Die Eigentümer, die zusammenlebenden Familienangehörigen, die Mieter, die Leihnehmer und die Besitzer eines Realrechtes, von Wohngebäuden und deren Zubehör.
Merkblatt
1) Bei der Gemeinde informieren ob eine Baukonzession, Bauermächtigung oder Baubeginnmeldung für die Durchführung der Arbeiten, notwendig ist. Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, falls es sich um Arbeiten der außerordentlichen Instandhaltung in der Wohnung handelt, eine Meldung an das Bauamt der jeweiligen Gemeinde zu machen bzw. sich bestätigen zu lassen, dass es sich um Arbeiten der außerordentlichen Instandhaltung handelt, für welche keine oben vorgesehene Meldung notwendig ist. Alle Maßnahmen müssen bereits bestehende Gebäude betreffen. Somit sind Neubauten bzw. Erweiterungen von der Förderung ausgeschlossen. Einzige Ausnahme ist der Abbruch und originalgetreue Wiederaufbau eines Gebäudes, welcher nicht als Neubau bewertet wird.
2) Bau oder Kauf einer Garage: Im registrierten Kauf(vor)vertrag bzw. der Baukonzession muss die Garage als Zubehör für die Wohnung aufscheinen und sie muss als solche im Grundbuch eingetragen werden.
3) Alle Zahlungen ausschließlich mit Banküberweisung und Angabe des Gesetzes, der Steuernummer des Überweisenden und des Begünstigten durchführen.
4) Alle Arbeiten nur gegen Rechnung bezahlen (die Firma auf den eventuell anzuwendenden begünstigten Mehrwertsteuersatz von zehn Prozent aufmerksam machen). Außerdem muss bei ordentlicher bzw. außerordentlicher Instandhaltung beim Vorhandensein von bedeutenden Gütern, der begünstigte Anteil getrennt von jenem mit dem ordentlichen Mehrwertsteuersatz angeführt werden. Bei gleichzeitiger Erweiterung eines Wohngebäudes müssen die Ausgaben für die Erweiterung separat verrechnet werden und dürfen nicht abgeschrieben werden.
5) Eine Erklärung der Firma über die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und die ordnungsgemäße Einzahlung der Sozialbeiträge verlangen.
6) Eventuelle Meldung an das Amt für technischen Arbeitsschutz K. M. Gamperstraße, 1 Bozen (laut Legislativdekret 494/96 ist die Baufirma zur Meldung verpflichtet, bei Baustellen mit über 200 Mann/Einheiten bzw. besonderer Gefährlichkeit).
7) Alle Rechnungen und die Banküberweisungsbestätigungen mit Angabe des Gesetzes und den Steuernummern des Begünstigten und des Überweisenden aufbewahren und bei der nächsten Steuererklärung mitbringen.
Der Steuerabzug für Sanierungen ist mit den Sanierungsbeiträgen des Landes zum Teil vereinbar, wobei jedoch nur der jeweils zu Lasten verbliebene Betrag beim Steuerabzug berücksichtigt werden darf.
Beispiele für steuerlich abziehbare Maßnahmen
Baumaßnahmen in Wohnungen zu Wohnzwecken (ausgenommen ordentliche Instandhaltung)
Neueinteilung der Innenräume
Erweiterung der Innentüren
Erweiterung der Fenster und Außentüren
Alarmanlage (Einbau)
Aufzug (Neuinstallierung bzw. Austausch)
Balkone (Neubau bzw. statische Sanierung)
Abbau der architektonischen Barrieren
Garage (Neubau oder Kauf direkt vom Bauherrn)
Verkabelung von Wohneinheiten
Heizkesselaustausch
Heizkörper und Heizkörperregelung Austausch/Installierung
Grundstückumzäunung
Kamine (Neubau oder Sanierung)
Keller (Maurerarbeiten zur Neueinteilung)
Heizraum (Neubau oder Sanierung)
Haussprechanlage (Austausch oder Neuinstallierung)
Maßnahmen gegen die Lärmverschmutzung
Fenster (Austausch)
Abwasserkanal (Erneuerung oder Sanierung)
Regenrinnen (Erneuerung oder Sanierung)
Wasser und Abwasserleitungen (Erneuerung oder Sanierung)
Vergitterungen von Fenstern und Eingangstüren
Erneuerung der technischen Anlagen zur Anpassung an die Gesetzesbestimmungen
Gepanzerte Sicherheitstür (Einbau)
Abbruch und originalgetreuer Wiederaufbau (ohne Kubaturerweiterung)
Maßnahmen zur Energieeinsparung
Sonnenkollektoren (Einbau oder Austausch)
Komplette Baderneuerung (Zu- und Abflüsse, Sanitäranlagen und Armaturen)
Maßnahmen zur statischen Sicherung der Gebäude
Steuerabzug für energetische Sanierungen
(Ges. 296/2006 i.g.F.) von 65 Prozent
Berechtigte
Die Eigentümer, die zusammenlebenden Familienangehörigen, die Mieter, die Leihnehmer und die Besitzer eines Realrechtes, sei es von Wohn- als auch von gewerblichen Gebäuden und deren Zubehör. Auch juristische Personen, Gesellschaften bzw. Körperschaften und Betriebsinhaber können die Steuerbegünstigung beanspruchen.
