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Der ASGB und die Autonomie

Der Bundesvorstand des ASGB hat kürzlich in groben Zügen seine Tätigkeit für die nächsten Jahre festgelegt. Ein Schwerpunkt bildet neben „Familie und Jugend" und „Gesundheit und Soziales" auch die Autonomie. Nachstehend das erarbeitete Papier zum Thema Autonomie.
Gleichstellung des ASGB
Der Landtag hat aufgrund des Art. 9 – DPR vom 6. Jänner 1978, Nr. 58 am 14. Juli 1978 festgestellt, dass der ASGB der repräsentativste Gewerkschaftsbund auf Landesebene ist, der ausschließlich aus Arbeitnehmern der deutschen und ladinischen Sprachminderheiten besteht.
Seit vier Jahren versucht nun die CISL dem ASGB diese Gleichstellung streitig zu machen. Sie hat im Februar 2006 über die Abgeordneten der Allianza Nationale einen Beschlussantrag zur Überprüfung der Representativität eingebracht. Die zuständige Gesetzgebungskommission hat diesen Antrag abgelehnt, die Vertreter der CISL haben diese Ablehnung angefochten und sind vor das Verwaltungsgericht gegangen, wo die Klage der CISL abgewiesen wurde.
Grundsätzlich wird festgestellt, dass die Grundlage der Existenzberechtigung einer eigenständigen Gewerkschaft wie es der ASGB ist, nicht das Wohlwollen einer politischen Partei oder die Anerkennung durch andere Gewerkschaften ist, sondern der Wille der Mitglieder dieser Gewerkschaft durch eine eigenständige Organisation die Wahrung ihrer Interessen selbst in die Hand zu nehmen. Ihnen das Recht auf eine eigenständige Interessenvertretung abzuerkennen kann nicht hingenommen werden. Wenn die Interessen der deutschsprachigen Arbeitnehmer vor mehr als 45 Jahren von den konföderierten Gewerkschaften ernst genommen worden wären, wäre es nicht zur Gründung des ASGB gekommen.
Anwendung der deutschen Sprache
Es wird festgestellt, dass die deutschsprachige Bevölkerung bei der Anwendung ihrer Muttersprache viel selbstbewusster auftreten muss. In allen öffentlichen Verwaltungen besteht die Pflicht des Personals zur Zweisprachigkeit; es ist oft zwar mühsam und erfordert viel Geduld, wenn man auf sein Recht besteht, aber nur so wird dieses längerfristig auch durchgesetzt werden können.
Wenn öffentliche Betriebe Fortbildungsveranstaltungen, Schulungen und anderes mehr nur in italienischer Sprache anbieten, muss von den deutschsprachigen Mitarbeitern auf solche Veranstaltungen in ihrer Muttersprache bestanden werden, da es ein festgeschriebenes Recht darstellt.
Auch bei der Bereitstellung von Protokollen der verschiedensten Arbeitsgruppen im Bereich Sanität kommt es in letzter Zeit immer öfter vor, dass diese nur in italienischer Sprache verfasst werden. Es muss auch hier vehement darauf gepocht werden, dass diese auch in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden und zwar zeitgleich.
Das gleiche Problem besteht auch bei der Übersetzung von Gesetzen und von staatlichen Kollektivverträgen.
Es sollte versucht werden, in den nationalen Kollektivverträgen festzuschreiben, dass diese auf provinzialer Ebene in die deutsche Sprache übersetzt werden müssen. Die konföderierten Gewerkschaften werden aufgefordert, dieses Anliegen des ASGB zu unterstützen, nachdem sie immer darauf verweisen, dass auch sie deutschsprachige Mitglieder in ihren Organisationen eingeschrieben haben.
Das Thema Toponomastik ist und bleibt ein großes Anliegen der deutschen und ladinischen Volksgruppe. Die Ortsnamen sind für die Identität und das Selbstbewusstsein einer Volksgruppe grundlegend. Die faschistische Italienisierung durch Tolomei stellt ein schmerzliches Symbol unserer Geschichte dar. Jede willkürliche Übersetzung der Eigennamen stellt einen unrechtmäßigen Eingriff in die Grundrechte einer angestammten Bevölkerung dar und darf nicht toleriert werden.
