Verbrauchertelegramm
VZS

Glühbirnen-Verbot aufheben!

Auf EU-Ebene muss das Glühbirnenverbot aufgehoben werden. Das fordert die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) nach Tests des deutschen Umweltbundesamtes mit zerbrochenen Energiesparlampen. Sowohl Lampen mit fünf Milligramm als auch solche mit zwei Milligramm Quecksilber verursachen beim Zerbrechen am Boden eine Konzentration des Schwermetalls, die zwanzig Mal über dem zulässigen Richtwert für die Innenraumbelastung liegt. Vor allem für Kinder und Schwangere bedeutet dies eine akute Gesundheitsgefährdung. Vor allem für Kinderzimmer, Schulen, Sporthallen oder Kindergärten empfiehlt das UBA bruchsichere Energiesparlampen mit einer Ummantelung oder anderen Schutzmaßnahmen, die die Lampe vor dem Zerbrechen schützen. Alternativen gibt es wohl auf dem Markt, jedoch sind diese teurer und mit Komforteinbußen verbunden. Die Regierung müsse diesbezüglich die Verbraucher schützen. Hersteller und Händler sollten ihren Kunden das Geld für die unsicheren Produkte zurückerstatten. "Es kann ni cht sein, dass ein sicheres Produkt verboten wird und durch ein unsicheres ersetzt wird", kritisiert die VZS.

Verbrauchertelegramm
DARLEHEN

Zinssatz-Definition unabänderbar

Am 03.12.2010 trat unter anderem eine wichtige Neuigkeit für alle Darlehen in Kraft (GvD n. 141 vom 13.08.2010). Der Art. 118 des Banken-Einheitstextes wurde neu formuliert, und man hat eine Unterscheidung zwischen Verträgen mit unbegrenzter Dauer (wie z.B. ein Kontokorrent oder ein Überziehungskredit ohne Zeitrahmen) und Verträgen mit begrenzter bzw. genau festgelegter Dauer (wie z.B. ein Darlehen) vorgenommen. Für die erstgenannte Kategorie wird das Recht der Bank, die Vertragsbedingungen – Zinssätze, Preise und andere Bedingungen – einseitig abzuändern, bestätigt. Für die zweite Kategorie hingegen haben sich die Regeln geändert. In aller Kürze: ja zur einseitigen Abänderung der anderen Vertragsbedingungen (und auch das nur bei Vorhandensein eines gerechtfertigten Grundes) wie z.B. der Inkassokosten für die Raten, aber nein zur Abänderung des vertraglich festgelegten Zinssatzes. Das bedeutet konkret, dass der Zinssatz über die ganze Vertragslaufzeit so angewandt wird, wie er im Vertrag beschrieben ist: natürlich wird sich der Zinssatz bei variablen oder indexierten Darlehen weiterhin an die Marktgegebenheit anpassen, aber er kann nicht mehr grundsätzlich abgeändert werden.