Verbrauchertelegramm
Mehrparteienhaus
Kann ich einen Beschluss der Eigentümerversammlung anfechten, falls ich nicht eingeladen wurde?
Frau A. hat vom Verwalter des Kondominiums eine Zahlungsaufforderung über 5.000 Euro erhalten; diese fußt auf einem Beschluss der letzten Versammlung der Eigentümer, von der sie – laut ihren Angaben – keine Kenntnis hatte und zu welcher sie nicht eingeladen war. Sie fragt uns: „Muss ich den Betrag zahlen, auch wenn ich keine Möglichkeit hatte, an der Beschlussfassung teilzunehmen?“.
Das Zivilgesetzbuch sieht vor, dass Rechtsinhaber, die nicht ordnungsgemäß zur Versammlung eingeladen wurden, die Beschlüsse innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme anfechten können (vgl. Art. 66 der Durchführungsbestimmung zum ZGB).
Daher hat die VZS mit der Verwaltung Kontakt aufgenommen, um abzuklären, wie sich die Dinge abgespielt hatten. Die Verwaltung konnte allerdings nachweisen, Frau A. mittels Einschreiben eingeladen zu haben. Frau A. hatte die eingeschriebene Einladung zur Versammlung willentlich nicht vom Postboten angenommen. In diesem Fall ist die Möglichkeit der Anfechtung daher nicht gegeben.
Grundsätzlich können Verbraucher:innen zwar Einschreiben vom Postboten nicht annehmen oder diese vom Postamt nicht abholen, dies hat jedoch wenig Sinn: Das Ablehnen oder das Nicht-Abholen eines Einschreibens kommt grundsätzlich einer Zustellung gleich, mit allen sich daraus ergebenden (rechtlichen) Folgen.
Das Zivilgesetzbuch sieht vor, dass Rechtsinhaber, die nicht ordnungsgemäß zur Versammlung eingeladen wurden, die Beschlüsse innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme anfechten können (vgl. Art. 66 der Durchführungsbestimmung zum ZGB).
Daher hat die VZS mit der Verwaltung Kontakt aufgenommen, um abzuklären, wie sich die Dinge abgespielt hatten. Die Verwaltung konnte allerdings nachweisen, Frau A. mittels Einschreiben eingeladen zu haben. Frau A. hatte die eingeschriebene Einladung zur Versammlung willentlich nicht vom Postboten angenommen. In diesem Fall ist die Möglichkeit der Anfechtung daher nicht gegeben.
Grundsätzlich können Verbraucher:innen zwar Einschreiben vom Postboten nicht annehmen oder diese vom Postamt nicht abholen, dies hat jedoch wenig Sinn: Das Ablehnen oder das Nicht-Abholen eines Einschreibens kommt grundsätzlich einer Zustellung gleich, mit allen sich daraus ergebenden (rechtlichen) Folgen.