Thema

Das Bausparen startet 2015 – ASGB fordert Nachbesserungen

Nach jahrelanger Diskussion ist das sogenannte Bausparen nun unter Dach und Fach. Die Südtiroler Landesregierung hat am 4. November 2014 einen entsprechenden Beschluss zur Umsetzung dieses Vorhabens gefasst. Mit dem Bauspardarlehen des Landes sollen jene Bürger/innen, die in einen Zusatzrentenfonds einzahlen, ab Januar 2015 eine zusätzliche Möglichkeit zur Finanzierung des Eigenheims bekommen. Das Bausparmodell gilt sowohl für den Kauf der Erstwohnung als auch für den Bau oder die Sanierung derselben. Zurzeit laufen in der Landesverwaltung noch die formalen Vorbereitungen.

Der ASGB begrüßt die Einführung des Bausparens in Südtirol als zusätzliche Möglichkeit des Eigenheimerwerbs, auch weil es besonders für junge Arbeitnehmer/innen einen Anreiz darstellt, sich für den Aufbau einer Zusatzrente zu entscheiden. Allerdings haben wir bereits im Vorfeld des Beschlusses mehr Sicherheiten für die Bausparer gefordert, um das Bausparmodell auch zu einer kalkulierbaren Sache zu machen. Zu unseren Forderungen zählt etwa die Festlegung einer Obergrenze für den Zinssatz, der dem Land für das Darlehen zu zahlen ist, ebenso wie der Abschluss einer Arbeitsausfallversicherung durch das Land, die in bestimmten Fällen (Tod, Invalidität oder unfreiwilliger Arbeitsplatzverlust des Darlehensnehmers) die Rückzahlung des Darlehens übernehmen soll.

Wir beschreiben in der Folge einige wichtige Voraussetzungen und Bestimmungen für das Bauspardarlehen. Für die Vollständigkeit verweisen wir auf die gesetzlichen Bestimmungen (Beschluss der Südtiroler Landesregierung Nr. 1259 vom 04.11.2014 sowie Landesgesetz Nr. 13 vom 17.12.1998):
Es braucht eine Mitgliedschaft von acht Jahren in einem Zusatzrentenfonds.
Der Gesuchsteller darf nicht älter als 55 Jahre sein, muss seinen Wohnsitz seit mindestens fünf Jahren in Südtirol haben und die Erstwohnung muss sich ebenso in Südtirol befinden.
Das Bauspardarlehen wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Gesuchstellers gewährt.
Man muss im Fonds mindestens 15.000 Euro angespart haben.
Der Antrag für das Bauspardarlehen wird bei einer jener Banken gestellt, die mit dem Land eine entsprechende Konvention abschließen. Auch die Auszahlung des Bauspardarlehens an den Gesuchsteller erfolgt direkt über eine Bank, welche hierfür das Geld aus dem Rotationsfonds des Landes entnimmt.
Der als Bauspardarlehen auszahlbare Betrag beträgt das Doppelte der bei Einreichen des Antrages angereiften Zusatzrentenposition, mindestens aber 15.000 Euro und höchstens 200.000 Euro.
Als Garantie für das Bauspardarlehen wird zugunsten des Landes eine Hypothek ersten Grades auf die Erstwohnung eingetragen.
Die Tilgung des Darlehens kann entweder durch laufende Rückzahlung von Kapital plus Zinsen oder in Form von ausschließlicher Zinszahlung mit Rückzahlung des Kapitals am Ende der Laufzeit erfolgen.
Interessenten für das Bauspardarlehen sollten sich auf jeden Fall vor Abschluss des Vertrages ausreichend informieren. Denn für wen das Bausparmodell in Frage kommt oder vorteilhaft ist und für wen hingegen nicht, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Dies hängt u.a. vom Alter der Person, von der Dauer und der Höhe der Einzahlungen in einen Zusatzrentenfonds sowie von der Art des Arbeitsverhältnisses ab. Gleichzeitig muss der Bausparer die gesamte Finanzierbarkeit der Erstwohnung nachweisen können. Als Alternative zum Bausparmodell kann auch weiterhin um einen Vorschuss für die Erstwohnung beim Zusatzrentenfonds angesucht werden.
Der ASGB hat der Landesregierung in einem Schreiben erneut die kritischen Punkte im Gesetz bzw. im Beschluss aufgezeigt, die es nachzubessern gilt, um den Bausparern größere Sicherheiten zu geben und die Kosten eines solchen Bauspardarlehens besser abschätzen zu können. Es bleibt nun abzuwarten wie das Bausparmodell 2015 anlaufen wird.