Deshalb muss dieses Thema von der Politik endlich angegangen und einer Lösung zugeführt werden, damit das jahrelange Hick-hack ein Ende nimmt. Das kulturelle Erbe und die eigene Identität unserer Volksgruppe müssen erhalten bleiben. Für den ASGB ist es selbstverständlich, dass die historisch gewachsenen italienischen Namen berücksichtigt werden, es kann aber nicht sein, dass die von Tolomei bis in den letzten Weiler unseres Landes übersetzten Flurnamen nur des Friedens Willens bestehen bleiben. Außerdem müssen die deutschen Orts- und Flurnamen eine gesetzliche Grundlage erhalten.
In den Führungsriegen des Südtiroler Sanitätsbetriebes stellen deutschsprachige Führungskräfte eine Minderheit dar. Der ASGB muss in Zukunft wieder vermehrt auf die Einhaltung des Proporzes auch in den obersten Etagen des öffentlichen Dienstes achten und Ungereimtheiten aufzeigen.
Bei den verschiedenen paritätisch besetzten Kommissionen des Landes muss in Zukunft das Recht auf deutschsprachige Präsidenten vehementer gefordert werden. Diesbezügliche Abkommen über Rotationen werden oft nicht eingehalten oder überhaupt nicht unterzeichnet.
Die Privatisierung staatlicher Dienste hat nur Chaos hinterlassen, Personalmangel, Versorgungsengpässe, fehlende Koordinierung und Gewerkschaftsfeindlichkeit sind Dauerzustände bei Post und Eisenbahn.
Die negativen Folgen dieser Entwicklung gehen zu Lasten der Bevölkerung, die nicht nur mangelhafte Dienstleistungen hinnehmen muss, sondern letztlich als Steuerzahler auch noch für die jährlichen Defizite aufzukommen hat. Südtirols Landesautonomie sollte diese Dienste übernehmen und entsprechend bürgerfreundlich und effizient gestalten.
Nicht weniger wichtig ist der Energiebereich. Besonders für die weniger starken Einkommensschichten bildet eine gute Energieversorgung eine wichtige Voraussetzung für die angemessene Gestaltung ihres Lebens. In Südtirol, wo große Landstriche relativ dünn besiedelt sind und daher die Versorgung mit Energie nicht von vorne herein nach privatwirtschaftlichen Kriterien profitabel ist, braucht es umso mehr die Garantie einer gesicherten und preiswerten Versorgung seitens der öffentlichen Hand. Hier trägt das Land Südtirol mit seinen autonomen Zuständigkeiten eine große Verantwortung, vor allem im Interesse jenes Teiles der Bevölkerung, der sich eine Energie mit teuren Preisen nicht ohne weiteres leisten kann. Der ASGB fordert die Landesregierung auf, mit den Gewinnen aus der Strom?erzeugung nicht den Landeshaushalt zu füttern, sondern vor allem die Bevölkerung zu entlasten. Im Sinne des Art. 3, Buchstabe p) der geltenden Statuten des ASGB ist die Anwendung des ethnischen Proporzes bei der Verteilung der Sozialwohnungen und der Besetzung der öffentlichen Stellen auf allen Ebenen genauestens zu beobachten und allfällige Aufweichungen derselben zu unterbinden.
Abschließend stellt die Arbeitsgruppe fest, dass der ASGB als Autonome Gewerkschaft der deutsch- und ladinischsprachigen Südtiroler auf Sozialpartnerebene seinen Partnern auf gleicher Augenhöhe begegnen kann. Der Weg zum unternehmerischen Erfolg führt immer auch über die Beteiligung der Belegschaft und dieser Dialog kann nicht über Demonstrationen der Macht geführt werden, ganz gleich, ob es sich um Fragen zur Entlohnung, Weiterbildung, Arbeitszeit oder Mitbestimmung handelt. Genauso wie im öffentlichen Dienst muss es auch in der Privatwirtschaft möglich sein, auf lokaler Ebene Zusatzabkommen abzuschließen, da die Lebenshaltungskosten in Südtirol nicht mit jenen in Süditalien verglichen werden können.
