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Energiesparmaßnahmen
Die neu überarbeitete Landesförderung von 30 Prozent
Die Landesförderung von 30 Prozent Verlustbeitrag der anerkannten Kosten für Energiesparmaßnahmen, welche mit Beschluss der Landesregierung vom 14. Dezember 2009 ausgesetzt worden war, ist mittlerweile, nach einer gründlichen Überarbeitung, laut Klimaschutzplan des Landes Südtirol, wieder aktiviert worden.
Das neue Fördersystem gewährt, in der Regel, eine Förderung für Energiesparmaßnahmen nur mehr dann, wenn das Gebäude mindestens einen Klimahaus Standard C erreicht.
Bei automatisch beschickten Biomasseheizkesseln, Stückholzvergaserkesseln oder Erdwärmepumpen wird, bei ab dem 14. Dezember 2009 errichteten Gebäuden, eine Förderung nur mehr dann gewährt, wenn diese mindestens den Klimahaus Standard A erreichen.
Thermische Solaranlagen für Warmwasserbereitung oder Heizung/Kühlung werden nur mehr ausschließlich für Klimahaus A Gebäude gefördert.
Durch die oben genannten Bedingungen soll der alte Gebäudebestand mindestens auf den Klimahaus Standard C gehoben werden. Durch diese Zielsetzung will die Landesregierung einen wesentlichen Beitrag zur energetischen Sanierung der „Energieschleudern" des Altbaubestandes leisten um Südtirol der Vision eines Klimalandes eine großen Schritt näher zu bringen.
Die wichtigsten geförderten Maßnahmen:
1. Wärmedämmung von Dächern, obersten Geschossdecken und nicht begehbaren Terrassen bestehender Gebäude
Bedingungen:
Baukonzession vor dem 12. Jänner 2005 ausgestellt.
Mindeststärke des Dämmstoffes = 10 cm.
Erreichung des Klimahaus Standard C nach Durchführung der Dämmung.
Ausgeschlossen sind Zu- und Aufbauten bzw. Abbruch und Wiederaufbau.
2. Wärmedämmung von Außenmauern, untersten Geschossdecken, Lauben und begehbaren Terrassen bestehender Gebäude
Bedingungen:
Baukonzession vor dem 12. Jänner 2005 ausgestellt.
Mindeststärke des Dämmstoffes = 5 cm.
Erreichung des Klimahaus Standard C nach Durchführung der Dämmung.
Ausgeschlossen ist der Abbruch und Wiederaufbau.
Ausnahmen bezüglich des Klimahaus Standard C bzw. der Mindesstärke des Dämmstoffes gibt es nur für Gebäude unter Denkmal bzw. Ensembleschutz mit Abbruchverbot.
3. Austausch von Fenstern und Fenstertüren bei Gebäuden unter Ensembleschutz mit Abbruchverbot
Bedingungen:
Glas mit U - Wert von mindestens 1,2.
4. Einbau von thermischen Solaranlagen für Warmwasser und/oder Schwimmbaderwärmung
Bedingungen:
Die Abweichung der Sonnenkollektoren von der Ausrichtung nach Süden darf maximal 90° betragen.
Anlagen mit bis zu 10 m2 Kollektorfläche und einem Wasserspeicher bis zu 1.000 l, werden unabhängig von der Anzahl der Nutznießer bezuschusst.
Für Anlagen über 10 m2 Kollektorfläche werden maximal 2 m2 Kollektorfläche und maximal 200 l Wasserspeicher pro Nutznießer oder äquivalentem Verbrauchswert bezuschusst.
Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für thermische Solaranlagen für Warmwasser- und/oder Schwimmbaderwärmung ausgeschlossen.
5. Einbau von thermischen Solaranlagen für Heizung und/oder Kühlung
Bedingungen:
Thermische Solaranlagen für Heizung und/oder Kühlung werden nur bei Gebäuden bezuschusst, die bei einem Jahresheizwärmebedarf von maximal 30 kWh/m?a, den Klimahaus Standard A, aufweisen.
Es werden maximal 0,25 m? Kollektorfläche pro m? Nettogeschossfläche bezuschusst; inbegriffen ist eine eventuelle Warmwasserbereitung.
Anlagen für Heizung werden nur bei Gebäuden bezuschusst, die mit einem Niedertemperaturheizsystem ausgestattet sind. Die Neigung der Sonnenkollektoren muss mindestens 40° zur Horizontalen, die Abweichung von der Ausrichtung nach Süden darf maximal 45° betragen.
Die Zuschüsse werden nicht zusammen mit weiteren Zuschüssen im Sinne dieser Kriterien für andere Wärmeerzeuger vergeben.
Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für thermische Solaranlagen für Heizung und/oder Kühlung ausgeschlossen.
