Dienstleistungen
Patronat
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Seit 13. August sind einige Neuerungen in Kraft
Vaterschaft
Änderungen im Vergleich zur bisherigen Regelung: Bei Mehrlingsgeburten verdoppeln sich die Vaterschaftstage auf 20 Tage, während bei Geburten von nur einem Kind weiterhin zehn Vaterschaftstage zustehen. Neu ist auch die Tatsache, dass die Vaterschaftstage bereits im Zeitraum von zwei Monaten vor der Geburt in Anspruch genommen werden können. Natürlich können diese auch weiterhin bis zu fünf Monate nach der Geburt genossen werden. Die Vaterschaftstage können auch bei Totgeburten genommen werden. Sie müssen mindestens fünf Tage zuvor schriftlich dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Mutterschaft (Selbständige)
Auch Selbständige haben nun die Möglichkeit, um eine „vorzeitige“ Mutterschaft bei Komplikationen anzusuchen. Eventuelle Komplikationen müssen vom Sanitätsbetrieb bestätigt werden.
Elternzeit
Auch die Regelung der Elternzeit wurde etwas abgeändert. Folgende Zeiten werden vom NISF/INPS bezahlt:
Der Mutter stehen bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes (nicht mehr nur bis zum sechsten Lebensjahr) drei Monate zu 30 Prozent bezahlte Elternzeit zu, die nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden können;
Dem Vater stehen bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes (nicht mehr nur bis zum sechsten Lebensjahr) drei Monate zu 30 Prozent bezahlte Elternzeit zu, die nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden können;
Beide Elternteile haben außerdem das Recht – alternierend – insgesamt zusammen weitere drei Monate Elternzeit zu beanspruchen;
Zusammengefasst heißt das, dass beide Eltern zusammen den Anspruch auf neun Monate Elternzeit haben, die zu 30 Prozent entlohnt werden. Bis zur Novellierung dieser Regelung betrug die entlohnte Elternzeit nur sechs Monate;
Die Elternzeit wird von zehn auf elf Monate verlängert, wenn die Familie aus nur einem Elternteil besteht, wobei nur die ersten neun Monate zu 30 Prozent bezahlt werden;
Unangetastet von dieser Neuregelung bleiben hingegen die individuellen Obergrenzen für die Elternzeit und die Obergrenzen für beide Eltern zusammen:Der Mutter stehen höchstens sechs Monate Elternzeit pro Kind bis zum zwölften Lebensjahr zu;
Dem Vater stehen höchstens sechs Monate Elternzeit pro Kind bis zum zwölften Lebensjahr zu, die sich auf sieben Monate erhöhen, wenn er Elternzeit von mindestens drei Monaten beansprucht;• Beide Elternteile zusammen können höchstens zehn Monate an Elternzeit pro Kind bis zum zwölften Lebensjahr beanspruchen, die sich auf elf Monate erhöht, wenn der Vater Elternzeit von mindestens drei Monaten beansprucht.
Während der Elternzeit reifen Ferien, 13. Monatslohn und Abfertigung ganz normal an