Art der Energiesparmaßnahmen
Maßnahme laut Abs. 344: Maßnahmen, welche die Erreichung der staatlich vorgeschriebenen Energiekennzahl eines gesamten Gebäudes ermöglichen. Die Maßnahmen sind im Detail nicht festgelegt, sodass grundsätzlich die Spesen für jede Art von Eingriff, welcher Auswirkungen auf die Verringerung des Primärenergieverbrauches für die Heizung eines Gebäudes hat, steuerlich abziehbar ist, sofern obige Grenzwerte erreicht werden. Der zulässige Höchstbetrag des Steuerabzuges für diese Maßnahme ist 100.000,00 € je Gebäude bzw. für die allgemeinen Anteile eines Kondominiums.
Maßnahme laut Abs. 345: Maßnahmen zur Verringerung des Wärmedurchgangskoeffizienten, innerhalb der vorgesehenen Grenzwerte, der vertikalen Strukturen (Wände) und der horizontalen Strukturen (Böden und Geschossdecken zu unbeheizten Räumen, Dächer) der Außenhülle einer Baueinheit und/oder der Fassadenverglasungen bzw. Fenster (inklusiv Fensterstöcke bzw. gemeinsam eingebaute Verschattungsmechanismen wie Rollokästen und Rollos u.s.w.). Die Maßnahmen laut Abs. 345 können eine ganze Baueinheit betreffen oder auch nur einzelne Teile bzw. Wohnungen. Der zulässige Höchstbetrag des Steuerabzugesfür diese Maßnahme ist 60.000 Euro je Baueinheit.Maßnahme laut Abs. 346: Einbau von Sonnenkollektoren zur Warmwasseraufbereitung. Der zulässige Höchstbetrag des Steuerabzuges für diese Maßnahme ist 60.000 Euro je Baueinheit.
Maßnahme laut Abs. 347: Erneuerung einer bestehenden Heizanlagedurch Einbau eines Heizkessels mit Brennwerttechnik und gleichzeitige Anpassung der Heizungsregelung (Thermostatventile bzw. witterungsgeführte Regelung) an die Vorgaben laut Durchführungsbestimmung. Der zulässige Höchstbetrag des Steuerabzuges für diese Maßnahme ist 30.000 Euro.
Voraussetzungen
Alle Maßnahmen müssen bereits bestehende und beheizte Gebäude betreffen. Somit sind Neubauten bzw. Erweiterungen von der Förderung ausgeschlossen. Einzige Ausnahme ist der Abbruch und originalgetreue Wiederaufbau eines Gebäudes, welcher nicht als Neubau bewertet wird. Die Zahlungen müssen mit Banküberweisung erfolgen, wobei auf der Überweisung der Zahlungsgrund (Gesetz 296/2006 i.g.F.), die Steuernummer des Überweisenden und die Steuernummer oder die Mehrwertsteuernummer des Begünstigten angegeben werden müssen. Bei Maßnahmen welche die allgemeinen Teile eines Kondominiums betreffen muss eine Kopie des Beschlusses der Miteigentümerversammlung und der Tausendsteltabelle aufbewahrt und anlässlich der Steuererklärung vorgezeigt werden.
Für die Steuerabschreibung notwendige Dokumente
a) Bestätigung eines zugelassenen Sachverständigen
Die Maßnahmen müssen durch einen zugelassenen Sachverständigen (Ingenieure, Architekten, Geometer oder Fachingenieur) bestätigt werden. Für den Austausch von Fenstern bzw. der Heizkessel mit einer Leistung unter 100 kW und den Einbau von Sonnenkollektoren kann obige Bestätigung auch durcheine Zertifizierung der Herstellerfirma ersetzt werden.
b) KlimaHaus Energieausweis bzw. Energetischer Nachweis
Der Steuerpflichtige, welcher die Abschreibungsmöglichkeit nutzen will, muss, zur Zertifizierung des Primärenergieverbrauches für die Heizung des Gebäudes entweder den KlimaHaus Energieausweis, oder einen von einem Techniker, welcher im Berufsalbum der Ingenieure, Architekten, Geometer oderFachingenieure eingetragen ist, unterzeichneten energetischen Nachweis, laut Anlage A der Durchführungsbestimmung, erwerben.