In den nächsten Ausgaben des AKTIV werden wir auf die Themen „Familie und Jugend" und „Gesundheit und Soziales" näher eingehen.

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Finanzgesetz 2010

Die Finanziaria für das Jahr 2010 hat einige Neuerungen im steuerlichen Bereich eingeführt, welche auch für Arbeiter, Angestellte und Rentner von Interesse sind.
Nichtbesteuerung der sog. Produktivitätsprämien für Angestellte - Privatsektor
Die vom Gesetzesdekret Nr.93/2008 eingeführte Ersatzbesteuerung der ausgeschütteten Prämien mit 10 Prozent kann auch für das Steuerjahr 2010 angewandt werden. Der zulässige Gesamtbetrag beträgt hierbei 6.000 Euro und darf nur von Angestellten im Privatsektor in Anspruch genommen werden, welche das Bruttoeinkommen von 35.000 Euro nicht überschreiten.
Steuerabsetzbetrag 36 Prozent bei Renovierung von Wohnungen
Beim Steuerabsetzbetrag von 36 Prozent gilt der Höchstabsetzbetrag von Euro 48.000 pro Immobilieneinheit und kann bis zum 31.12.2012 (laut Finanzgesetz 2010) beansprucht werden. Die Zahlung muss anhand Bank- oder Postüberweisung durchgeführt werden. Auf dem Bankerlagschein müssen folgende Angaben enthalten sein:
Grund der Überweisung:" interventi di recupero del patrimonio edilizio; Legge n. 449/1997";
Steuernummer des Empfängers des Absetzbetrages;
MwSt-Nummer oder Steuernummer des Subjekts, welches die Arbeiten ausführt.
Außerdem kann der Steuerabsetzbetrag auch für den Ankauf von durch Unternehmen und Baugenossenschaften renovierte Gebäude in Anspruch genommen werden, welche die Arbeiten zwischen dem 1.Jänner 2008 und dem 31. Dezember 2012 ausführen und der Verkauf innerhalb 30. Juni 2013 erfolgt.
Um den Steuerabsetzbetrag von 36 Prozent in Anspruch nehmen zu können, muss der Antrag um Steuerreduzierung vor Beginn der Arbeiten an folgendes Amt geschickt werden: Centro Operativo di Pescara, Via Rio Sparto n.21, 65129 – Pescara
Steuerabsetzbetrag 55 Prozent für energetische Sanierung
Der Absetzbetrag in Höhe von 55 Prozent für Energie?sparmaßnahmen kann im Gegensatz zu den Absetzbeträgen in Höhe von 36 Prozent nicht nur von Privatpersonen, sondern auch von Unternehmen und Freiberuflern angewandt werden. Der Höchstbetrag liegt für diese Begünstigung je nach Art der Maßnahme zwischen 30.000 und 100.000 Euro und kann in fünf jährlichen Raten bei der Steuererklärung in Anspruch genommen werden. Laut Beschluss vom 07.07.2008 sind folgende Ausgaben im Ausmaß von 55 Prozent absetzbar:
Maßnahmen zur Reduzierung des Energiebedarfs um mindestens 20 Prozent;
Verbesserung der Isolierung von Mauern, Dächern und Böden;
Austausch von Fenstern (Spesen max. 109.091 Euro; Absetzbetrag max. Euro 60.000);
Verbesserung von Glasfassaden;
Einbau von Trennwänden zu nicht beheizten Räumen;
Installation von Solaranlagen;
Austausch bestehender Heizungsanlagen.
