Dienstleistungen des ASGB
Wohnbauförderung

Neue Einkommensgrenzen und Freibeträge für Gesuche ab 1. Mai 2010

Bei der Berechnung des Familieneinkommens zählen alle der Einkommenssteuer unterworfenen Einkommen und auch die kontinuierlich zur Verfügung stehenden, nicht besteuerbaren, Einkommen (ausgenommen die Begleitzulage und Studienstipendien, die zur Finanzierung des Lebensunterhaltes außerhalb der Familie bestimmt sind) der zur Familie zählenden Personen. Das Einkommen der minderjährigen Kinder wird nicht berücksichtigt. Behinderte Kinder im Sinne des Landesgesetzes Nr. 46/78 sind den minderjährigen Kindern gleichgestellt. Es wird auch das Einkommen des Lebensgefährten, der in eheähnlicher Beziehung zusammenlebt, berücksichtigt.
Für die Einkommensermittlung wird das durchschnittliche Einkommen der letzten beiden Kalenderjahre herangezogen und zwar des letzten und vorletzten für Gesuche, die ab dem 1. Mai eingereicht werden, und des vorletzten und drittletzten für alle Gesuche, die vor diesem Termin eingereicht werden.
Die Anpassung der Einkommensgrenzen und Freibeträge erfolgt jährlich, unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten des vorhergehenden Jahres laut ASTAT. Für Einkommen aus lohnabhängiger Arbeit bzw. Renten gilt das bereinigte Einkommen, wobei ein Freibetrag von 25 Prozent gewährt wird. Bei selbständigem Einkommen werden die Pflichtversicherungsbeiträge abgezogen. Das Einkommen der Selbständigen bzw. Unternehmer wird aufgrund des Umsatzes und des erklärten Gesamteinkommens bewertet. Es können außerdem auch vom Finanzministerium erlassene Kriterien zum Zwecke der induktiven Einkommensermittlung berücksichtigt werden.
Die neuen Freibeträge
Freibeträge für die Berechnung des bereinigten Einkommens 2010:
11.100 Euro für den Ehegatten und 4.000 Euro für das erste, 4.500 Euro für das zweite und 5.400 Euro für jedes weitere, zu Lasten lebende, Kind. 7.600 Euro Freibetrag auf das erste Kind für Alleinerzieher.
Der Freibetrag für das Liegenschaftsvermögen
Der Freibetrag für das Liegenschaftsvermögen der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder wird für Gesuche ab 01. Mai 2010 auf 747.800 Euro angehoben.

