Verbrauchertelegramm
DARLEHEN

Zinssatz-Definition unabänderbar

Am 03.12.2010 trat unter anderem eine wichtige Neuigkeit für alle Darlehen in Kraft (GvD n. 141 vom 13.08.2010). Der Art. 118 des Banken-Einheitstextes wurde neu formuliert, und man hat eine Unterscheidung zwischen Verträgen mit unbegrenzter Dauer (wie z.B. ein Kontokorrent oder ein Überziehungskredit ohne Zeitrahmen) und Verträgen mit begrenzter bzw. genau festgelegter Dauer (wie z.B. ein Darlehen) vorgenommen. Für die erstgenannte Kategorie wird das Recht der Bank, die Vertragsbedingungen – Zinssätze, Preise und andere Bedingungen – einseitig abzuändern, bestätigt. Für die zweite Kategorie hingegen haben sich die Regeln geändert. In aller Kürze: ja zur einseitigen Abänderung der anderen Vertragsbedingungen (und auch das nur bei Vorhandensein eines gerechtfertigten Grundes) wie z.B. der Inkassokosten für die Raten, aber nein zur Abänderung des vertraglich festgelegten Zinssatzes. Das bedeutet konkret, dass der Zinssatz über die ganze Vertragslaufzeit so angewandt wird, wie er im Vertrag beschrieben ist: natürlich wird sich der Zinssatz bei variablen oder indexierten Darlehen weiterhin an die Marktgegebenheit anpassen, aber er kann nicht mehr grundsätzlich abgeändert werden.

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Kontrolle der jährlichen Kosten des Kontokorrents

Seitdem die Zinsen in den Keller gefallen und die Spesen in den Himmel gewachsen sind, lohnt es sich, die Kontokorrentkosten, möglichst bei den trimestralen Abrechnungen, mindestens aber bei den jährlichen Staffelrechnungen zu überprüfen. Damit der Überblick leichter gelingt, bediene man sich der von der Verbraucherzentrale erarbeiteten Tabelle:
www.verbraucherzentrale.it/download/11v11d17000.doc. Diese führt alle Posten der Kontokorrentspesen einzeln auf. Die einzelnen Posten sucht man aus den Bankbelegen heraus oder erfragt sie bei der Bank. Das wiederum kostet zwar Zeit und Mühe, hilft unterm Strich aber sparen.