Zuschuss für eine rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten
Was?
Beitrag für die rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten bis zum dritten Lebensjahr des Kindes für maximal zwölf Monate bei Fernbleiben vom Arbeitsplatz (verlängerbar auf fünfzehn Monate, wenn der Vater mindestens drei Monate in Anspruch nimmt).
Wer?
Alle, die seit mindestens fünf Jahren ihren Wohnsitz in der Region haben und zur freiwilligen Weiterversicherung beim NISF/INPS ermächtigt sind oder bei einem Rentenfonds eingetragen sind (ausgenommen sind öffentlich Bedienstete).
Wie viel?
Maximal 3.500 Euro jährlich. Bei Umwandlung des Arbeitsvertrages in einen Teilzeitvertrag halbiert sich der maximale Beitrag.
Wann?
Für Zeiträume nach dem 1. Jänner 2005.
Zuschuss für eine rentenmäßige Absicherung von Pflegezeiten
Was?
Beitrag für die rentenmäßige Absicherung von Pflegezeiten für die Betreuung bedürftiger Familienangehöriger bei Fernbleiben vom Arbeitsplatz bzw. Umwandlung des Arbeitsvertrages in einen Teilzeitvertrag.
Wer?
Alle, die seit mindestens fünf Jahren ihren Wohnsitz in der Region haben und zur freiwilligen Weiterversicherung beim NISF/INPS ermächtigt sind oder bei einem Rentenfonds eingetragen sind (ausgenommen sind öffentlich Bedienstete).
Wie viel?
Maximal 3.500 Euro jährlich bis zum Erreichen der Mindestvoraussetzung für die Altersrente. Bei Umwandlung des Arbeitsvertrages in einen Teilzeitvertrag halbiert sich der maximale Beitrag.
Wann?
Für Zeiträume nach dem 1. Jänner 2005.
Zuschuss für freiwillige Weiterversicherung
Was?
Teilweise Vergütung der freiwilligen Weiterversicherung bis zum Erreichen der Altersrente.
Wer?
Alle, die seit fünf Jahren in der Region ansässig sind und bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
Zuschuss auf eine Einzahlung als Zusatzrente
Was?
Teilweise Vergütung der Einzahlung in einen Zusatzrentenfonds bis maximal 500 Euro jährlich und auf zehn Jahre beschränkt.
Wer?
Alle Hausfrauen, die die Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung beim NISF/INPS nicht erfüllen, seit mindestens fünf Jahren in der Region ansässig sind und bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
Das regionale Familiengeld
Was?
Ab dem zweiten Kind wird das regionale Familiengeld, je nach Familieneinkommen, bis zum 18. Lebensjahr ausbezahlt. Weiters steht das Familiengeld auch Familien mit einem behinderten Kind zu.
Wann?
Ab 1. Juli 2005.