Um für die Jahre 2009 und 2010 einen Absetzbetrag von 55 Prozent in Anspruch zu nehmen, muss der Antrag spätestens 90 Tage nach Beendigung der Arbeiten auf elektronischem Weg an die Energiebehörde ENEA in Rom erfolgen. Für die Banküberweisung gelten für nicht Unternehmer folgende Anforderungen:
Grund der Überweisung („detrazione 55 Prozent, Legge finanziaria 2007");
Steuernummer des Empfängers des Absetzbetrages;
MwSt-Nummer oder Steuernummer des Subjekts, welches die Arbeiten ausführt.
Gerne sind wir Ihnen bei der Abfassung der Gesuche für die 36 und 55 Prozent Steuerabsetzbeträge behilflich.
Ordentliche und außerordentliche Instandhaltung – MwSt. von 10 Prozent
Der verminderte MwSt.-Satz von 10 Prozent bei ordentlicher und außerordentlicher Instandhaltung auf Wohngebäude wird auch in den nächsten Jahren fix beibehalten.
Kubaturbonus
Der ursprünglich nur bis zum 31. Dezember 2010 vorgesehene Kubaturbonus von 200 Kubikmetern auf bestehende Gebäude kann nun dauerhaft in Anspruch genommen werden. Voraussetzungen dafür sind, dass das Wohngebäude vor dem 12. Jänner 2005 errichtet wurde, eine Größe von zumindest 300 Kubikmetern Baumasse über Erde hat und vorwiegend zu Wohnzwecken (mindestens 50 Prozent) genutzt wird.
Die durch die Erweiterung entstehende Wohnung darf dabei die Fläche von 160 Quadratmetern nicht überschreiten und die zulässige Gebäudehöhe kann um einen Meter überschritten werden. Die Erweiterung kann in die Höhe (Dachboden anheben und ausbauen), in die Breite (Veranden abschließen) und in die Tiefe (Abtragung von Böschungen von Gebäuden, welche zum Teil unterirdisch sind) erfolgen. Nach Erweiterung muss das Gebäude den Standard „Klima Haus C" erfüllen. Falls die energetische Sanierung mit einem getrennten Bauakt durchgeführt wird, kann auch die steuerliche Abschreibung von 55 Prozent in Anspruch genommen werden.
Bonus Energie
Der Energiebonus wurde von der Regierung eingeführt und wird von der Behörde für Energie in Zusammenarbeit mit den Gemeinden umgesetzt. Er dient dazu den bedürftigen Familien und den Großfamilien eine Reduzierung auf die Stromrechnung zu gewähren. Außerdem können Personen mit einer starken gesundheitlichen Beeinträchtigung um den Bonus ansuchen. Voraussetzungen um in den Genuss der Ermäßigung zu kommen ist es für Familien bis zu vier Personen einen Liefervertrag von drei Kilowatt zu haben und für Familien über vier Personen max. 4,5 KW. Weiters sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
Eine ISEE-Wert von max. 7.500 Euro
Bei Familien mit mindestens drei Kindern zu Lasten einen ISEE-Wert von max. 20.000 Euro.
Ein Familienmitglied mit schwerer körperlicher Behinderung (Notwendigkeit von lebenserhaltenden Maschinen)
Die Einsparung beträgt ca. 20 Prozent der Stromrechnung und angesucht werden muss bei der eigenen Wohnsitzgemeinde. Es besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, eine Konvention mit den Steuerbeistandzentren abzuschließen. In diesem Falle kann direkt dort angesucht werden. Z.B. wurde für die Gemeinde Bozen unter anderem mit dem ASGB eine Konvention abgeschlossen, d.h. man kann direkt bei uns ansuchen.
Bonus Gas
Voraussetzung um in den Genuss des Bonus zu kommen ist es Inhaber eines Liefervertrages für Methangas zu sein. Wie beim Energiebonus gilt auch hier die Bedürftigkeit und die Familienzusammensetzung als wichtigstes Element für den Anspruch auf die Reduzierung der Gasrechnung. Der ISEE-Wert für eine Familie mit maximal drei Kindern zu Lasten darf 7.500 Euro nicht überschreiten und ab vier Kindern zu Lasten 20.000 Euro. Die Vorgangsweise für die Gesuchstellung ist dieselbe wie beim Bonus Energie.