Patronat


Rentenoptionen im Jahr 2024: Ein detaillierter Leitfaden

Im Jahr 2024 bestehen mehrere Möglichkeiten in den Ruhestand zu treten, abhängig von der individuellen Versicherungsposition und dem Lebensalter. Untenstehend finden Sie eine Zusammenfassung der Bedingungen für die verschiedenen Rentenarten.
1. Altersrente
Alter: 67 Jahre
Versicherungsjahre: Mindestens 20 Jahre, unter bestimmten Umständen 15 Jahre
Rentenfenster: Nicht anwendbar
2. Vorzeitige Altersrente
Allgemeine Voraussetzungen
Versicherungsbeiträge:
Frauen: 41 Jahre und 10 Monate
Männer: 42 Jahre und 10 Monate
Rentenfenster: 3 Monate
Erweiterte Bedingungen ab 2025 für öffentliche Angestellte
Verlängerung des Rentenfensters von 4 Monaten (2025) bis zu 9 Monaten (2028).
3. Vorzeitige Altersrente mit 41 Beitragsjahren
Versicherungsbeiträge: 41 Jahre
Zusatzbedingungen: Mindestens 1 Jahr Arbeit vor dem 19. Lebensjahr
Spezifische Kriterien: Schwerarbeit, Zivilinvalidität, Pflege von Angehörigen, Langzeitarbeitslosigkeit
Rentenfenster: 3 Monate, mit einer schrittweisen Verlängerung für öffentliche Angestellte ab 2025.


4. Quote 103
Voraussetzungen: 62 Jahre und 41 Beitragsjahre
Rentenberechnung: Beitragssystem
Maximaler Auszahlungsbetrag: Bis zum Vierfachen der Mindestrente
Rentenfenster: 7 Monate (Privatsektor), 9 Monate (öffentlicher Dienst)
5. Frauenregelung (Opzione Donna)
Alter und Beitragsjahre: 61 Jahre und 35 Beitragsjahre, mit der Möglichkeit zur Reduktion der Altersvoraussetzungen bei Kindern
Rentenberechnung: Beitragssystem
Rentenfenster: 12 Monate für Lohnabhängige, 18 Monate für Selbstständige
6. Vorzeitige Sozialrente (Ape Sociale)
Alter: 63 Jahre und 5 Monate
Versicherungsjahre: Variiert (30/32/36 Jahre)
Spezifische Kriterien: Schwerarbeit, Zivilinvalidität, Pflege von Angehörigen, Langzeitarbeitslosigkeit
Rentenfenster: Nicht anwendbar
Diese Informationen sollen einen umfassenden Überblick über die Rentenmöglichkeiten im Jahr 2024 bieten, wobei spezifische Bedingungen je nach persönlicher Situation variieren können.
Neuerungen 2024
1. Weiterführung der Sozialbeitragsreduzierung:
Im Jahr 2024 setzt sich die Senkung der Sozialversicherungsbeiträge fort. Arbeitnehmer profitieren von einer Reduzierung um sieben Prozent für Einkommen bis 1.923 Euro und sechs Prozent für Einkommen bis 2.692 Euro, jeweils auf Monatsbasis berechnet über 13 Monate. Diese Vorteile gelten nicht für das 13. Gehalt und sind für Hausangestellte nicht anwendbar.
2. Anpassung der Freibeträge für Sachleistungen:
Neu definierte Freibeträge für Sachleistungen („Fringe Benefits“) für das Jahr 2024 sehen 1.000 Euro für Arbeitnehmer und 2.000 Euro für Arbeitnehmer mit Kindern vor.
3. Steuerliche Vorteile für Ergebnisprämien:
Bestätigt für 2024 ist auch ein ermäßigter Steuersatz von fünf Prozent auf Ergebnisprämien bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro brutto, die zur Förderung der Unternehmensleistung vergeben werden.
4. Aufbesserung der Elternzeitvergütung:
Die Vergütung der Elternzeit wird für den zweiten Monat der Elternzeit auf 80 Prozent für 2024 und auf 60 Prozent für die Folgejahre erhöht, verglichen mit den üblichen 30 Prozent. Der erste Monat wird bereits seit 2023 mit 80 Prozent vergütet.
5. Sozialbeitragsbefreiung für Mütter:
Arbeitnehmerinnen mit mindestens zwei Kindern und unbefristetem Arbeitsvertrag können 2024 von einer Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen bis zu 3.000 Euro jährlich profitieren. Das jüngste Kind darf dabei nicht älter als zehn Jahre sein.
6. Förderung des Tourismussektors:
Die Sonderzulage TIS für Beschäftigte im Tourismussektor wird für Arbeit im Nachtbetrieb oder an Feiertagen für das erste Halbjahr verlängert, unter der Bedingung eines Jahreseinkommens von bis zu 40.000 Euro im Jahr 2023.
7. Erhöhung des Kinderhortbonus:
Familien mit einem ISEE-Wert von nicht mehr als 40.000 Euro, die ab dem 1. Januar 2024 ein Kind bekommen und bereits ein Kind unter zehn Jahren haben, erhalten einen erhöhten Bonus von bis zu 3.600 Euro.
8. Anpassung der Einkommenssteuersätze:
Für das Jahr 2024 werden drei Einkommenssteuersätze festgelegt: 23 Prozent für Einkommen bis 28.000 Euro, 35 Prozent für Einkommen zwischen 28.000 und 50.000 Euro und 43 Prozent für Einkommen über 50.000 Euro.
9. Möglichkeit zum Rückkauf nicht versicherter Zeiten:
Arbeitnehmer, die ab 1996 zum ersten Mal rentenversichert waren (ausschließlich beitragsbezogenes System), können 2024 und 2025 bis zu fünf Jahre an nicht versicherten Zeiträumen zurückkaufen, mit der Möglichkeit der Ratenzahlung.
10. Rentenregelungen:
Die Bedingungen für den Renteneintritt bleiben unverändert, doch gibt es Neuerungen bei speziellen Rentenarten wie der „APE Sociale“, „Opzione Donna“ und „Quote 103“, einschließlich Anpassungen der Altersgrenzen und der Bezugsbedingungen. Nähere Details dazu auf Seite (siehe Artikel „Rentenoptionen 2024“).

