Dienstleistungen des ASGB
Das regionale Familienpaket wird ausgebaut
Im Juni diesen Jahres hat der Regionalrat grundsätzlich beschlossen, die von Regionalassessorin Dr. Martha Stocker eingebrachten Neuerungen zum Familienpaket umzusetzen. Im Juli erfolgt noch die Artikeldebatte und mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt können die Südtiroler Familien mit folgenden Fürsorge- oder Vorsorgemaßnahmen rechnen:
Familien mit zwei Kindern erhalten nun auch für das jüngste Kind das Familiengeld bis zu seiner Volljährigkeit. Familien mit nur einem Kind erhalten somit weiterhin bis zu seinem siebten Lebensjahr das regionale Familiengeld, wobei Familien mit zwei Kindern nun weiterhin für das Jüngere bis zu seiner Volljährigkeit finanziell unterstützt werden, selbst wenn das Ältere schon das 18. Lebensjahr erreicht hat. Das Anrecht auf das regionale Familiengeld richtet sich weiterhin an die Einheitliche Einkommens- und Vermögensbewertung, welche jährlich von September bis Dezember gemacht werden muss. Diese Einkommensstaffelungen werden der Inflation der letzten Jahre angepasst. Vorgesehen isteine Erhöhung von sechs Prozent.
Grundsätzlich kann ein Elternteil um einen Rentenbeitrag laut regionalen Familienpaket ansuchen, falls er wegen Erziehungszeiten bis zum dritten Lebensjahr des Kindes auf die Erwerbstätigkeit verzichtet oder teilzeitbeschäftigt ist und bei der INPS oder im Zusatzrentenfonds freiwillig fürdie Rente bzw. Zusatzrente einzahlt oder bei Teilzeitarbeit die Ergänzung für eine Vollbeschäftigung einzahlt.
Nun werden die Beitragshöhe und die Dauer neu festgesetzt:
Bei Teilzeitarbeit wegen Betreuung des Kindes werden die Beiträge und die Dauer ebenso abgeändert:
Bei freiwilliger Renteneinzahlung in das Nationale Fürsorgeinstitut oder in eine Zusatzrente wegen Pflege eines Familienangehörigen bis zum 4. Verwandtschaftsgrad und Verschwägerte bis zum 3. Verwandtschaftsgrad wird der regionale Beitrag auch auf die zweite Pflegestufe ausgeweitet. Bis jetzt konnte man diesen Beitrag nur für Angehörige der 3. und 4. Pflegestufe beanspruchen. Die Dauer für die Gewährung des Beitrages bleibt unangetastet und zwar, solange die Pflege gewährleistet und möglich ist. Die Erhöhung beträgt 500 Euro, so dass der jährliche Höchstbeitrag nun mit 4.000Euro festgesetzt wird, unabhängig davon, ob er für die Renteneinzahlungen INPS oder für die Zusatzrente genutzt wird.
Bei Teilzeitarbeit wegen Pflege beträgt die Erhöhung die Hälfte, so dass der jährliche Höchstbeitrag insgesamt 2.000 Euro ausmacht.
Bei freiwilliger Rentenweiterversicherung und bei Einzahlungen in den Zusatzrentenfonds wird der jährliche Höchstbeitrag für Eltern mit einem schwer behinderten und pflegebedürftigen Kind von 6.000 auf 7.000 Euro erhöht. Dieser Beitrag wird jährlich innerhalb der ersten fünf Lebensjahredes Kindes gewährt, wobei das Kind ausschließlich zu Hause gepflegt werden muss. Falls das Kind in einer Struktur oder in einer Bildungsinstitution untergebracht ist, so reduziert sich der regionale Beitrag, welcher nun 4.000 Euro ausmachen soll.
Ganz neu eingeführt werden jährliche Beiträge bis zu 7.000 Euro für Arbeitslose und für Erwerbstätige, welche diskontinuierliche Arbeitsverhältnisse haben und sich freiwillig rentenversichern oder in einem Zusatzrentenfond einzahlen.
Das Familiengeld der Region
Familien mit zwei Kindern erhalten nun auch für das jüngste Kind das Familiengeld bis zu seiner Volljährigkeit. Familien mit nur einem Kind erhalten somit weiterhin bis zu seinem siebten Lebensjahr das regionale Familiengeld, wobei Familien mit zwei Kindern nun weiterhin für das Jüngere bis zu seiner Volljährigkeit finanziell unterstützt werden, selbst wenn das Ältere schon das 18. Lebensjahr erreicht hat. Das Anrecht auf das regionale Familiengeld richtet sich weiterhin an die Einheitliche Einkommens- und Vermögensbewertung, welche jährlich von September bis Dezember gemacht werden muss. Diese Einkommensstaffelungen werden der Inflation der letzten Jahre angepasst. Vorgesehen isteine Erhöhung von sechs Prozent.
