Handel
Kollektivvertrag erneuert
Am 30. März 2015 wurde in Rom der gesamtstaatliche Kollektivvertrag des Sektors Handel und Dienstleistungen unterzeichnet. Wir fassen in diesem Artikel die wichtigsten Neuheiten zusammen:
Lockerung für flexible Arbeitszeiten: Betriebe haben die Möglichkeit, unter Ankündigung von mindestens 15 Tagen, in Zeiten mit einer höheren Arbeitsintensität die wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf bis zu 44 Stunden zu erhöhen und zwar für maximal 16 Wochen pro Jahr. Das Jahr wird hierbei ab Beginn des flexiblen Arbeitsprogramms gezählt. Die somit mehr geleisteten Arbeitsstunden werden mit Wochen mit entsprechender reduzierter Arbeitszeit ausgeglichen. Die Arbeitnehmer erhalten sowohl in den Wochen mit Mehrstunden als auch in den Wochen mit reduzierter Arbeitszeit den normalen vollen Lohn ausbezahlt.
Eventuell nicht ausgeglichene Arbeitsstunden des Flexibilitätsprogrammes werden am Ende des vorgesehenen Zeitraums als Überstunden ausbezahlt.
Weitere Flexibilitätsprogramme können auf der zweiten Verhandlungsebene, also auf Landes- oder Betriebsebene ausgehandelt werden.
Ausnahmen bei befristeten Verträgen: Zur Feststellung der Obergrenze für befristete Verträge in einem Betrieb (maximal 20 Prozent) gemessen am unbefristet angestellten Personal) werden folgende Vertragsarten nicht berücksichtigt:
Befristete Verträge zur Förderung der Beschäftigung (12-Monats-Verträge für Arbeitnehmer, die seit mehr als 6 Monaten arbeitslos sind; Lehrlinge, die nach Abschluss der Lehrzeit vom Lehrbetrieb nicht übernommen wurden; ehemalige Scheinselbständige mit geringem Einkommen; Arbeitnehmer, die kein Anrecht mehr auf öffentliche Lohnunterstützungen haben).
Befristete Verträge in Betrieben, die in touristischen Gemeinden angesiedelt sind. Die Entscheidung, welche Gemeinden als touristisch gelten, treffen in diesem Falle die Sozialpartner auf Landesebene.
Sonntagsarbeit: Arbeitnehmer, welche das Gesetz Nr. 104/1992 (Behinderung) in Anspruch nehmen, sind nicht verpflichtet, Sonntagsarbeit zu leisten.
Freistellungen für Eltern mit Kindern mit Behinderung: diese Regelung wurde an die gesetzlichen Neuerungen angepasst, wodurch nun der Elternurlaub bis zum 8. Lebensjahr des Kindes beansprucht werden kann. Alternativ dazu können täglich zwei bezahlte Freistunden (zu Lasten des NISF/INPS) beansprucht werden und zwar bis zum 3. Lebensjahr des Kindes.