Thema

Zusammenfassung über die wichtigsten Reformen in der öffentlichen Verwaltung

Das Gesetzesdekret Nr. 90 vom 24. Juni 2014 über die Reform der öffentlichen Verwaltung wurde konvertiert, mit Abänderungen durch das Gesetz Nr. 114/2014.

Mit einem Generationswechsel will man den öffentlichen Dienst verjüngen: Die Dienstverlängerungen sind mit 1. November 2014 abgeschafft. Bedienstete können bei Erreichung des vorgesehenen Dienstalters (zurzeit Männer mit 42 Jahren und sechs Monaten, Frauen mit 41 Jahren und sechs Monaten) und des 62. Lebensjahres von Amts wegen in den vorzeitigen Ruhestand geschickt werden. Diese Regelung gilt auch für Führungskräfte, davon ausgenommen sind Universitätsprofessoren, Primare und Bedienstete von unabhängigen Verwaltungen. Für Ärzte wird das Lebensalter auf 65 Jahre erhöht.
Aufweichung des derzeit geltenden Aufnahmestopps
Zurzeit können 20 Prozent der durch Pensionierung frei gewordenen Stellen nachbesetzt werden, dieser Prozentsatz wird jährlich um weitere 20 Prozent erhöht, so dass im Jahr 2018 die 100 Prozent erreicht werden. Die sogenannten „enti virtuosi“ der Regionen und Lokalkörperschaften werden belohnt: im Jahr 2014 können sie 80 Prozent der frei gewordenen Ressourcen neu besetzen, im Jahr 2015 sogar zu 100 Prozent; Bei der gesetzlich vorgesehenen Quote für die Aufnahme von Personen, die der geschützten Kategorie angehören, wird von der Limitierung abgesehen. Bei der Polizei, Berufsfeuerwehr und Schule gelten weiterhin die aktuellen Regeln.
Zwangsversetzungen
Die Bediensteten können von Amt wegen in Verwaltungsbereiche im Umkreis von 50 km des vorhergehenden Dienstsitzes versetzt werden. Für Bedienstete mit Kindern unter drei Jahren ist eine Schutzklausel eingefügt worden, welche auch für Bedienstete gilt, die einen Familienangehörigen mit einer schweren Behinderung betreuen: sie können nur mit ihrem Einverständnis zwangsversetzt werden. Für die Abkommandierungen im Schulbereich wurden spezifische Normen eingeführt. Verfügbares Personal bzw. Personal im Überschuss müssen im Internet der jeweiligen Verwaltung veröffentlicht werden, damit sie die Möglichkeit einer Vermittlung haben. Eine niedrigere wirtschaftliche Einstufung um eine Funktionsebene ist möglich. Zudem kann über eine Abberufung (commando) in eine andere Verwaltung verfügt werden, sowie über eine Versetzung in einem unbezahlten Wartestand zu einer Organisation öffentlicher oder privater Natur. Das Personal hat bei einer Versetzung keinen Anspruch auf eine Mobilitätszulage, behält bei freiwilliger Versetzung aber das Recht auf die gleiche Einstufung bei.
Verbote, Kürzungen und Abschaffung von Vergütungen
An Personen im Ruhestand dürfen weder Beratungs- noch Führungsaufträge vergeben werden. Dieses Verbot gilt auch für Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung. Ausgenommen von dieser Regelung sind Aufträge ohne Vergütungen. Die berufliche Entschädigung für die Anwälte und der Staatsanwälte wird gedeckelt. Die für die vereideten Freiberufler vorgesehene Vergütung reduziert sich um 50 Prozent, wobei jene der Führungskräfte um weitere 25 Prozent verringert wird. Die Bezahlung an die Gemeindesekretäre und an die Generalsekretäre der Provinzen ist abgeschafft, die ihnen von Rechts wegen der Beurkundung zusteht.
Führungskräfte
Neu definiert wird eine Obergrenze für Direktionsaufträge, welche über einer verpflichtenden öffentlichen Ausschreibung vergeben werden müssen. Bei Führungsaufträgen an internes Personal, einschließlich jener der Generalsekretäre der Gemeinden und der Provinzen, wird es in einem unbezahlten Wartestand versetzt. Es wird eine einzige Führungsebene eingeführt, wobei die Karriereentwicklung an die Leistung und Ergebnisprämie gekoppelt wird. Zukünftig sind Führungskräfte kündbar. Diensthabende Führungskräfte dürfen ihren Auftrag bis zur natürlichen Beendigung beibehalten. Alle nachfolgenden Aufträge werden mittels eines einzigen Verzeichnisses für Führungskräfte vergeben, das für alle öffentlichen Verwaltungen zugänglich ist und ein Wechsel auf der Führungsebene zwischen den verschiedenen Verwaltungen ermöglicht.
Erleichterungen bei den Zivilinvaliden
Für die Feststellung der Fahrtüchtigkeit gelten nun bei Behinderungen mit Sinneseinschränkung dieselbe Prozeduren wie bei Behinderungen, die den Bewegungsapparat betreffen. Insgesamt soll das Eignungsverfahren zur Erlangung des Führerscheines für Behinderungen mit unbegrenzter Stabilität vereinfacht werden. Innerhalb von 45 Tagen muss die Ärztekommission das Protokoll erlassen, das über die Rechte der Arbeitnehmer gemäß Gesetz 104/1992 bestimmt. Nach erfolgter Visite kann ein Duplikat ausgestellt werden, das bis zum Eintreffen des Protokolls für beide Formen der Freistellungen oder Wartestandes gültig ist. Die einmal genehmigte Begleitzulage für Zivilinvalidität oder Blindheit oder Taubheit ist bis zur Volljährigkeit des Kindes gültig und kann bei seiner Volljährigkeit mit einer einfachen Verwaltungsanfrage weiterhin bestätigt werden.

