Dienstleistungen
Neuerungen Steuererklärungen 2023
Für die jetzt fällige Steuererklärung Einkommen 2022 gibt es bei den abschreibbaren Ausgaben ein paar Neuerungen
Möbelbonus
Bei außerordentlichen Sanierungsmaßnahmen die nach dem 1. Jänner 2021 angefangen haben, kann im Jahr 2022 auch der Möbelbonus in Anspruch genommen werden. Für das Jahr 2022 wurde dieser auf 10.000 Euro erhöht. Ab 2023 gilt dann eine Höchstgrenze von 8.000 Euro.
Die Steuergutschrift (credito d'imposta) für den Kauf der Erstwohnung für unter 36jährige wurde bis 31. Dezember 2023 verlängert. Die Steuergutschrift bezieht sich auf die IVA der gekauften Erstwohnung und kann auch im Mod. 730 verrechnet werden, sofern der Interessierte eine ISEE Bescheinigung von unter 40.000 Euro hatte.
Um die Erholung des Immobilienmarktes zu fördern, wird die Möglichkeit zur Abschreibung von 50 Prozent der Mehrwertsteuer für den Kauf von Wohnungen der Energieklasse A und B für den Zeitraum von zehn Jahren eingeführt. Veräußerer muss ein Unternehmen sein, das die Immobilie errichtet hat; Käufer ist immer eine natürliche Person, die die Möglichkeit zur IRPEF Abschreibung hat. Der Kauf muss im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein; die abzugsfähige Mehrwertsteuer bezieht sich nur auf den im Jahr 2023 gezahlten Kaufpreis; Rechnungen, die schon im Jahr 2022 bezahlt wurden, sind nicht abzugsfähig, auch wenn sie sich auf den Kaufvertrag beziehen, der im Jahr 2023 abgeschlossen wird bzw. wurde.
Die Steuergutschrift (credito d'imposta) für den Kauf der Erstwohnung für unter 36jährige wurde bis 31. Dezember 2023 verlängert. Die Steuergutschrift bezieht sich auf die IVA der gekauften Erstwohnung und kann auch im Mod. 730 verrechnet werden, sofern der Interessierte eine ISEE Bescheinigung von unter 40.000 Euro hatte.
Um die Erholung des Immobilienmarktes zu fördern, wird die Möglichkeit zur Abschreibung von 50 Prozent der Mehrwertsteuer für den Kauf von Wohnungen der Energieklasse A und B für den Zeitraum von zehn Jahren eingeführt. Veräußerer muss ein Unternehmen sein, das die Immobilie errichtet hat; Käufer ist immer eine natürliche Person, die die Möglichkeit zur IRPEF Abschreibung hat. Der Kauf muss im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein; die abzugsfähige Mehrwertsteuer bezieht sich nur auf den im Jahr 2023 gezahlten Kaufpreis; Rechnungen, die schon im Jahr 2022 bezahlt wurden, sind nicht abzugsfähig, auch wenn sie sich auf den Kaufvertrag beziehen, der im Jahr 2023 abgeschlossen wird bzw. wurde.