Thema

Das Bausparmodell ist gestartet

Das Bausparen über die Zusatzrente hat in Südtirol einen längeren Anlauf gebraucht. Nun ist es aber durch den Beschluss der Landesregierung im Sommer 2015 umgesetzt worden und verspricht aufgrund der steigenden Nachfrage ein Erfolgsmodell zu werden.
Dass die Nachfrage nach dem Bauspardarlehen bei den Zusatzrentensparern in letzter Zeit gestiegen ist, hat auch damit zu tun, dass die Landesregierung eine hartnäckige Forderung des ASGB in ihren Beschluss aufgenommen hat: nämlich die Festlegung eines niedrigen Fixzinssatzes auf das Bauspardarlehen. In den vorherigen Entwürfen und Beschlüssen war nämlich ein variabler Euribor-gebundener Zinssatz enthalten, der aktuell zwar günstig erschien, zukünftig aber das Risiko stark steigender Zinsen beinhaltete.
Mit dem fixen Zinssatz von 1,5 Prozent und aufgrund weiterer Vorteile kann es jetzt für einen Zusatzrentensparer in Südtirol sehr interessant sein, für den Kauf, Bau oder die Sanierung der Erstwohnung vom Bausparmodell Gebrauch zu machen.
Wir fassen im Folgenden die wichtigsten Punkte des Bausparmodells über die Zusatzrente zusammen:

Steuervorteil
Eingezahlte Beträge in einen Zusatzrentenfonds können bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 5.164,57 Euro für die eigene Person oder für zu Lasten lebende Familienmitglieder vom Gesamteinkommen abgezogen werden. Zu beachten ist hier jedoch die spezifische Regelung, welche für öffentlich Bedienstete in kollektivvertraglichen bzw. geschlossenen Zusatzrentenfonds gilt.
Kreditrahmen
Der gewährte Kreditrahmen für das Bauspardarlehen entspricht maximal der doppelten Höhe des im Zusatzrentenfonds angesparten Kapitals. Es muss ein Kapital von mindestens 15.000 Euro angespart worden sein, der Höchstbetrag des gewährten Bauspardarlehens liegt bei 200.000 Euro. Für Eheleute und Personen in eheähnlichen Beziehungen beträgt der Höchstbetrag des Bauspardarlehens 300.000 Euro.
Laufzeit
Das Bauspardarlehen ist ein mittel- bis langfristiges zinsgünstiges Darlehen aus einem Fonds des Landes Südtirols, mit einer Laufzeit von mindestens 18 Monaten bis höchstens 20 Jahren.
Erhalt der Zusatzrente
Die Rentenposition und das bis zum Abschluss der Baufinanzierung angesparte Kapital im Zusatzrentenfonds bleiben während der gesamten Finanzierungslaufzeit erhalten, da das Bauspardarlehen eine gute Alternative zum Vorschuss für den Erwerb einer Erstwohnung bietet.
Kostengünstig
Das Land Südtirol fördert das Projekt Bausparen und somit kann das Bauspardarlehen zu einem fixen Zinssatz von 1,5 Prozent vergeben werden.
Geringere Belastung bei der Finanzierung
Das Bausparen erlaubt es, das Sparen, den Konsum und die Rückzahlung des Kapitals mit dem Lebenszyklus einer Familie in Einklang zu bringen.
Zugang zu einer Finanzierung
Um ein Bauspardarlehen zu beantragen, wendet man sich an eine der vertragsgebundenen Banken (Volksbank, Raiffeisen, Sparkasse, Südtirol Bank). Werden die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, wird das Bauspardarlehen durch die Bank aus einem öffentlichen Fonds des Landes gewährt.
Rückzahlung
Das Bauspardarlehen kann auf zwei verschiedene Arten zurückgezahlt werden: entweder mit Ratenzahlung des Kapitals, wobei jede regelmäßige Rate aus einem Anteil des erhaltenen Finanzierungskapitals und einer Zinsrate besteht oder mit Rückzahlung des Kapitals am Ende der Laufzeit, wobei über die gesamte Finanzierungslaufzeit die Raten nur aus Zinsen bestehen und das Gesamtkapital erst am Ende der Laufzeit zurückgezahlt wird.
Fristen
Im Falle von Kauf muss der notarielle Vertrag für die Eigentumsübertragung innerhalb von 18 Monaten ab Einreichung des Gesuches um ein Bauspardarlehen abgeschlossen werden. Im Falle von Neubau, Kauf einer in Bau befindlichen Wohnung oder bei Wiedergewinnung muss das Gesuch um ein Bauspardarlehen innerhalb von 18 Monaten ab der Mitteilung des Baubeginns an die zuständige Behörde, auf keinen Fall aber nach Abschluss der Arbeiten, eingereicht werden.
Weitere Hinweise
Zu berücksichtigen gilt, dass die vertragsgebundenen Banken sowohl die Voraussetzungen als auch die Kreditwürdigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin prüfen. Wenn die notarielle Urkunde für den Kauf bereits gemacht wurde, die Zuteilung in eine Wohnbaugenossenschaft schon abgeschlossen ist oder die Bau- oder Wiedergewinnungsmaßnahmen inzwischen beendet wurden, können Sie kein Ansuchen um ein Bauspardarlehen stellen. Es besteht nicht die Möglichkeit, um ein Bauspardarlehen anstelle eines bereits abgeschlossenen Darlehens anzusuchen. Das Bauspardarlehen kann mit Wohnbauförderungsmaßnahmen sowie mit einem Eigenheimdarlehen einer Bank kombiniert werden.
Voraussetzungen
Wenn Sie den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung Ihrer Erstwohnung planen und um ein Bauspardarlehen ansuchen möchten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie müssen seit mindestens acht Jahren in der Zusatzvorsorge eingeschrieben sein
Sie müssen in einem vertragsgebundenen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sein (z.B. Laborfonds)
Sie müssen seit mindestens fünf Jahren in der Provinz Bozen ansässig sein
die Immobilie, die Sie kaufen, bauen oder wiedergewinnen möchten, muss sich in der Provinz Bozen befinden, Ihr Eigentum sein oder werden und Ihre Erstwohnung sein oder werden
Sie müssen mindestens 15.000 Euro angereiftes Vermögen im vertragsgebundenen Zusatzrentenfonds haben
Sie dürfen nicht älter als 55 Jahre sein.


