Verbrauchertelegramm
Gutscheine
Ist die angegebene Fälligkeit denn verbindlich?
Grundsätzlich geht man bei Gutscheinen, falls nichts anderes angegeben wurde, von einer zehnjährigen „Verjährungsfrist“ aus (wobei manche Juristen auch der Meinung sind, dass Gutscheine dem Bargeld gleichgestellt sind, und überhaupt nicht „verfallen“ können). Problematisch ist dabei immer die Rechtsdurchsetzung, denn wenn der Händler die Gültigkeit nicht anerkennt, müsste man die Sache vor den Richter bringen (und dies zahlt sich kaum aus). Ist auf dem Gutschein selbst hingegen eine klare Fälligkeit angegeben, so gilt diese als „zwischen den Vertragsparteien vereinbart“, und wird als gültig erachtet.
Und: Genaue Angaben auf dem Gutschein (wer, was, wann, wo, wie, …) vermeiden später unangenehme Zweifelsfälle.
TIPP
Wenn man es nicht schafft, einen Gutschein rechtzeitig einzulösen, sollte am besten vor dem Ablaufdatum Kontakt mit dem Betrieb aufnehmen, um den Gutschein verlängern zu lassen – erfahrungsgemäß sind die meisten Betreiber hier sehr entgegenkommend.Und: Genaue Angaben auf dem Gutschein (wer, was, wann, wo, wie, …) vermeiden später unangenehme Zweifelsfälle.