DGA


Steuererklärung 2024 – Einkommen 2023

Ab April bis 27. September 2024 ist es möglich, die Steuererklärung Mod. 730 in den ASGB-Büros abzufassen. Grundsätzlich muss man unterscheiden, wer eine Steuererklärung machen muss und wer eine Steuererklärung machen kann.
Zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind jene Personen, die im Jahr 2023 mehrere Arbeitsverhältnisse hatten oder zusätzlich zum „normalen“ Arbeitsverhältnis oder zur Rente eine Zusatztätigkeit ausgeübt haben oder ein Zusatz­einkommen in Form einer Miete bezogen haben. Wer im Jahr 2023 den Lohnausgleich über das NISF/INPS ausbezahlt oder Arbeitslosengeld erhalten hat, ist auch verpflichtet eine Steuererklärung abzufassen; das entsprechende Mod. CU der INPS kann direkt in unserem Büro gedruckt werden.
Ebenso ist es ratsam zu überprüfen, ob auf dem Mod. CU, das vom Arbeitgeber innerhalb Ende März ausgehändigt wurde, die Steuerfreibeträge für die zu Lasten lebenden Kinder oder für den Ehepartner richtig angewandt wurden. Mit der Abfassung der Steuererklärung kann man die Steuerfreibeträge richtigstellen.
Weiters kann man in der Steuererklärung verschiedene Ausgaben wie Arztspesen, Spenden, Südtirol Pass, Beerdigungsspesen, Lebens- und Unfallversicherung geltend machen und damit ein Steuerguthaben erzielen. Ebenso kann man den Mietvertrag in der Steuererklärung geltend machen, sofern man keine Unterstützung auf Landesebene erhalten hat. Für Familien mit Kindern gibt es verschiedene Abschreibemöglichkeiten wie Schulgebühren, Mensa, Kleinkinderbetreuung, Kindergartengebühren, Musikschule, Mitgliedsbeiträge an Sportvereine, Abo+ usw.
Wohnungs- und Hausbesitzer können Ausgaben für außerordentliche Sanierungsmaßnahmen geltend machen. Kondominien stellen die entsprechende Bestätigung mit den Ausgaben für die abschreibbaren Spesen aus. Private Haussanierer müssen einige Voraussetzungen erfüllen, damit sie die Ausgaben abschreiben können.
Termin vormerken
Um unseren Mitgliedern die Wartezeiten für die Abfassung der Steuererklärung so kurz wie möglich zu halten, werden wir auch heuer wieder die Steuererklärungen nur nach Terminvereinbarung abfassen.
Auf www.asgb.org können sich Interessierte selbst einen Termin in einem unserer Büros in Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Neumarkt, Sterzing oder Schlanders vormerken. Auch telefonische Vormerkungen sind weiterhin möglich.