Für die Maßnahme laut Abs. 344 ist der KlimaHaus Energieausweis verbindlich vorgeschrieben.
Für den Einbau von Fenstern mit Wärmeschutzverglasung in einzelnen Wohneinheiten bzw. von Sonnenkollektoren ist weder ein KlimaHaus Energieausweis noch ein energetischer Nachweis notwendig.
Der KlimaHaus Energieausweis bzw. der energetische Nachweis muss nach der durchgeführten Energiesparmaßnahme ausgestellt worden sein.
Die Spesen für den vorhin genannten KlimaHaus Energieausweis bzw. energetischen Nachweis können ebenfalls von der Steuer abgezogen werden.
c) Technischer Berichtüber die durchgeführten Maßnahmen
Die durchgeführte Energiesparmaßnahme muss mittels eines unter Anlage E der Durchführungsbestimmung vorgesehenen technischen Berichtes von einem im Berufsalbum eingetragenen Techniker, genau laut Vorgabe, beschrieben und unterzeichnet werden. Im technischen Bericht müssen u. a. die voraussichtliche Ersparnis an Primärenergie für die Heizung, die Kosten der Maßnahmen bzw. die für die Steuerabschreibung beanspruchten Kosten und jene des Technikers, welche ebenfalls abgeschrieben werden können, angeführt werden. Für den Einbau von Fenstern mit Wärmeschutzverglasung bzw. von Sonnenkollektoren genügt die vereinfachte Version, unter Anlage „F“ der Durchführungsbestimmungen, des technischen Berichtes, welche auch vom Beansprucher des Steuerabzuges selbst ausgefüllt und unterzeichnet werden kann. Beim Austausch von Fenstern ist zusätzlich eine Eigenerklärung der Fensterfirma über den Dämmwert der ausgetauschten Fenster notwendig.
d) Empfangsbestätigung der telematisch eingesandten Dokumente
Innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung der Arbeiten muss der technische Bericht über die durchgeführten Maßnahmen und falls vorgesehen, der KlimaHaus Energieausweis bzw. der energetische Nachweis telematisch an die ENEA gesendet werden.
Die Steuerbegünstigung für die energetische Sanierung laut Gesetz 296/2006 i.g.F. ist mit eventuellen Landesbeiträgen nicht vereinbar! Bei Gesamtsanierung eines Wohngebäudes kann für die vom Steuerabzug zu 65 Prozent nicht betroffenen Arbeiten, auch der Steuerabzug von 50 Prozent beansprucht werden, sofern die entsprechenden Bedingungen eingehalten werden. Für Maßnahmen deren Zahlungen mehrere Kalenderjahre betreffen ist eine zusätzliche Mitteilung an die Agentur der Einnahmen notwendig.
Betroffene Steuerpflichtige
Die Mitteilung betrifft nur jene Steuerpflichtige, welche im laufenden Jahr energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen und diese über das Kalenderjahr hinaus fortführen,
sofern auch die entsprechenden Zahlungen auf mehrere Kalenderjahre aufgeteilt werden.
Keine zusätzliche Mitteilung ist für folgende Fälle notwendig
Die Mitteilung muss nicht erfolgen, wenn die Sanierungsmaßnahmen im selben Jahr begonnen und abgeschlossen werden. Ebenfalls keine Mitteilung ist dann notwendig, wenn die Sanierungsmaßnahmen zwar über mehrere Kalenderjahre fortgeführt werden, aber die Zahlungen alle im selben Kalenderjahrgetätigt werden.
Versendung der Mitteilung
Diese Mitteilung an die Agentur der Einnahmen ist ausschließlich telematisch zu versenden. Die Mitteilung ist, spätestens, innerhalb 90 Tage nach Ende des Kalenderjahres, in welchem die Arbeiten begonnen haben und die erste Vorauszahlung getätigt wurde, zu versenden.
Stand 15. Juni 2013
Obige Informationen sind nur ein Auszug der möglichen
Steuerabschreibungen und sind wegen ständiger gesetzlicher Änderungen und fortlaufend neuen Interpretationsrundschreiben nur mit Vorbehalt gültig.
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