Dienstleistungen des ASGB

Neu: Regularisierung von Haushaltskräften und Pflegehilfen

Vom 01. bis 30. September 2009
Arbeitgeber, die Arbeitnehmer schwarz im Haushalt beschäftigen, haben nun die Möglichkeit, diese zu regularisieren.
Sie können sich an die Patronate oder Gemeinden wenden, welche beim Ausfüllen und Abschicken der online Gesuche behilflich sind.
Die Arbeitgeber müssen unter eine der folgenden Kategorien fallen:
italienische Staatsbürger;
in Italien wohnhafte EU-Bürger;
Nicht EU-Bürger, im Besitz der EU-Aufenthaltsgenehmigung (D.Lgs 286/98, Art. 9);
Familienangehörige von EU-Bürgern, selbst Nicht-EU-Bürger, die im Besitz der Aufenthaltskarte sind.
Der Antrag gilt nur für jene, die mindestens drei Monate vor dem 30. Juni 2009 irregulär in Italien im Haushalt beschäftigt waren.
Vor Antragstellung muss ab 21. August 2009 für jede zu regularisierende Person ein Beitrag von 500,00 Euro mittels eines F24 Modells eingezahlt werden. Dieses Modell sollte bei jedem Bank- oder Postschalter zu finden sein und kann auch im Internet unter www.agenziaentrate.gov.it heruntergeladen werden. Gleichzeitig benötigt man eine Stempelmarke zu 14,62 Euro, deren Strichcode im F24-Modell eingetragen werden muss.
Der Antrag selbst kann erst ab 01. September und innerhalb 30. September 2009 gestellt werden, dabei wird unterschieden:
A) Regularisierung von italienischen Staatsbürgern und EU-Bürgern sowie jenen Nicht-EU-Bürgern, welche im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung sind, die zur lohnabhängigen Arbeit berechtigt:
Diese erfolgt über das NISF/INPS, wobei ein eigens dafür notwendiges Formular ausgefüllt werden muss (Modell LD-EM 2009), welches folgendermaßen zu übermitteln ist:
über Internet –
www.inps.it
direkt bei einer NISF/INPS-Stelle mit einer Kopie der Identitätskarte des Arbeitgebers
mittels Einschreibebrief mit Rückantwort, immer mit einer Kopie der Identitätskarte des Arbeitgebers
über das Contact Center des NISF/INPS.
Der Antrag gilt für ital. Staatsbürger und EU-Bürger gleichzeitig als Meldung des Arbeitsverhältnisses. Im Falle der Nicht-EU-Bürger mit Aufenthaltsgenehmigung bleibt die Pflicht zur Übermittlung des Aufenthaltsvertrages (Mod. Q) seitens des Arbeitgebers aufrecht.
B) Regularisierung von Nicht-EU-Bürgern:
Diese kann nur über die Internetseite des Innenministeriums www.interno.it erfolgen und nur im Zeitraum 01. bis 30. September 2009 abgesendet werden. Nach Eingang des Antrages erhält man via e-Mail eine Empfangsbestätigung, dieser Nachweis muss vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer aufbewahrt werden, als Nachweis für die erfolgte Regularisierung.
Arbeitgeber, die eine Haushaltshilfe laut Punkt B) regularisieren, müssen ein besteuerbares Einkommen für das Jahr 2008 von mindestens 20.000 Euro (Einpersonenhaushalt) und von mindestens 25.000 Euro (falls mehrere Personen im Haushalt zum Einkommen beitragen) nachweisen.
Weiters braucht es einen Nachweis, dass die Tätigkeit als Haushaltshilfe mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Für die Regularisierung von Pflegehilfen braucht es keinen Einkommensnachweis, allerdings entsprechende ärztliche Bestätigungen der Pflegebedürftigkeit. Für Invaliden genügt die Invaliditätsbescheinigung.
In jenen Fällen, wo ein ärztliches Zeugnis die Notwendigkeit von zwei Pflegekräften für dieselbe pflegebedürftige Person bestätigt, können zwei Pflegehilfen regularisiert werden. Ab 01. Oktober 2009 werden die Anträge dann von der zuständigen Quästur bearbeitet. Daraufhin kann der Arbeits- und Aufenthaltsvertrag unterschrieben, die Aufenthaltsgenehmigung beantragt und das Arbeitsverhältnis beim NISF/INPS angemeldet werden.

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