Thema
Reform 2008

Was geschieht mit meiner Abfertigung?

Ende 2005 wurde neben der Zusatzrente auch die Abfertigung gesetzlich neu geregelt, allerdings erst mit Wirkung ab 01.01.2008. Es wird zurzeit viel über dieses komplexe Thema geschrieben und diskutiert und in einigen Punkten herrscht nach wie vor Unklarheit bei vielen Arbeitnehmern, insbesondere was die Zukunft der Abfertigung betrifft. Deshalb gehen wir hier nochmals speziell auf die wichtigsten Neuerungen für die Abfertigung ein, wie sie ab 1. Jänner 2008 zur Anwendung kommen werden.
Zunächst gilt es zwischen öffentlichen Angestellten und Beschäftigten der Privatwirtschaft zu unterscheiden. Während für letztere die Reform ab 2008 voll zum Tragen kommt, gelten die neuen Bestimmungen für die öffentlich Bediensteten bezüglich der Abfertigung vorerst nicht. Vorerst bedeutet, dass zuvor die Durchführungsbestimmungen zur Rentenreform von 2004 verabschiedet werden müssen. Solange diese also fehlen, bleibt für die öffentlich Bediensteten in Bezug auf die Abfertigung auch nach Inkrafttreten der Reform alles beim Alten. Was hingegen die Neuerung der Zusatzrente betrifft (z.B. Besteuerung oder Vorschüsse auf die Zusatzrentenposition), gilt diese auch für die öffentlich Bediensteten bereits ab 01.01.2008.
Die Abfertigung hat durch die neuen Bestimmungen einen klaren Rentencharakter bekommen. Ursprünglich war die Abfertigung als finanzielles Polster für den Zeitraum zwischen Pensionsantritt und Beginn der Rentenzahlung eingeführt worden, da diese in Italien früher viele Monate, wenn nicht Jahre, auf sich warten ließ. Vielfach gab die Abfertigung vielen Arbeitnehmern sogar die Möglichkeit, sich oder den Kindern nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bzw. nach Pensionierung einen besonderen Wunsch zu erfüllen. Diese Zeiten sind zumindest für die heute unter 40-jährigen Arbeitnehmer endgültig vorbei. Aufgrund der verschiedenen Rentenreformen wird die staatliche Rente in Zukunft um etwa die Hälfte gekürzt. Daher muss die Abfertigung für den Aufbau einer Zusatzrente verwendet werden, will man im Rentenalter finanziell über die Runden kommen.
Was geschieht mit meiner Abfertigung nach dem 01.01.2008 als Beschäftigter der Privatwirtschaft?
Grundsätzlich gilt es, zwei Dinge festzuhalten: erstens bleibt dem Arbeitnehmer die Abfertigung auf jeden Fall erhalten, egal wie er sich entscheidet und zweitens beruht die Zusatzrente auf Freiwilligkeit. Allerdings verlangt der Gesetzgeber, dass sich der Arbeitnehmer entscheidet, wie er seine Abfertigung in Zukunft anlegen will. Entweder bleibt sie weiterhin beim Arbeitgeber oder sie fließt, verbunden mit steuerlichen Anreizen, in eine Zusatzrente.
Zu betonen ist auch, dass es immer nur um die zukünftige Abfertigung geht, also jene, die nach dem Beitritt zu einem Zusatzrentenfonds anreift. Die bis dahin angereifte Abfertigung ist nicht davon betroffen, sie bleibt – wie gehabt - bis zum Anspruch auf Auszahlung beim Arbeitgeber.
Bis wann muss ich mich entscheiden?
Die Abfertigungsreform tritt mit 01.01.2008 in Kraft. Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt bereits beschäftigt sind, haben sechs Monate, also bis zum 30.06.2008 Zeit, sich zu entscheiden, ob und in welchen Zusatzrentenfonds sie die zukünftige Abfertigung einzahlen wollen oder ob sie die Abfertigung lieber beim Arbeitgeber lassen. Arbeitnehmer, die nach dem 01.01.2008 ein Arbeitsverhältnis beginnen, haben ab dem Einstellungstag sechs Monate Zeit, sich zu entscheiden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer auf jeden Fall vor Ablauf dieser Frist über die verschiedenen Möglichkeiten zu informieren. Die Entscheidung des Arbeitnehmers muss schriftlich und dokumentierbar sein. Wer sich für den Verbleib der Abfertigung beim Arbeitgeber entschließt, kann dies jederzeit rückgängig machen und die zukünftige Abfertigung zu einem späteren Zeitpunkt an einen Zusatzrentenfonds überweisen. Zeitverlust bedeutet aber auch gleichzeitig Geldverlust für die Zusatzrente!
Was geschieht, wenn ich die sechs-Monate-Frist verstreichen lasse?
Dann kommt die Regelung der stillschweigenden Zustimmung zur Anwendung. Diese besagt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die nach Ablauf der Sechsmonatefrist anreifende Abfertigung in einen vom Kollektivvertrag oder einem Betriebsabkommen vorgesehenen Zusatzrentenfonds zu überweisen, falls der Arbeitnehmer sich nicht über die Verwendung seiner Abfertigung äußert.
Der ASGB empfiehlt allen Arbeitnehmern auf jeden Fall innerhalb der Sechsmonatefrist selbst über ihre Abfertigung zu bestimmen und sie für eine Zusatzrente zu verwenden. Arbeitnehmer in Südtirol haben die Möglichkeit, in den regionalen Zusatzrentenfonds „Laborfonds" einzuzahlen, der vom ASGB zusammen mit den anderen Gewerkschaftsbünden und den Wirtschaftsverbänden gegründet wurde, um der lohnabhängigen Bevölkerung in Südtirol den Aufbau einer Zusatzrente zu ermöglichen.
Wie viel kann ich von meiner Abfertigung in einen Zusatzrentenfonds einzahlen?
Hierfür ist der Stichtag 29.04.1993 ausschlaggebend. Je nach dem ob jemand vor oder nach diesem Termin das erste Mal sozial versichert gearbeitet hat, wird ein Teil der Abfertigung oder die gesamte zukünftige Abfertigung in den Zusatzrentenfonds eingezahlt. Folgende Übersicht soll dies veranschaulichen:

aktuell

Berufliche Weiterbildung: Land zahlt mit

Ab sofort kann jeder Südtiroler, der bei einem privaten Arbeitgeber angestellt ist, sich in Mobilität befindet, die Lohnausgleichskasse beansprucht oder arbeitslos ist, bei der Landesabteilung für Deutsche und Ladinische Berufsbildung um Beiträge für den Besuch eines beruflichen Weiterbildungskurses ansuchen. Die Beiträge werden so lange gewährt, bis die Geldmittel erschöpft sind.
Um in den Genuss der Beiträge zu kommen, muss der Gesuchsteller in Südtirol ansässig sein und bei einem Betrieb in Südtirol arbeiten. Im Falle von Umschulungsmaßnahmen muss das Weiterbildungsprojekt eine im Land anerkannte Berufstätigkeit betreffen. Der besuchte Weiterbildungskurs darf nicht durch anderweitige öffentliche Mittel mitfinanziert werden und außerdem dürfen die besuchten Kurse nicht bereits durch das Aus- und Weiterbildungsangebot der Landesberufs- und Fachschulen in Südtirol abgedeckt sein.
Der maximale Beitrag des Landes beträgt 1500 Euro. In der Regel übernimmt die öffentliche Hand 80 Prozent der vom Begünstigten getragenen Kurskosten. 20 Prozent müssen vom Gesuchsteller selbst übernommen werden. Die Kurskosten müssen mindestens 400 Euro betragen, damit ein Beitrag gewährt wird.
Die Genehmigung des Ansuchens muss schon vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme erfolgen. Die Bearbeitung der Gesuche erfolgt monatlich. Die Ansuchen, die innerhalb des 20. des jeweiligen Monats vorgelegt werden, werden noch im selben Monat bewertet und genehmigt.
Die allgemeinen Kriterien zur Beitragsvergabe, sowie die aktuelle Ausschreibung und das entsprechende Gesuchsformular sind im Internet auf den Seiten der Berufsbildung (www.berufsbildung.it) unter dem Stichwort „Formulare" abrufbar.
Weitere Informationen erteilen:
Michaela Rogger
Telefon 0471 416914,
Thomas Prunner
Telefon 0471 416930,
Inge Clementi
Telefon 0471 416919,