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Landeskindergeld

Erneuerung ab Januar 2024 beantragen
Das Landeskindergeld ist eine Unterstützung der Autonomen Provinz Bozen für Familien mit Kindern unter 18 Jahren sowie für Familien mit Kindern mit einer Invalidität von mehr als 74 Prozent, unabhängig vom Lebensalter. Minderjährigen Kindern gleichgestellt sind auch anvertraute und adoptierte Kinder.
Anspruch auf Landeskindergeld haben Personen, die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Provinz Bozen wohnen oder die über einen historischen Wohnsitz von mindestens 15 Jahren in der Provinz verfügen, wobei mindestens ein Jahr unmittelbar vor der Antragstellung liegen muss. Zudem sind EU- Bürger aus anderen EU-Ländern, die seit weniger als fünf Jahren oder noch nicht in der Provinz ansässig sind, ebenfalls berechtigt, sofern sie ein aufrechtes Arbeitsverhältnis vorweisen können, wie in der europäischen Verordnung 883/2004 vorgesehen.
Die Höhe und der Anspruch auf das Landeskindergeld wird anhand der ISEE-Erklärung berechnet und ist jährlich innerhalb 30. September zu erneuern.
Beträge und Einkommensgrenzen
ISEE-Wert bis 15.000,00 Euro, 70 Euro pro Kind (bei Invalidität 250 Euro) - Invalidität ab 74 Prozent bzw. bei Zivilblinden und Gehörlosen
ISEE-Wert zwischen 15.000,01 und 40.000,00 Euro, 55 Euro pro Kind (bei Invalidität 150 Euro) - Invalidität ab 74 Prozent bzw. bei Zivilblinden und Gehörlosen.
Es ist also nicht möglich einen Antrag um Landeskindergeld ohne ISEE-Erklärung zu stellen.
Ansuchen
Das Ansuchen ist jährlich ab Januar zu stellen. Anträge bis 30. September desselben Jahres werden rückwirkend ab März ausbezahlt. Bei Geburten kann das Landeskindergeld bis zu 180 Tage rückwirkend beantragt werden.
Ab Januar kann dafür die aktuelle ISEE-Erklärung in der Steuerabteilung des ASGB abgefasst werden. Termine für die ISEE-Erklärungen können Mitglieder des ASGB online unter www.asgb.org vereinbaren.

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Einheitliches Familiengeld „assegno unico universale“ – Automatische Erneuerung

Das Einheitliche Familiengeld wird jährlich automatisch erneuert. Nach dem Erstansuchen benötigt es hierbei keine weiteren Ansuchen, sofern sich bei der Familiensituation nichts geändert hat.
Vonnöten ist dennoch eine jährlich aktualisierte ISEE-Erklärung. Diese muss innerhalb Juni eines jeden Jahres abgefasst werden, damit das Fürsorgeinstitut NISF/INPS ab März das Einheitliche Familiengeld anhand der ISEE-Daten neu berechnen kann.
Sollte die ISEE-Erklärung erst nach Juni abgefasst werden, so wird im Zeitraum März bis zum Folgemonat der Abfassung der ISEE lediglich der Mindestbetrag ausbezahlt.
Wer hat Anrecht auf das einheitliche Familiengeld?
Anspruchsberechtigt sind Familien ab dem 7. Schwangerschaftsmonat bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Das Familiengeld kann bis zum 21. Lebensjahr des Kindes beantragt werden, sofern das Kind u.a. noch zur Schule geht, studiert, ein jährliches Einkommen von 8.000 Euro nicht überschreitet oder als arbeitslos eingetragen ist. Bei Invalidität des Kindes steht das einheitliche Familiengeld ohne Altersgrenze zu.
Wieviel bekommen die Anspruchsberechtigten ausbezahlt?
Die Höhe des einheitlichen Familiengeldes wird anhand des ISEE-Wertes der Familie ermittelt. Zudem gebt es mehrere Aufwertungen und Zusatzbeträge welche u.a. von der Anzahl und Alter der Kinder, Alter der Mutter, Invalidität, etc. abhängig sind.
Auch ohne Einreichen der ISEE-Erklärung wird ein Mindestbeitrag ausbezahlt. Die Einkommensgrenzen und Beträge werden jährlich neu aufgewertet.
Termine für die ISEE-Erklärungen können Mitglieder des ASGB online unter www.asgb.org vereinbaren.