Dienstleistungen des ASGB
Sozialwohnungen

Neue Einkommensgrenzen und Freibeträge

Die Zuweisung der Sozialwohnungen durch das Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol erfolgt:
a) laut Rangordnung oder
b) außerhalb Rangordnung (bei Zwangsräumungen wegen Eigenbedarf und Unbewohnbarkeitserklärungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit).
A) Zuweisung laut Rangordnung
Die Gesuche um Zuweisung einer Wohnung können bei folgenden Niederlassungen des Wohnbauinstitutes in
Bozen, Mailandstraße Nr. 2
Meran, Piavestraße Nr. 12/B
Schlanders, Holzbruggweg Nr. 19 (Dienstag 09.00-12.00 Uhr)
Brixen, Romstraße Nr. 8
Bruneck, Michael-Pacher-Straße Nr. 2 (Dienstag 09.00-12.00 Uhr und 15.00-16.45 Uhr und Donnerstag 09.00-12.00 Uhr)
Sterzing, am Sitz der Bezirksgemeinschaft Wipptal, Bahnhofstraße 1 (jeden 1. und 3. Montag des Monats 15.00-16.45 Uhr)
oder bei den jeweiligen Gemeinden
eingereicht werden.
Die Gesuche können vom 1. September bis zum 31. Oktober eingereicht werden!
Die Gesuchsformulare sind bei den jeweiligen Sitzen des Wohnbauinstitutes, bei den Gemeindeämtern oder beim ASGB erhältlich. Das Gesuch muss genauestens ausgefüllt werden, damit alle zustehenden Punkte gegeben werden können. Bei unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben kann ein Ausschluss erfolgen. Der ASGB ist allen Mitgliedern gern beim Ausfüllen der Gesuche behilflich. Die Rangordnungen werden von den zuständigen Kommissionen für die Zuweisung der Wohnungen genehmigt.
Voraussetzungen für eine Wohnungszuweisung sind:
Für italienische Staatsbürger bzw. EU-Bürger, mindestens fünf Jahre Wohnsitz oder Arbeitsplatz (Wohnsitz auch historisch, Arbeitsplatz ohne Unterbrechung) in der Provinz Bozen und davon mindestens die letzten zwei Jahre in der Gemeinde für welche das Gesuch eingereicht wird.
Nicht EU-Bürger müssen sich ohne Unterbrechung seit mindestens fünf Jahren regulär angemeldet in der Provinz Bozen aufhalten und zusätzlich mindestens eine dreijährige Arbeitstätigkeit ausgeübt und mindestens die letzten zwei Jahre den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz (ohne Unterbrechung) in der Gemeinde für die angesucht wird nachweisen können.
heimatferne Gesuchsteller müssen bei der Gemeinde im „AIRE" (Sonderregister für im Ausland lebende Bürger) eingetragen sein
dass man nicht Eigentümer einer Wohnung ist, die dem Bedarf der Familie entspricht
dass in den letzten fünf Jahren keine dem Bedarf der Familie angemessene Wohnung veräußert wurde
dass die jedes Jahr angeglichene Einkommensgrenze nicht überschritten wird
in den letzten drei Jahren nicht auf die Zuweisung einer geeigneten Wohnung verzichtet zu haben
vom Wohnbauinstitut darf in den letzten fünf Jahren kein Zuweisungswiderruf verfügt worden sein und zwar aus Gründen, die dem Gesuchsteller anzulasten sind (Verstoß gegen die Hausordnung, Mietsäumigkeit usw.).
Wichtig: Bei Zuweisung einer Wohnung müssen die Gesuchsteller, sofern es sich um italienische oder EU-Bürger handelt, die gültige Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung einreichen.
Die Einkommensgrenze für die Gesuche 2010 wurde mit 15.000 Euro (bereinigtes Familieneinkommen) festgelegt.
Als Berechnungsgrundlage für das bereinigte Einkommen dient das besteuerbare Einkommen. Davon werden die festgelegten Freibeträge für den Ehegatten bzw. mitlebenden Partner und für die Kinder in Abzug gebracht.
Weiters können bei Lohnabhängigen noch 25 Prozent abgezogen werden. Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss sich die Kommission nicht unbedingt an die von den Bewerbern gemachten Einkommenserklärungen halten. Einkommenserklärungen sind ein Indiz, aber kein zwingender Beweis für die Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers.
Bei der Einkommensberechnung wird der Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor Gesuchseinreichung herangezogen.
Nachdem die Zuweisungskommission die provisorische Rangordnung genehmigt hat, wird diese an der Anschlagtafel des Wohnbauinstitutes und der Gemeinde veröffentlicht und die Gesuchsteller werden schriftlich informiert. Gegen diese Rangordnung kann innerhalb von 30 Tagen Rekurs eingereicht werden. Die Rekurse werden dann von der Kommission überprüft, welche schließlich die endgültige Rangordnung genehmigt. Auch die endgültige Rangordnung wird veröffentlicht und die Gesuchsteller schriftlich informiert.
Die Wohnungen werden unter Berücksichtigung der Wohnungsgröße und des zahlenmäßigen Bestandes der Familien zugewiesen. Die Auswahl der Wohnungen wird von den Zugelassenen nach der in der Rangordnung festgesetzten Reihenfolge getroffen.
Nach Abschluss des Mietvertrages und der Wohnungsübergabe muss die Wohnung innerhalb von 30 Tagen bewohnt werden. Bei Überschreitung dieser Frist verfällt der Anspruch auf die Wohnung.
B) Zuweisung ausserhalb der Rangordnung
Folgenden Gesuchstellern können Wohnungen außerhalb der Rangordnung zugewiesen werden:
Personen, die in einer unbewohnbaren Wohnung leben, und die Unbewohnbarkeitserklärung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgestellt wurde
Personen, die wegen Eigenbedarf des Vermieters zwangsgeräumt wurden
Personen über 65 Jahren mit gerichtlicher Kündigung bei Ablauf des Mietvertrages
Personen, die infolge einer Sanierung zeitweilig vom Wohnbauinstitut untergebracht werden, jedoch nach erfolgter Sanierung wieder in ihre Wohnung zurückkehren müssen.
Die Unterbringung aufgrund der genannten Gründe kann nur erfolgen, wenn die Gesuchsteller die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuweisung einer Wohnung erfüllen (Ausnahme: Zwangsgeräumte Gesuchsteller dürfen die 2. Einkommensstufe des Landes von derzeit 27.100 Euro nicht überschreiten). Bei Zuweisungen außerhalb der Rangordnung können die Gesuche jederzeit eingereicht werden.