Nahrungsmittel

Landeszusatzvertrag für Bäckereibeschäftigte

Am 11. November 2014 wurde von den Fachgewerkschaften des Landwirtschafts- und Nahrungsmittelgewerbes und dem Handels- und Dienstleisterverband Südtirol (HDS) ein Landeszusatzvertrag für die ca. 800 Beschäftigten der Südtiroler Bäckereien unterzeichnet.

Da es bei der letzten gesamtstaatlichen Kollektivvertragserneuerung für die Beschäftigten der Bäckereien Italiens aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zu zwei verschiedenen Vertragsabschlüssen gekommen ist, sind die Fachgewerkschaften ASGB-Nahrungsmittel, UILA/Uil-Sgk, FLAI/Cgil-Agb, und FAI/SgbCisl mit dem HDS in Verhandlungen getreten, um diese widersprüchliche Lage zu klären.
Im August 2013 wurde ein provisorisches Abkommen unterzeichnet, in welchem eine pauschale Lohnerhöhung von 35 Euro im Monat (Lohnstufe A2 Bäcker) ab August 2013 für alle Bäckerei-Beschäftigten Südtirols vereinbart wurde. Dieses provisorische Abkommen wurde im Frühjahr vom HDS aufgekündigt. Nun ist es gelungen am 11.11.2014 einen neuen Landeszusatzvertrag auszuhandeln. Dieser sieht ab 01.01.2015 folgende Neuerungen vor.
Die wichtigsten Inhalte des Landeszusatzvertrages
Der Vertrag tritt mit 1. Januar 2015 in Kraft und gilt bis 31.12.2018.
Es wurde vereinbart, dass ab 2015 der gesamtstaatliche Kollektivvertrag angewandt wird, der mit der Federpanificatori unterzeichnet wurde. Das hat zur Folge, dass die Beschäftigten der Industriebetriebe eine durchschnittliche monatliche Lohnerhöhung von 103 Euro (Lohnstufe A2) erhalten und Beschäftigten der Handwerksbetriebe 80 Euro. Innerhalb 31.12.2014 muss die oben erwähnte Lohnerhöhung von durchschnittlich 35 Euro (Lohnstufe A2) zusätzlich ausbezahlt werden.
Die bisherigen Nacht- (+50 Prozent) und Überstundenarbeitszuschläge (+30 Prozent) werden beibehalten. Für Sonntags- und Feiertagsarbeit gilt ab 01.01.2015 ein vereinheitlichter 50prozentiger Lohnzuschlag.
Die Urlaubsentlohnung muss mit Berücksichtigung der durchschnittlichen Nacht- und Normalarbeitsstunden der letzten zwölf Arbeitsmonate berechnet werden.
Die Feiertagsentlohnung erfolgt auf der Grundlage von 173 Monatsstunden, wobei bei Nachtturnunsarbeiter/Innen auch der Nachtzuschlag einzurechnen ist.
Arbeitskleidung: Pro Jahr erhalten alle MitarbeiterInnen in der Brot- und Süßwarenproduktion folgende Arbeitskleider vom Betrieb ausgehändigt: zwei Arbeitshosen (eine lange und eine kurze), zwei Leibchen, zwei Schürzen und zwei Hauben.
Sollte der Arbeitgeber keine Arbeitskleidung verteilen, ist er verpflichtet, dem Mitarbeiter ein Fachgeschäft für Arbeitsbekleidung zu empfehlen und dafür einen Betrag von höchstens 120 Euro zu bezahlen.
Die Kündigungsfristen wurden neu geregelt: für Beschäftigte mit den Einstufungen A1S, A1,B1 beträgt sie 30 für alle anderen Einstufungen 15 Kalendertage. Im Falle von mangelnden Ruhetagen werden diese nun mit Berücksichtigung der in diesen Kalendermonat hineinfallenden Sonntage und die geleistete Nachtarbeit mit berücksichtigt.
Ab 01.11.2016 wird jedem Beschäftigten der Bäckereien ein Landes-Superminimum von folgenden Brutto-Beträgen ausbezahlt:
Einstufungen
A1S - 46,91 Euro
A1 - 41,32 Euro
A2 - 36,21 Euro
A3 - 31,11 Euro
A4 - 27,46 Euro
B1 - 45,69 Euro
B2 - 30,62 Euro
B3S - 28,68 Euro
B3 - 27,22 Euro
B4 - 24,30 Euro

Ab 01.01.2017 wird jedem Beschäftigten eine Produktionsprämie von 0,15 Euro Brutto pro geleisteter Arbeitsstunde ausbezahlt.