Beitrag für Erziehungszeiten bei freiwilliger Renteneinzahlung
Grundsätzlich kann ein Elternteil um einen Rentenbeitrag laut regionalen Familienpaket ansuchen, falls er wegen Erziehungszeiten bis zum dritten Lebensjahr des Kindes auf die Erwerbstätigkeit verzichtet oder teilzeitbeschäftigt ist und bei der INPS oder im Zusatzrentenfonds freiwillig fürdie Rente bzw. Zusatzrente einzahlt oder bei Teilzeitarbeit die Ergänzung für eine Vollbeschäftigung einzahlt.
Nun werden die Beitragshöhe und die Dauer neu festgesetzt:
bei freiwilliger Weiterversicherung INPS erhöht sich der Höchstbeitrag von 6.000 auf 7.000 Euro und die Dauer von 12 Monate auf 24 Monate immer innerhalb des dritten Lebensjahres des Kindes;
bei Einzahlungen in den Zusatzrentenfond erhöht sich der Höchstbeitrag von 3.500 auf 4.000 Euro;
Väter erhalten eine Dauer von 27 Monate gutgeschrieben, falls sie mindestens drei Monate Elternzeitfür sich beanspruchen.
Bei Teilzeitarbeit wegen Betreuung des Kindes werden die Beiträge und die Dauer ebenso abgeändert:
bei freiwilliger Rentenzahlung als Integration zur Vollbeschäftigung wird der Maximalbeitrag von 3.000 auf 3.500 Euro erhöht sowie bei Einzahlungen in den Zusatzrentenfonds, wo nun ein Beitrag 2.000 Euro ausbezahlt wird;
Die Dauer für den regionalen Beitrag wird nun verdoppelt und zwar von zwei auf vier Jahre innerhalb des fünften Lebensjahres des Kindes;
Väter erhalten nochmals drei Monate dazu, falls sie drei Monate Elternzeit für sich beanspruchen.
Der regionale Rentenbeitrag für Pflegezeiten wird erhöht
und auf die 2. Pflegestufe ausgeweitet
und auf die 2. Pflegestufe ausgeweitet
Bei freiwilliger Renteneinzahlung in das Nationale Fürsorgeinstitut oder in eine Zusatzrente wegen Pflege eines Familienangehörigen bis zum 4. Verwandtschaftsgrad und Verschwägerte bis zum 3. Verwandtschaftsgrad wird der regionale Beitrag auch auf die zweite Pflegestufe ausgeweitet. Bis jetzt konnte man diesen Beitrag nur für Angehörige der 3. und 4. Pflegestufe beanspruchen. Die Dauer für die Gewährung des Beitrages bleibt unangetastet und zwar, solange die Pflege gewährleistet und möglich ist. Die Erhöhung beträgt 500 Euro, so dass der jährliche Höchstbeitrag nun mit 4.000Euro festgesetzt wird, unabhängig davon, ob er für die Renteneinzahlungen INPS oder für die Zusatzrente genutzt wird.
Bei Teilzeitarbeit wegen Pflege beträgt die Erhöhung die Hälfte, so dass der jährliche Höchstbeitrag insgesamt 2.000 Euro ausmacht.
Erhöhung des Rentenbeitrages für Eltern mit
einem schwer behinderten Kind
einem schwer behinderten Kind
Bei freiwilliger Rentenweiterversicherung und bei Einzahlungen in den Zusatzrentenfonds wird der jährliche Höchstbeitrag für Eltern mit einem schwer behinderten und pflegebedürftigen Kind von 6.000 auf 7.000 Euro erhöht. Dieser Beitrag wird jährlich innerhalb der ersten fünf Lebensjahredes Kindes gewährt, wobei das Kind ausschließlich zu Hause gepflegt werden muss. Falls das Kind in einer Struktur oder in einer Bildungsinstitution untergebracht ist, so reduziert sich der regionale Beitrag, welcher nun 4.000 Euro ausmachen soll.
Ganz neu eingeführt werden jährliche Beiträge bis zu 7.000 Euro für Arbeitslose und für Erwerbstätige, welche diskontinuierliche Arbeitsverhältnisse haben und sich freiwillig rentenversichern oder in einem Zusatzrentenfond einzahlen.