Thema

Die gesetzlichen Schutzbestimmungen
für berufstätige Eltern

In Südtirol gib es über 200.000 Haushalte, dreiviertel davon sind Familien mit Kindern. Die Armutsgefährdung ist in den letzten Jahren gestiegen, besonders Alleinerziehende und kinderreiche Familien sind davon betroffen.
Nur wenigen Müttern ist es aus finanziellen Gründen möglich, frei zwischen Berufstätigkeit und Familienarbeit zu entscheiden. So bleibt ihnen nicht der Weg erspart, zu schauen, wie die Schutzbestimmungen bei einer Berufstätigkeit während der Mutterschaft aussehen, damit sie beides, Beruf und Familie, leichter vereinbaren können.
Der Mutterschaftsurlaub von fünf Monaten ist für alle Arbeitnehmerinnen verpflichtend, das Ansuchen erfolgt im 7. Schwangerschaftsmonat über ein Patronat mit einem ärztlichen Zeugnis.
Neu ist der verpflichtende Vaterschaftsurlaub von einem Tag, den der Vater in denersten fünf Lebensmonaten des Kindes nehmen muss; zwei weitere freiwillige Tage sind vorgesehen, welche der Mutter im Abzug gebracht werden. Dieser Vaterschaftsurlaub wird zu 100 Prozent entlohnt.
Bei einer Arbeitsaufnahme werden die besonderen Bedürfnisse des Kleinkindes geschützt. Es besteht ein Verbot der Nachtarbeit für die Mutter, die Stillzeit werden berücksichtigt ebenso eventuelle Krankheit des Kindes. Elternzeit von 10 bzw. 11 Monaten für lohnabhängige Eltern bis zum 8. Lebensjahr des Kindes, die in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden können. Der Vater hat unabhängig von der Mutter darauf Anrecht und kann sie auch gleichzeitig mit der Mutter oder während des Mutterschaftsurlaubes nehmen. Bei einer Mehrlingsgeburt besteht für jedes Kind Anrecht auf Elternzeit.
Das jeweilige Ansuchen muss 15 Tage vor Anspruch gemacht werden.
Neu sind die Voucher für die Kinderbetreuung im Wert von 300 Euro monatlich. Sie können nach dem Mutterschaftsurlaub für maximal sechs Monate und innerhalb der nachfolgenden elf Monate anstelle der Elternzeit von der Mutter beansprucht werden.
Im Öffentlichen Dienst gibt es wie auch in anderen Bereichen für die Angestellten zusätzliche vertragliche Bestimmungen. Eine Besonderheit ist der unbezahlte Wartestand sowie der Erziehungsurlaub von 24 Monaten als Optionsmöglichkeit für die Elternzeit und Wartestand.
Andere Berufsgruppen, wie die Hausangestellten, freie Mitarbeiter und Freiberufler, selbständige Frauen, wie Bäuerinnen, Handwerkerinnen und Kaufleute haben ebenso Anrecht auf den Mutterschaftsurlaub von fünf Monaten bzw. auf das Mutterschaftsgeld von fünf Monaten. Eine Elternzeit von drei Monaten im ersten Lebensjahr des Kindes ist nur den selbständig erwerbstätigen Frauen vorbehalten. Die landwirtschaftlichen Tagelöhnerinnen haben einen Anspruch auf alle gesetzlichen Schutzbestimmungen unter der Voraussetzung, dass sie mindestens 51 Tagschichten aufweisen können.
Nichtversicherte, wie Studentinnen, Hausfrauen oder Langzeitarbeitslose erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld, wenn sie und ihre Familie über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen. Das Ansuchen muss innerhalb der erstensechs Lebensmonate des Kindes gemacht werden. Gering Versicherte erhalten das staatliche Mutterschaftsgeld in einer Einmalzahlung.
Bei arbeitslosen Müttern wird die Arbeitslosigkeit mit den fünf Monaten Mutterschaft unterbrochen und das Mutterschaftsgeld ausbezahlt.
Alle Ansuchen müssen über ein Patronat an das Nationale Fürsorge Institut in digitaler Form geschickt werden.
Geburt Flexible Handhabung Entlohnung
2 Monate
davor
3 Monate
danach
1 Monate
davor
4 Monate
danach
80% des Gehaltes 100% mit Vertrag
Bezahlte Ruhepausen bis zu 2 Stunden täglich
im 1. Lebensjahr des Kindes
Unbezahlter Wartestand bei Krankheit des Kindes bis zum 8. Lebensjahr
über 6 Stunden
tägliche Arbeitszeit - 2 Stunden
unter 6 Stunden tägliche
Arbeitszeit -1 Stunden
in den ersten 3 Lebensjahren unbegrenzt danach 5 Tage im Jahr
pro Elternteil
beide Elternteile 11 Monate Entlohnung
individueller Anspruch
pro Elternteil
Mutter max. 6 Monate
Vater max. 7 Monate
bis zum 3. Lebensjahr 30% des Gehaltes für die ersten
6 Monate, danach je nach Einkommen
Kind hat nur ein Elternteil 10 Monate gleich wie oben beschrieben
Kind mit Behinderung laut
Gesetz 104/1992
3 Jahre 30% des Gehaltes für alle 3 Jahre

SSG

Das neue Ssg-Team stellt sich vor

Liebe Kolleginnen und Kollegen, vor knapp einem Jahr hat mir der Vorstand der SSG das Vertrauen ausgesprochen und mich mit der Leitung der Fachgewerkschaft beauftragt. Obwohl ich Herausforderungen grundsätzlich nicht scheue, nahm ich diese Herausforderung zunächst mit einigem Bedenken an, da ich mir der Verantwortung, die mit dieser Aufgabe verbunden ist, wohl bewusst bin.
In diesem Zusammenhang habe ich den Wert eines rückenstärkenden Vorstandes erkannt und schätzen gelernt. Gemeinsam mitden Vorstandsmitgliedern nehme ich den Auftrag, euch in allen Belangen die Schule betreffend zu vertreten, an! Das Gelingen hängt aber wesentlich vom regen Kontakt zu euch Mitgliedern ab, denn die Kraft für unsere Arbeit schöpfen wir genau daraus und daher geht ein großes Dankeschön an euch alle!
Die Gewerkschaft seid ihr!
Um den Kontakt zu euch allen verstärken zu können, haben wir das Organigramm der SSG verändert. Zukünftig erreicht ihr uns nicht nur in unserem Büro in Bozen, sondern findet auch in unseren Bezirkssprechern Ansprechpartner. Es freut mich hier nun ganz besonders euch eine Gruppe von hochmotivierten Leuten vorstellen zu dürfen, welche durch ihren Einsatz das SSG-TEAM verstärken. Außerhalb der angegebenen Zeiten könnt ihr die Bezirkssprecher via SMS verständigen und sie werden euch zurückrufen.
Eure Petra Nock