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2. Neujahrstreffen der ASGB-Rentner

Jahreswechsel einmal anders

Für mehrere Mitglieder des ASGB war es eine Freude und ein Erlebnis, sich am Anfang des Jahres zu treffen, und so eine Art verspätete Neujahrsfeier zu begehen. Unter der Führung von Arthur Stoffella fuhren die ASGB-Kolleginnen und Kollegen in Richtung Süden. In Kronmetz wurde eine Pause eingelegt, bevor die Reise in Richtung St. Michael an der Etsch fortgesetzt wurde. Am Eingang des landwirtschaftlichen Institutes wartete der Direktor, Dr. Walter Eccli, auf die Südtiroler Gruppe. In der Aula Magna überbrachte der Direktor den Südtirolern die Grüße des Präsidenten des Institutes, Dr. Giovanni Gius, und erzählte den ASGB-Leuten die wechselvolle Geschichte des Institutes. Um das Jahr 1200 haben die Grafen von Eppan in Welschmichael ein Schloss gebaut, das später in ein Kloster und dann in eine landwirtschaftliche Schule umgewandelt wurde. Es folgte ein Film – alles in deutscher Sprache – und die Südtiroler erfuhren, dass das landwirtschaftliche Institut über 500 Mitarbeiter und 600 Studenten hat. Nach der Besichtigung konnten die ASGB-Freunde einige Etschtaler Weine verkosten. Es folgte das Mittagessen im Hotel „Alpenrose", und Kollege Arthur Stoffella nutzte die Gelegenheit, der Kollegin Margareth Steiner ein Buch – welche der Vorsitzende des ASGB, Georg Pardeller, zur Verfügung gestellt hatte – als Dank für ihre Mitarbeit und Treue zum ASGB zu überreichen. Am Nachmittag wurde die Druckerei Athesia in Bozen besichtigt. Die ASGB-Mitglieder wurden von Vertretern der Athesia empfangen und durch den Betrieb geführt. Er ist, im Raum zwischen München und Verona, der größte grafische Betrieb. Heute leisten 300 Mitarbeiter mit den modernsten Computern und Druckmaschinen rund um die Uhr – sieben Tage in der Woche – ihren Dienst. Die Reiseteilnehmer fuhren etwas müde aber zufrieden nach Hause und bedankten sich bei Arthur Stoffella für die interessante und lehrreiche Bildungsfahrt.

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Maßnahmen zugunsten von Arbeitnehmern mit Langzeiterkrankungen oder Invalidität

Das Arbeitsministerium listet im Rundschreiben Nr. 40/2005 Garantien zum besseren Schutz von Arbeitnehmern mit Invalidität und Tumorerkrankungen auf. Für diese bestehen folgende kollektivvertragliche und gesetzliche Absicherungen:
- Bezahlter Krankenstand: das Krankengeld wird für max. 180 Tage bezahlt. Während dieser Zeit hat der Arbeitnehmer Anrecht auf Arbeitsplatzerhaltung. In einigen Sektoren sehen die Kollektivverträge einen zusätzlichen Krankenstand mit reduziertem Krankengeld vor.
- Unbezahlter Wartestand: über den bezahlten Krankenstand hinaus können die Sozialpartner im Kollektivvertrag noch einen weiteren Zeitraum festlegen, für welchen der Arbeitnehmer zwar kein Anrecht auf Entlohnung, dafür aber Anspruch auf Arbeitsplatzerhaltung hat. Diese Möglichkeit kann besonders für Krebspatienten interessant sein, da diese oft einen längeren Erholungszeitraum brauchen als den bezahlten Krankenstand.
- Freistellungen bei Invalidität oder Behinderung: bei angeborener oder späterer Zivilinvalidität von mindestens 50 Prozent besteht für Arbeitnehmer ein Anrecht auf außerordentliche Freistellungen für Kuren im Ausmaß von max. 30 Arbeitstagen pro Jahr (Gesetz Nr. 118/1971).
Im Falle einer schweren Behinderung kann der betroffene Arbeitnehmer laut Gesetz Nr. 104/1992 entweder eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit im Ausmaß von zwei Stunden ohne Gehaltsabzug beantragen oder sich für eine bezahlte Freistellung von drei Arbeitstagen pro Monat entscheiden. Dieses Recht steht auch einem Familienangehörigen der behinderten oder erkrankten Person zu, welcher diese bei den Kuren betreut.
Arbeitnehmer, die Anrecht auf die Freistellungen laut Gesetz Nr. 104/1992 haben, haben auch das Recht, sich an jenen Arbeitssitz versetzen zu lassen, der ihrem Wohnsitz am nächsten liegt. Diese Arbeitnehmer dürfen zudem nur mit ihrer Zustimmung versetzt werden.
- Teilzeitarbeit für Krebspatienten: aufgrund der unterschiedlichen Zeiträume, die für die Behandlung von Tumorerkrankungen erforderlich sind, haben Krebspatienten mit einer verringerten Arbeitsfähigkeit das Recht, das Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitverhältnis umzuwandeln. Bei der Festlegung des Ausmaßes der Teilzeitarbeit hat auf jeden Fall der Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers Vorrang vor den betrieblichen Interessen. Sobald es der Gesundheitszustand zulässt, muss der Teilzeitvertrag auf Anfrage des Arbeitnehmers wieder in ein Vollzeitarbeitsverhältnis umgewandelt werden.