6. Einbau von automatisch beschickten Heizanlagen für feste Biomasse
Bedingungen:
Wird die Anlage bei Gebäuden, die mit Baukonzession vor dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurden, eingebaut, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 70 kWh/m?a, dem Klimahaus Standard C entsprechend, aufweisen, mit Ausnahme von Gebäuden unter Ensembleschutz, bei denen als Schutzmaßnahme das Abbruchverbot besteht sowie von Gebäuden unter Denkmalschutz.
Wird die Anlage bei Gebäuden, die mit Baukonzession ab dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurden, eingebaut sowie bei Abbruch und Wiederaufbau, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 30 kWh/m?a, dem Klimahaus Standard A entsprechend, aufweisen.
Die Zuschüsse werden nicht zusammen mit weiteren Zuschüssen im Sinne dieser Kriterien für andere Wärmeerzeuger, mit Ausnahme von thermischen Solaranlagen für Warmwasser- oder Schwimmbaderwärmung vergeben.
Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für automatisch beschickte Heizanlagen für feste Biomasse ausgeschlossen.
7. Einbau von Stückholzvergaserkesseln
Bedingungen:
Stückholzvergaserkessel müssen automatisch geregelt werden, die gesamte Nutzwärme muss an das Heizwasser abgegeben werden, weiters ist ein Heizwasserspeicher von mindestens 40 Litern pro kW Nennleistung des Stückholzkessels einzubauen.
Wird die Anlage bei Gebäuden, die mit Baukonzession vor dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurden, eingebaut, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 70 kWh/m?a, dem Klimahaus Standard C entsprechend, aufweisen, mit Ausnahme von Gebäuden unter Ensembleschutz, bei denen als Schutzmaßnahme das Abbruchverbot besteht sowie von Gebäuden unter Denkmalschutz.
Wird die Anlage bei Gebäuden, die mit Baukonzession ab dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurden, eingebaut sowie bei Abbruch und Wiederaufbau, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 30 kWh/m?a, dem Klimahaus Standard A entsprechend, aufweisen.
Die Zuschüsse werden nicht zusammen mit weiteren Zuschüssen im Sinne dieser Kriterien für andere Wärmeerzeuger, mit Ausnahme von thermischen Solaranlagen für Warmwasser- oder Schwimmbaderwärmung vergeben.
Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für Stückholzvergaserkessel ausgeschlossen.
8. Einbau von geothermischen Wärmepumpen
Bedingungen:
Geothermische Wärmepumpen für Heizung werden nur bei Gebäuden bezuschusst, die mit einem Niedertemperaturheizsystem ausgestattet sind.
Wird die Anlage bei Gebäuden, die mit Baukonzession vor dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurden, eingebaut, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 70 kWh/m?a, dem Klimahaus Standard C entsprechend, aufweisen, mit Ausnahme von Gebäuden unter Ensembleschutz, bei denen als Schutzmaßnahme das Abbruchverbot besteht sowie von Gebäuden unter Denkmalschutz.
Wird die Anlage bei Gebäuden, die mit Baukonzession ab dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurden, eingebaut sowie bei Abbruch und Wiederaufbau, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 30 kWh/m?a, dem Klimahaus Standard A entsprechend, aufweisen.
Die Zuschüsse werden nicht zusammen mit weiteren Zuschüssen im Sinne dieser Kriterien für andere Wärmeerzeuger, mit Ausnahme von thermischen Solaranlagen für Warmwasser- oder Schwimmbaderwärmung, vergeben.
Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für geothermische Wärmepumpen ausgeschlossen.
Gesuchseinreichung
Das Gesuch muss vor Beginn der Arbeiten beim Amt für Energieeinsparung eingereicht werden. Je nach Maßnahme für welche das Gesuch eingereicht wird, ist eine Reihe von weiteren Dokumenten einzureichen, wobei der Besitz des Klimahaus Zertifikates auch mittels Selbsterklärung nachgewiesen werden kann. Die Zuschüsse werden im Höchst?ausmaß von 30 Prozent der anerkannten Ausgaben, ohne Mehrwertsteuer, ausgezahlt. Der Austausch bereits geförderter Anlagen, kann nach Ablauf der Lebensdauer von 15 Jahren wieder gefördert werden. Die Kosten für technische Spesen bzw. für die Gebäudezertifizierung können bis zu einer Höhe von 10 Prozent des anerkannten Gesamtbetrages bei der Förderung berücksichtigt werden.
Nach schriftlicher Aufforderung seitens des Amtes für Energieeinsparung müssen die Antragsteller die bezahlten Originalrechnungen nachreichen. Diese müssen, in der Regel, nach dem Einreichedatum des Gesuches ausgestellt sein. Die Rechnungen müssen auf den Antragsteller ausgestellt sein und die Kosten detailliert angeben. Die eingehenden Gesuche werden in chronologischer Reihenfolge bearbeitet und sollen in Zukunft wesentlich schneller bearbeitet und die Beiträge rascher ausgezahlt werden.