Verbrauchertelegramm

Weniger Bluthochdruck dank Obst und Gemüse

Regelmäßig Obst und Gemüse zu essen, kann das Risiko für Bluthochdruck und Herz-Kreislauf-Erkrankungen deutlich senken. Früchte und Gemüse enthalten nämlich den Mineralstoff Kalium, welcher an der Regulation des Blutdrucks beteiligt ist, sowie sekundäre Pflanzenstoffe, darunter Flavonoide und Sulfide, welche in Versuchen nachweislich blutdrucksenkend wirken. Die Weltgesundheitsorganisation WHO empfahl bereits 1990, täglich fünf Portionen (mindestens 400 Gramm) frisches Obst und Gemüse zu verzehren. Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung DGE rät erwachsenen Menschen aktuell dazu, täglich 400 Gramm Gemüse und 250 Gramm Obst zu sich zu nehmen. Vor einigen Monaten haben britische Forscher und Forscherinnen Daten von 1975 bis 2015 zur Versorgung mit Obst und Gemüse und dem Auftreten von Blut­hochdruck in 159 Ländern untersucht und mit den Verzehrsempfehlungen der WHO verglichen. Dabei zeigte sich, dass sich im untersuchten Zeitraum die Versorgung mit Obst im weltweiten Durchschnitt um eine Portion pro Kopf und Tag und die Versorgung mit Gemüse sogar um fast drei Portionen pro Kopf und Tag verbessert hat – jedoch mit großen Unterschieden zwischen einzelnen Ländern und Regionen. Ursachen dafür sind die vergleichsweise hohen Kosten für frisches Obst und Gemüse, aber auch höhere Verluste durch Verderb entlang der Versorgungskette.
Die Untersuchung zeigte zudem, dass weniger Menschen an Bluthochdruck litten, wenn in einem Land mehr Früchte und Gemüse verfügbar waren. In Ländern mit einer nicht ausreichenden Obst- und Gemüseversorgung gab es dagegen ein höheres Risiko für Blut­hochdruck und Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

Verbrauchertelegramm
Zettelwirtschaft

Was kann weg, was muss bleiben?

Ausschlaggebend für die Aufbewahrungsdauer ist die jeweilige Verjährungsfrist. Verjährung bedeutet, dass ein bestehender Rechtsanspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die Verjährungsfrist kann nach Art der jeweiligen Forderung variieren, die allgemeine Verjährung beträgt laut Zivilgesetzbuch zehn Jahre. Die Unterlagen müssen bis zum Ende dieser Frist aufbewahrt werden; ohne die Originalunterlagen ist es zum Beispiel nicht möglich, bei eventuellen erneuten Zahlungsaufforderungen den Beweis der bereits getätigten Zahlung zu erbringen.
Einige Beispiele:
Autosteuer (Zahlungsbeleg): drei Jahre nach Fälligkeit, empfohlen mindestens fünf Jahre
Fernsehgebühr (Stromrechnungen): zehn Jahre
Kassenbelege für Einkäufe: 26 Monate (gelten auch für Garantierechte; Belege aus chemischem Papier kopieren)
Kondominiumspesen (Zahlungsbelege): fünf Jahre, zehn bei außerordentlichen
Kontoauszüge: zehn Jahre
Ratenzahlungen: fünf Jahre
Rechnungen von Handwerkern: mindestens zehn Jahre empfohlen
Steuererklärungsunterlagen: fünf Jahre nach Hinterlegung der Steuererklärung. Im Falle von Steuervergünstigungen für Sanierungs- und Energiesparmaßnahmen oder Möbelbonus: 15 Jahre.
Telefonrechnungen für Festnetz und Mobiltelefon: zehn Jahre empfohlen
Strom- u. Gasrechnungen: zehn Jahre empfohlen
Weitere Fristen finden Sie auf der Homepage der Verbraucherzentrale.