Nichtbesteuerung der sog. Produktivitätsprämien für Angestellte - Privatsektor
Die vom Gesetzesdekret Nr.93/2008 eingeführte Ersatzbesteuerung der ausgeschütteten Prämien mit 10 Prozent kann auch für das Steuerjahr 2010 angewandt werden. Der zulässige Gesamtbetrag beträgt hierbei 6.000 Euro und darf nur von Angestellten im Privatsektor in Anspruch genommen werden, welche das Bruttoeinkommen von 35.000 Euro nicht überschreiten.
Steuerabsetzbetrag 36 Prozent bei Renovierung von Wohnungen
Beim Steuerabsetzbetrag von 36 Prozent gilt der Höchstabsetzbetrag von Euro 48.000 pro Immobilieneinheit und kann bis zum 31.12.2012 (laut Finanzgesetz 2010) beansprucht werden. Die Zahlung muss anhand Bank- oder Postüberweisung durchgeführt werden. Auf dem Bankerlagschein müssen folgende Angaben enthalten sein:
Grund der Überweisung:" interventi di recupero del patrimonio edilizio; Legge n. 449/1997";
Steuernummer des Empfängers des Absetzbetrages;
MwSt-Nummer oder Steuernummer des Subjekts, welches die Arbeiten ausführt.
Außerdem kann der Steuerabsetzbetrag auch für den Ankauf von durch Unternehmen und Baugenossenschaften renovierte Gebäude in Anspruch genommen werden, welche die Arbeiten zwischen dem 1.Jänner 2008 und dem 31. Dezember 2012 ausführen und der Verkauf innerhalb 30. Juni 2013 erfolgt.
Um den Steuerabsetzbetrag von 36 Prozent in Anspruch nehmen zu können, muss der Antrag um Steuerreduzierung vor Beginn der Arbeiten an folgendes Amt geschickt werden: Centro Operativo di Pescara, Via Rio Sparto n.21, 65129 – Pescara
Steuerabsetzbetrag 55 Prozent für energetische Sanierung
Der Absetzbetrag in Höhe von 55 Prozent für Energie?sparmaßnahmen kann im Gegensatz zu den Absetzbeträgen in Höhe von 36 Prozent nicht nur von Privatpersonen, sondern auch von Unternehmen und Freiberuflern angewandt werden. Der Höchstbetrag liegt für diese Begünstigung je nach Art der Maßnahme zwischen 30.000 und 100.000 Euro und kann in fünf jährlichen Raten bei der Steuererklärung in Anspruch genommen werden. Laut Beschluss vom 07.07.2008 sind folgende Ausgaben im Ausmaß von 55 Prozent absetzbar:
Maßnahmen zur Reduzierung des Energiebedarfs um mindestens 20 Prozent;
Verbesserung der Isolierung von Mauern, Dächern und Böden;
Austausch von Fenstern (Spesen max. 109.091 Euro; Absetzbetrag max. Euro 60.000);
Verbesserung von Glasfassaden;
Einbau von Trennwänden zu nicht beheizten Räumen;
Installation von Solaranlagen;
Austausch bestehender Heizungsanlagen.
Um für die Jahre 2009 und 2010 einen Absetzbetrag von 55 Prozent in Anspruch zu nehmen, muss der Antrag spätestens 90 Tage nach Beendigung der Arbeiten auf elektronischem Weg an die Energiebehörde ENEA in Rom erfolgen. Für die Banküberweisung gelten für nicht Unternehmer folgende Anforderungen:
Grund der Überweisung („detrazione 55 Prozent, Legge finanziaria 2007");
Steuernummer des Empfängers des Absetzbetrages;
MwSt-Nummer oder Steuernummer des Subjekts, welches die Arbeiten ausführt.
Gerne sind wir Ihnen bei der Abfassung der Gesuche für die 36 und 55 Prozent Steuerabsetzbeträge behilflich.
Ordentliche und außerordentliche Instandhaltung – MwSt. von 10 Prozent
Der verminderte MwSt.-Satz von 10 Prozent bei ordentlicher und außerordentlicher Instandhaltung auf Wohngebäude wird auch in den nächsten Jahren fix beibehalten.
Kubaturbonus
Der ursprünglich nur bis zum 31. Dezember 2010 vorgesehene Kubaturbonus von 200 Kubikmetern auf bestehende Gebäude kann nun dauerhaft in Anspruch genommen werden. Voraussetzungen dafür sind, dass das Wohngebäude vor dem 12. Jänner 2005 errichtet wurde, eine Größe von zumindest 300 Kubikmetern Baumasse über Erde hat und vorwiegend zu Wohnzwecken (mindestens 50 Prozent) genutzt wird.
Die durch die Erweiterung entstehende Wohnung darf dabei die Fläche von 160 Quadratmetern nicht überschreiten und die zulässige Gebäudehöhe kann um einen Meter überschritten werden. Die Erweiterung kann in die Höhe (Dachboden anheben und ausbauen), in die Breite (Veranden abschließen) und in die Tiefe (Abtragung von Böschungen von Gebäuden, welche zum Teil unterirdisch sind) erfolgen. Nach Erweiterung muss das Gebäude den Standard „Klima Haus C" erfüllen. Falls die energetische Sanierung mit einem getrennten Bauakt durchgeführt wird, kann auch die steuerliche Abschreibung von 55 Prozent in Anspruch genommen werden.
Bonus Energie
Der Energiebonus wurde von der Regierung eingeführt und wird von der Behörde für Energie in Zusammenarbeit mit den Gemeinden umgesetzt. Er dient dazu den bedürftigen Familien und den Großfamilien eine Reduzierung auf die Stromrechnung zu gewähren. Außerdem können Personen mit einer starken gesundheitlichen Beeinträchtigung um den Bonus ansuchen. Voraussetzungen um in den Genuss der Ermäßigung zu kommen ist es für Familien bis zu vier Personen einen Liefervertrag von drei Kilowatt zu haben und für Familien über vier Personen max. 4,5 KW. Weiters sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
Eine ISEE-Wert von max. 7.500 Euro
Bei Familien mit mindestens drei Kindern zu Lasten einen ISEE-Wert von max. 20.000 Euro.
Ein Familienmitglied mit schwerer körperlicher Behinderung (Notwendigkeit von lebenserhaltenden Maschinen)
Die Einsparung beträgt ca. 20 Prozent der Stromrechnung und angesucht werden muss bei der eigenen Wohnsitzgemeinde. Es besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, eine Konvention mit den Steuerbeistandzentren abzuschließen. In diesem Falle kann direkt dort angesucht werden. Z.B. wurde für die Gemeinde Bozen unter anderem mit dem ASGB eine Konvention abgeschlossen, d.h. man kann direkt bei uns ansuchen.
Bonus Gas
Voraussetzung um in den Genuss des Bonus zu kommen ist es Inhaber eines Liefervertrages für Methangas zu sein. Wie beim Energiebonus gilt auch hier die Bedürftigkeit und die Familienzusammensetzung als wichtigstes Element für den Anspruch auf die Reduzierung der Gasrechnung. Der ISEE-Wert für eine Familie mit maximal drei Kindern zu Lasten darf 7.500 Euro nicht überschreiten und ab vier Kindern zu Lasten 20.000 Euro. Die Vorgangsweise für die Gesuchstellung ist dieselbe wie beim Bonus Energie.