Dienstleistungen des ASGB
Neuerungen für die jetzt fällige Steuererklärung
Wie bereits im letzten AKTIV veröffentlicht, beginnt die Abfassung der Steuererklärung Mitte April und geht voraussichtlich bis zum 30. Juni 2016. Rentner und Arbeitnehmer, die im Jahr 2015 nur ein Einkommen hatten und eine Erstwohnung besitzen brauchen nach wie vor keine Steuererklärung abzufassen. Allerdings kann immer eine Steuererklärung abgefasst werden, wenn Ausgaben vorhanden sind, die eine Steuerersparnis mit sich bringen.
Außer den üblichen Abschreibungen (Arztspesen, Lebensversicherung, Zinsen von Hypothekardarlehen, Spenden usw.) wurde versucht, den Familien entgegenzukommen. So können heuer Ausgaben für Kindergarten, Volks-, Mittel- und Oberschulen für das Jahr 2015 in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dabei können Einschreibegebühren für den Kindergarten und Privatschulen sowie die Ausgaben für die Mensa in Höhe von insgesamt 400 Euro pro Kind abgeschrieben werden. Weiterhin aufrecht bleiben die Abzüge für die Betreuung der Kleinkinder bis zu drei Jahren im Ausmaß von 632 Euro im Jahr sowie die Studiengebühren für Studenten und die Miete für Studenten, wenn die UNI sich in einer anderen Provinz befindet und mindestens 100 km vom Wohnort entfernt ist. Abschreiben kann man auch weiterhin die Einschreibegebühren in den verschiedenen Sportvereinen, die im CONI eingetragen sind; dabei sind 210 Euro pro Kind vorgesehen.
Wie bereits im vergangenen Jahr können auch heuer die Mieter von Institutswohnungen den Steuerbonus für Mietverträge in der Steuererklärung in Anspruch nehmen. Die Mieter von Sozialwohnungen erhalten vom WOBI eine Bestätigung, die anlässlich der Abfassung der Steuererklärung beigelegt werden kann.
Möbelbonus für junge Paare: Für junge verheiratete oder auch nur zusammenlebende Paare, die eine Erstwohnung gekauft haben, gilt für den Kauf von Möbeln im Jahr 2016 eine abschreibbare Obergrenze von 16.000 Euro einzuzahlen mit den Bestimmungen über die Sanierung (Art. 16 bis DPR 917/86). Allerdings müssen diese Paare seit mindestens drei Jahren zusammenleben und einer der beiden muss jünger als 35 sein.
Wie bereits im vergangenen Jahr können auch heuer die Mieter von Institutswohnungen den Steuerbonus für Mietverträge in der Steuererklärung in Anspruch nehmen. Die Mieter von Sozialwohnungen erhalten vom WOBI eine Bestätigung, die anlässlich der Abfassung der Steuererklärung beigelegt werden kann.
Der Steuerbonus beträgt bei einem Einkommen
bis zu 15.493,71 Euro: 900 Euro
von 15.494,00 bis 30.987,41 Euro : 450,00 Euro
Aber auch für Mieter von Privatwohnungen gibt es einen ähnlichen Steuerbonus, sofern sie die Einkommensgrenze von 30.987,41 Euro nicht überschreiten und keinen Mietzuschuss von der öffentlichen Hand erhalten.
Neuerungen für nächstes Jahr
Wie bereits bekannt, wurde die Möglichkeit zum Steuerabzug für außerordentliche Instandhaltungsarbeiten und Umbauarbeiten von Wohngebäuden von 50 Prozent sowie für die energetische Sanierung um ein weiteres Jahr verlängert. Allerdings sind die entsprechenden Voraussetzungen strengstens einzuhalten und zu befolgen; weshalb es unbedingt notwendig ist, sich vorher über die entsprechenden Bestimmungen zu informieren.Möbelbonus für junge Paare: Für junge verheiratete oder auch nur zusammenlebende Paare, die eine Erstwohnung gekauft haben, gilt für den Kauf von Möbeln im Jahr 2016 eine abschreibbare Obergrenze von 16.000 Euro einzuzahlen mit den Bestimmungen über die Sanierung (Art. 16 bis DPR 917/86). Allerdings müssen diese Paare seit mindestens drei Jahren zusammenleben und einer der beiden muss jünger als 35 sein.