Öffentlicher Dienst
Verordnung über die Nebentätigkeiten
Mit Dekret Nr. 3 des Landeshauptmanns vom 15.01.2016, sind die Nebentätigkeiten neu geregelt worden. Der wichtigste Grundsatz ist: um jede Nebentätigkeit muss angesucht werden. Für die Bediensteten der Landesverwaltung müssen die Ansuchen um Nebentätigkeiten über das telematische System erfolgen.
Die Gemeinden sind ausgenommen, da sie unter die Zuständigkeit der Region fallen und somit eine eigene Personalordnung haben.
Bei Abwesenheiten wegen Krankheit oder Mutterschaftsurlauben ist dieser Art. nicht zulässig.
Hier die wichtigsten Neuerungen:
Art. 1
Dieses Dekret gilt für die Landesbediensteten, die Bediensteten der Sanität, der Bezirksgemeinschaften und des Wohnbauinstituts. Für die Bediensteten der Schulen staatlicher Art gelten nur die Bestimmungen laut Art.10.Die Gemeinden sind ausgenommen, da sie unter die Zuständigkeit der Region fallen und somit eine eigene Personalordnung haben.
Art. 4
Für geringfügige Nebentätigkeiten, z.B. gelegentliche Mitarbeit und einer Vergütung von maximal 1.000 Euro im Jahr, wird das Ansuchen an den Vorgesetzten gestellt, das dieser positiv begutachten kann.
Art. 5
Bei gewinnbringenden Tätigkeiten über 1.000 Euro braucht es die Genehmigung der Personalverwaltung. Grundsätzlich dürfen die Bruttoeinkünfte aus der Nebentätigkeit auf keinen Fall mehr als 30 Prozent des zustehenden jährlichen Bruttoeinkommens bei Vollzeit überschreiten. Wichtig: Nur für jene Bediensteten, bei denen die 30 Prozent des Bruttoeinkommens unter 7.000 Euro liegen, gelten die 7.000 Euro als Höchstgrenze für Einkommen aus Nebentätigkeiten.
Art. 6
Wenn die Verwaltung keine Vollzeit anbieten kann, können die Bediensteten bis zu 130 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens der jeweiligen Gehaltsstufe verdienen, z.B. 50 Prozent TZ Verwaltung + 80 Prozent Nebentätigkeit. Sobald die Verwaltung eine zumutbare Vollzeitstelle anbietet oder bei Teilzeit auf Antrag, gilt die Regelung laut Art.5 der 30 Prozent bzw. 7.000 Euro.
Art. 7
Neu ist, dass auch beim unbezahlten Wartestand aus persönlichen oder familiären Gründen eine geringfügige Nebentätigkeit laut Art. 5 möglich ist. Bei Beanspruchung eines unbezahlten Wartestandes kann das Personal nun auch einmalig für ein Jahr die Einkommensgrenze laut Art. 5 mit Genehmigung überschreiten. Damit bekommt das Personal die Möglichkeit einer beruflichen Weiterentwicklung oder Neuorientierung.Bei Abwesenheiten wegen Krankheit oder Mutterschaftsurlauben ist dieser Art. nicht zulässig.
Art. 8
Das Personal muss der Verwaltung innerhalb 31.03. jeden Jahres die jährlichen Bruttoeinkünfte aus der Nebentätigkeit mitteilen.
Art. 11
Die Ermächtigung von gelegentlichen Nebentätigkeiten für Führungskräfte erteilt der Generaldirektor. Nähere Auskünfte erteilen euch eure zuständigen Fachsekretäre.