Die Infopoints in den Bezirksbüros des ASGB geben Auskunft rund um das Thema Bausparen. Die endgültige Entscheidung über die Gewährung eines Bauspardarlehens trifft allerdings die jeweilige vertragsgebundene Bank. Weitere Infos finden Sie auch im Internet unter www.bausparen.bz.it

Gesundheit

Landesgesetz 7/2001 – Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes

Am Freitag, den 25. September 2015 fand im Innenhof des Palais Widmann ein Treffen zwischen den Gewerkschaften und Gesundheits-Landesrätin Martha Stocker statt. Diskussionsgrundlage bei diesem Treffen war der „Beteiligungsprozess an der Überarbeitung des Landesgesetzes 7/2001 – Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes.“

Landesrätin Stocker präsentierte ein Grundlagenpapier zur Novellierung des Landesgesetzes Nr. 7/2001. Sie teilte den Gewerkschaften mit, dass eine Arbeitsgruppe die Grundlage für die Reform ausgearbeitet hat, da eine Neustrukturierung in der Ausrichtung der Gesundheitsversorgung unbedingt erforderlich sei.
Die Landesrätin teilte mit, dass aufgrund der alternden Bevölkerung, des Fachärzte-Mangels sowie der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen und der jährlichen automatischen Kostensteigerung neue Herausforderungen anstünden, die in sehr naher Zukunft zu bewältigen seien. Aus diesem Grund stehen jetzt Entscheidungsprozesse an, um die Versorgungsqualität für die Zukunft sicherstellen zu können. Sie betonte, dass im Zuge dieser Prozesse die Gesundheitsversorgung vor Ort zu stärken sei, dass auch die sieben Krankenhäuser abzusichern sind, dass die betriebliche Organisation und Prozesse zu optimieren und auch die Führungs- und Verwaltungsstruktur neu zu ordnen sind.
Im Zuge der Reorganisation des Südtiroler Sanitätsbetriebes stellte die Landesrätin den Gewerkschaften vier unterschiedliche Modelle vor (siehe Grafik).
Dabei hat die Arbeitsgruppe zwei zentralistische Modelle (Option 1 und Option 4) sowie zwei Kompromisslösungen (Option 2 und Option 3) ausgearbeitet. Bei allen vier Modellen ist allerdings klar ersichtlich, dass die jetzigen Bezirksdirektoren Einschnitte in ihren autonomen Entscheidungsprozessen hinnehmen müssen. Dies bestätigte die Landesrätin auch, da es in ihren Augen unbedingt eine hierarchische Struktur braucht, wo die Generaldirektion die Ziele vorgibt und die Bezirksleitungen für die operative Umsetzung verantwortlich zeichnen.
Was den zeitlichen Rahmen anbelangt, soll bis Ende Oktober die Grundsatzentscheidung durch die Landesregierung beschlossen werden. Dann folgt die Diskussion und textliche Ausarbeitung des Gesetzesentwurfes, welcher vom Rechtsamt überprüft werden muss. Dieser Entwurf wird schließlich dem Rat der Gemeinden vorgelegt, welcher seinerseits ein diesbezügliches Gutachten abgeben wird. Bis Ende des Jahres soll der Gesetzesvorschlag von der Landesregierung beschlossen und im Anschluss in der IV. Gesetzgebungskommission behandelt werden. Dann erfolgen die Erarbeitung der Betriebsordnung und die Genehmigung derselben durch die Landesregierung. Bis Ende März soll das Gesetz im Landtag verabschiedet werden.