Verbrauchertelegramm
Telefonterror
Das Strafgesetz verfolgt und ahndet beleidigende und belästigende anonyme Anrufe mit einer Haftstrafe bis zu sechs Monaten (Art. 660 Strafgesetzbuch). Doch die Belästigten müssen die richtigen Schritte setzen, damit die Polizei eingreifen kann. Wenn der Anrufer seine Nummer verschleiert, kann man dies durch die Telefongesellschaft unterbinden lassen. Diese kann die Daten des Anrufers feststellen und diese für den Zweck einer Anzeige der Betroffenen mitteilen. Mehr zum Thema im Infoblatt der VZS.