Auf Drängen der Gewerkschaftsorganisationen wurde im Jänner 2002 vom Integrationsamt und der Personalverwaltung eine Informationsbroschüre für Vorgesetzte, aber auch für die betroffene Berufsgruppe über das damals noch gängige Berufsbild „Behindertenbetreuer/in" erstellt. Da sich in den letzten Jahren das Berufsbild abgeändert bzw. aufgewertet wurde, so haben wir eine Überarbeitung dieser Broschüre veranlasst. Im Sommer hat es nun dazu einige Treffen gegeben, wo die Themen der Überarbeitung abgesteckt wurden.
1. Kapitel: Integration in Kindergarten und Schule
Der erste Teil dieses Kapitels wird inhaltlich gleich bleiben, denn hier sind die Grundsätze über die Rechte der Menschen mit Behinderung festgelegt, welche immer noch aktuell sind. Unterstrichen wird das Recht des Kindes mit Beeinträchtigung auf Schulbesuch, unabhängig davon, ob der/die Mitarbeiter/in für die Integration abwesend ist. Diese Verantwortung kann man nicht dem/der Mitarbeiter/in für die Integration anlasten, daher soll zu Beginn des Schuljahres ein Plan mit schulinternen Ressourcen erstellt werden, welcher auch bei Abwesenheit des Mitarbeiters die Betreuung des Schülers oder der Schülerin mit Behinderung garantiert wird.
Unterstrichen werden soll auch, dass der/die Mitarbeiterin für die Integration verwaltungsrechtlich dem unterrichtenden Personal gleichgestellt ist und nicht zum Verwaltungspersonal gehört, wie es häufig draußen in den Schulen angenommen wird.
Das alte Berufsbild wird mit dem neuen Berufsbild ausgetauscht und vollinhaltlich wiedergegeben werden. Da der Aufgabenbereich der Mitarbeiter/in für die Integration von Kindern und Schüler/innen sehr vielfältig ist, hängt er sehr stark mit dem individuellen Erziehungsplan des jeweiligen Kindes und auf Grund des funktionellen Entwicklungsprofils zusammen. Der effektive Arbeitsbereich hängt natürlich auch mit den zu leistenden Stunden zusammen, denn sehr viele Aufgaben werden in Zusammenarbeit der Lehrer geleistet, wobei der /die Mitarbeiter/in natürlich eine große Rolle spielt.
Daher wird auch die Gegenüberstellung der Aufgabenbereiche der verschiedenen Berufsbilder gänzlich überarbeitet.
2. Kapitel: Dienstrechtliche Bestimmungen
Die didaktische Kontinuität ist durch die Überarbeitung der Aufnahme- und Versetzungskriterien aufgeweicht worden. Stellenverlierer/innen können „Geeignete" mit befristetem Arbeitsvertrag nach Ablauf der dreijährigen Kontinuität verdrängen. Diese Maßnahme war notwendig, denn der Wettlauf um einen Arbeitsplatz war jedes Jahr ein Spießrutenlauf für die Betroffenen. So müssen nun auch die Ersatzstellen jedes Jahr für die Stellenwahl für die Stellenverlierer/innen zur Verfügung stehen. Dasselbe gilt natürlich auch für die „Direktberufenen". Sie können ihre Stelle nicht mehr bestätigen.
Ein Tausch einer Stelle mit gleicher Stundenanzahl und innerhalb derselben Schule kann nun nur mehr mit Einverständnis der Betroffenen erfolgen, falls schwerwiegende Gründe vorliegen und dies mit dem Integrationsamt abgesprochen wurde.
Endlich geregelt werden sollte nun auch die außerschulische Tätigkeit. Bei der Programmierung derselben muss sich der Klassenrat klar sein, dass sie für alle besuchenden Schüler verantwortlich sind und alle Möglichkeiten ausschöpfen müssen, so dass die Beteiligung des Schülers oder der Schülerin garantiert werden kann. Es kann nicht nur die alleinige Verantwortung des/der Mitarbeiters/in für die Integration sein, ob ein Schüler oder die Schülerin mit Behinderung diese Initiativen seiner Klasse mitmachen kann. Aus diesem Grund muss er oder sie bei der Planung dieser außerschulischen Tätigkeit miteinbezogen werden und zwar von Anfang an. Hilfeleistungen und Unterstützung bei diesen Ausgängen von Seiten der übrigen Begleitpersonen sollten selbstverständlich sein.
Bei mehrtägigen Projekten kann der /die MitarbeiterIn für die Integration nicht die Aufsicht und Betreuung Rund um die Uhr übernehmen. Daher müssen mehrere Personen für diese Aufgabe eingeplant werden, was natürlich auch vom Schweregrad der Behinderung abhängt. Für schwerwiegende Fälle gibt es auch die Möglichkeit, für diese Zeit eine weitere Person anzustellen. Dies gilt auch bei Abwesenheiten des Mitarbeiters allgemein, welche geplant sind oder für einen längeren Zeitrahmen andauern.
Sollte der/die Mitarbeiter/in aus schwerwiegenden Gründen nicht an einer außerschulischen Tätigkeit teilnehmen können, so werden mehrere Möglichkeiten aufgezeigt, so dass der Schüler oder die Schülerin mit Behinderung trotzdem daran teilnehmen kann.
Eine Überstundenregelung wird nun auch erstellt, wobei der Grundsatz gilt, dass Überstunden immer vom Vorgesetzten genehmigt werden müssen. Bei Möglichkeit sollte sich der/ die Mitarbeiter/in diese Genehmigung im Voraus einholen. Überstunden können im Zeitausgleich während der unterweisungsfreien Zeit zu Beginn oder am Ende des Schuljahres eingeholt werden. Bezahlung ist nur für Vollzeitbedienstete möglich. Eine zeitweilige Aufstockung des Arbeitsvertrages mit einer höheren Stundenverpflichtung bietet sich auch für die Teilzeitbediensteten als Lösung an. Solche Maßnahmen müssen aber immer vom Vorgesetzten vorangetrieben werden und mit der Personalverwaltung abgeklärt werden.
Der Begleitdienst für den Transport zu Lasten der Landesverwaltung wurde nun abgeschafft. Diesen Begleitdienst muss nun das jeweilige Transportunternehmen anbieten und kann nicht mehr auf die Arbeitszeit der/die Mitarbeiter/in für die Integration zurückgreifen.
Die Einteilung der Arbeitszeit ist sicher auch ein großes Thema, daher soll der Stundenplan nun mit dem / der MitarbeiterIn für die Integration besprochen werden. Die Bedürfnisse des Schülers oder der Schülerin werden aber weiterhin im Mittelpunkt stehen. Auch das Bedürfnis nach einer Pause sollte in diesem Rahmen besprochen und vereinbart werden.
Das Recht auf die Vorbereitungszeit von fünf Stunden bei einem Vollauftrag sollte nochmals deutlicher festgehalten werden. Die Verhältnismäßigkeit für die Teilzeitbeauftragungen wird nun aufgerundet und genau aufgelistet. Wichtig ist dabei natürlich, dass der/die Mitarbeiter/in auf diese wichtige Zeit nicht verzichtet, was bei den Teilaufträgen von Vorgesetzten häufig einfordert wird. Diesen Mitarbeitern muss einfach klar sein, dass nur mit einer guten Vorbereitung der umfangreiche Aufgabenbereich gut erledigt werden kann.
Bis zum neuen Kalenderjahr sollte diese überarbeitete Fassung der Informationsbroschüre abgeschlossen sein, die Gewerkschaften werden sie vor der Veröffentlichung nochmals genau durchschauen.