Dienstleistungen des ASGB
Wichtiges in Kürze
Verrechnung Mod. 730
Bekanntlich wird die Steuerschuld oder das Steuerguthaben beim Formblatt Modell 730 über dem Lohnstreifen bzw. über die Rente verrechnet. Trotzdem sollte sich jeder Steuerzahler vergewissern, ob die eventuelle Steuerschuld bzw. das Steuerguthaben auf dem Lohn bzw. mit der Rente verrechnet wurden. Hat jemand in der Zwischenzeit z.B. den Arbeitsplatz gewechselt, oder hat der Betrieb die Firmenbezeichnung geändert, ist wahrscheinlich die Steuerschuld bzw. das Steuerguthaben nicht verrechnet worden. In solchen Fällen kann das Guthaben über den neuen Arbeitgeber verrechnet werden; allerdings muss das dem Steuerbeistandszentrum im ASGB mitgeteilt werden. Liegt eine Steuerschuld vor, die nicht verrechnet wurde, kann diese auch noch nachträglich über die Bank eingezahlt werden. Deshalb ist es unbedingt notwendig, zu kontrollieren, ob die Steuerschuld auch tatsächlich abgezogen wurde.
Zu beachten ist heuer allerdings, dass durch die Verschiebung des Abgabetermins der Formblätter 730, auch die Verrechnung der Steuerschuld bzw. des Steuerguthabens verschoben wird. Die Verrechnung der Steuererklärung für das Jahr 2014 ist bis Dezember 2015 möglich.
Wir weisen noch einmal darauf hin, dass das NISF/INPS die Modell CU nicht mehr per Post zuschickt. Arbeitnehmer, die im Jahr 2014 eine Arbeitslosenunterstützung erhalten haben und noch andere Einkommen erzielt haben, sind auch zur Abfassung einer Steuererklärung verpflichtet und können dies noch bis innerhalb Mitte Dezember nachholen.
Es passiert immer wieder, dass Steuerbescheide über eine vermeintlich höhere Steuerschuld von der Agentur der Einnahmen verschickt werden, die fehlerhaft sind. Deshalb ist es unbedingt notwendig, diese vor Bezahlung überprüfen zu lassen; denn fehlerhafte Steuerbescheide können innerhalb eines Monats ab Erhalt richtig gestellt werden.
Zu beachten ist heuer allerdings, dass durch die Verschiebung des Abgabetermins der Formblätter 730, auch die Verrechnung der Steuerschuld bzw. des Steuerguthabens verschoben wird. Die Verrechnung der Steuererklärung für das Jahr 2014 ist bis Dezember 2015 möglich.
Letzter Abgabetermin für Steuererklärung
Wer heuer noch keine Steuererklärung gemacht hat, kann dies noch innerhalb Mitte Dezember 2015 nachholen; allerdings mit Bezahlung einer geringen Strafe. Arbeitnehmer, die im Jahr 2014 nicht das ganze Jahr gearbeitet haben, könnten durch die Abfassung einer Steuererklärung ein Guthaben erzielen; betroffen sind dabei vor allem Studenten, Lehrlinge oder auch andere Arbeitnehmer, die nicht das ganze Jahr beschäftigt waren. Dasselbe kann auch bei Rentnern zutreffen, die nicht das ganze Jahr eine Rente bezogen haben. Genaueres kann man nur bei Vorlage des Modell CU feststellen.
Wichtig: CU Arbeitslose
Wir weisen noch einmal darauf hin, dass das NISF/INPS die Modell CU nicht mehr per Post zuschickt. Arbeitnehmer, die im Jahr 2014 eine Arbeitslosenunterstützung erhalten haben und noch andere Einkommen erzielt haben, sind auch zur Abfassung einer Steuererklärung verpflichtet und können dies noch bis innerhalb Mitte Dezember nachholen.
Ergänzungen für fehlerhafte Steuererklärung
Fehlerhafte Steuererklärungen für das Jahr 2014 können noch ausgebessert bzw. ergänzt werden. Das heißt, sollte jemand eine größere Abschreibung übersehen haben, kann man diese mit einem sogenannten „Integrativo“ noch geltend machen. Auch eine eventuelle höhere Steuerschuld kann mit einer Ergänzung der Steuererklärung ausgeglichen werden.
Fehlerhafte Steuerbescheide
Es passiert immer wieder, dass Steuerbescheide über eine vermeintlich höhere Steuerschuld von der Agentur der Einnahmen verschickt werden, die fehlerhaft sind. Deshalb ist es unbedingt notwendig, diese vor Bezahlung überprüfen zu lassen; denn fehlerhafte Steuerbescheide können innerhalb eines Monats ab Erhalt richtig gestellt werden.