres ausbezahlt.
Laut neuem Beschluss kann nun die fünfjährige Ansässigkeit auch vom anderen Elternteil vorgewiesen werden, vorausgesetzt dieser scheint auf demselben Familienbogen des Antragstellers auf. Die Elternteile müssen diesbezüglich also nicht mehr verheiratet sein. Alle anderen Voraussetzungen müssen weiterhin von dem/der Antragsteller/in selbst erfüllt werden. Das LKG steht Familien bis zu einem ISEE-Wert von 40.000 Euro zu.
Es ist also nicht möglich einen Antrag für das Landeskindergeld ohne ISEE-Erklärung zu stellen.
Einmalzahlung von 400 Euro pro Kind für Empfänger des LKG
Familien, die das Landeskindergeld beziehen, werden mit einem außerordentlichen Beitrag unterstützt. Vorgesehen sind 400 Euro pro Kind, die einmalig und automatisch (sprich ohne Notwendigkeit eines eigenen Antrages) ausbezahlt werden.
Ansuchen
Das Ansuchen ist jährlich ab Jänner zu stellen. Bei Geburten kann das LKG bis zu 180 Tage rückwirkend angesucht werden. Auch für rückwirkende Zeiträume wird immer der aktuelle ISEE Wert berücksichtigt.
Übergangsbestimmung 2022
Alle Ansuchen für das LKG welche für das Jahr 2022 gestellt wurden, werden nur noch bis Juni ausbezahlt (Auszahlung im Juli für den Monat Juni). Für den Zeitraum ab 01/07/2022 muss ein neues Ansuchen gestellt werden. Bis 31/12/2022 eingereichte Anträge des „neuen“ LKG, werden auch rückwirkend ab Juli 2022 ausbezahlt. Wenn das Ansuchen innerhalb von 180 Tagen ab Geburt gestellt wird, wird das LKG rückwirkend ab dem Folgemonat der Geburt ausbezahlt, auch wenn die Geburt vor 01/07/2022 liegt.