ASGB Jugend
Pressekonferenz der ASGB-Jugend zum Thema:

„Generationenpakt und Bausparen
dürfen nicht leere Versprechen bleiben“

Umsetzung des Generationenpaktes
Generationenpakt darf nicht liegen bleiben

Der Autonome Südtiroler Gewerkschaftsbund und die ASGB-Jugend haben bereits am 28. März 2013 an die Mitglieder des Südtiroler Landtages den Vorschlag des Generationenpaktes (damals unter dem Namen Generationenbrücke) übermittelt. Das Feedback war durchaus positiv und es wurde bereits in der darauffolgenden Woche (am 4. ­April) ein Beschlussantrag im Landtag eingebracht. Nach intensiven Gesprächen und Verhandlungen mit Gewerkschaften und Vertretern der Politik hat die Landesregierung am 21.10.2013 beschlossen den Generationenpakt umzusetzen. Dieser Beschluss führt unter anderem an, dass die Umsetzung des Generation­enpaktes als eine der prioritären Maßnahmen zum Mehrjahresplan zur Beschäftigungspolitik 2013 – 2020 zu zählen ist. Aufgrund des oben genannten Beschlusses wurde am 26.11.2013 der bereichsübergreifende Kollektivvertrag zum Generationenpakt unterzeichnet. Jetzt haben wir Mitte Oktober und passiert ist immer noch nichts. Während die Jugendarbeitslosigkeit und die Belastung vieler älterer Arbeitnehmer gleichbleibend hoch ist, legt sich über dem Beschluss der Landesregierung der Staub.
Südtirol rühmt sich immer wegen seiner Effizienz im Vergleich zu den anderen italienischen Regionen, die Lombardei hat den Generationenpakt aber bereits mit großem Erfolg umgesetzt. Im Dezember 2012 wurden in der Lombardei die Abkommen zwischen den Sozialpartnern, sowie die Konvention zwischen der Region Lombardei, des Inps und des Industriellenverbandes „Assolombarda“ zur operativen Ausführung des Generationenpaktes unterzeichnet. Bereits am 6. März 2013 wurde im Amtsblatt der Region Lombardei die Maßnahme veröffentlicht und mit gleichem Datum konnte man um die Teilnahme an derselben ansuchen. Die bisher verpasste Umsetzung des Generationenpaktes ist die eine Sache. Die andere ist die Finanzierung.
Während für alle Regionen, bzw. die Autonome Provinz Trient Geldmittel zur Umsetzung des Generationenpaktes im Rahmen der der nationalen Aktion „Welfare to work“ zur Verfügung gestellt wurden, fällt Südtirol diesbezüglich aus dem Raster. Der Grund dafür ist nirgendwo ersichtlich.
Diesbezüglich fordern wir ganz klar eine Stellungnahme. Die Regelung der Autonomen Provinz Bozen sieht vor, dass die Beitragskosten für die Fürsorge und das Ruhegehalt von der jeweiligen Verwaltung übernommen werden. Laut Informationen des Fürsorgeinstitutes NISF/INPS soll die einzige Möglichkeit der vollständigen rentenmäßigen Absicherung des „Generationenpaktes“ in einer freiwilligen Weiterversicherung erfolgen, wie es bereits in der Lombardei (federführend in der Umsetzung dieses Projektes) praktiziert wird. Leider wäre dies etwas umständlich und mit viel bürokratischem Aufwand unter Umständen mit höheren Kosten verbunden. Unserer Ansicht nach wäre es einfacher, ein anderes Modell anzuwenden, wie es in der Provinz Bozen bereits unter anderen Umständen erprobt ist: Im Falle von Wartestand für das Personal mit Kinder ist es vorgesehen, dass für diese Eltern die Beiträge für die Pension von der Verwaltung voll eingezahlt werden und dies eben auch im Falle einer Option für ein Teilzeitarbeitsverhältnis.