Bauindustrie
Landesergänzungsvertrag für die Arbeiter und Angestellten des Sektors Bau - Industrie
Am 22. November 2002 konnte nach monatelangen Verhandlungen (insgesamt sieben Treffen zwischen Juni und November 2002) der Landesergänzungsvertrag für die Bau - Industrie in der Provinz Bozen erneuert werden. Für den ASGB - Bau war Kollege Blaas Werner in seiner Funktion als Fachsekretär von Anfang an mit dabei.
Hier nun die wichtigsten Neuerungen in Kurzform
1. Anwesenheitszulage
Ab 01.01.2003 wird den Arbeitern für die gesamte Dauer dieses Vertrages (01.01.2003 bis 31.12.2006) für jeden effektiv gearbeiteten Tag folgende Anwesenheitszulage ausbezahlt:
Kategorie Betrag
Arbeiter I Kategorie (gewöhnlicher) Euro 1,15
Arbeiter II Kategorie (qualifizierter) Euro 2,00
Arbeiter III Kategorie (spezialisierter) Euro 2,60
Arbeiter IV Kategorie (hochspezialisierter) Euro 3,20
Diese Zulage wird auch ausbezahlt:
In voller Höhe für den Tag, an welchem sich ein Arbeitsunfall ereignet
Im Verhältnis zu den effektiv gearbeitete Stunden bei höherer Gewalt (Wetterschichten)
Diese Zulage zählt nicht für:
Die Hinterlegung und die Beiträge der Bauarbeiterkasse
Die Berechnung der Abfertigung
2. Territoriales Lohnelement
Für Arbeiter
Kategorie Betrag ab Betrag ab
01.01.2003 01.01.2004
I Kategorie Euro 0,32 Euro 0,40
II Kategorie Euro 0,37 Euro 0,47
III Kategorie Euro 0,41 Euro 0,52
IV Kategorie Euro 0,44 Euro 0,56
Für Angestellte
1. Super Euro 109,69 Euro 139,60
1. Kategorie Euro 98,72 Euro 125,64
2. Kategorie Euro 82,27 Euro 104,70
Angestellte 4. Kategorie Euro 76,78 Euro 97,72
3. Kategorie Euro 71,30 Euro 90,74
4. Kategorie Euro 64,17 Euro 81,67
4. Kategorie Ersteinstellung Euro 54,84 Euro 69,80
3. Urlaub
Zwei Wochen, welche im Normalfall im Sommer zu genießen sind (zwischen 15. Juni und 15. September). Sie müssen auf Betriebsebene innerhalb April jeden Jahres vereinbart werden und können gemeinsam (Kollektiv), einzeln (individuell) oder nach Baustelle genossen werden.
4. Transportzulagen
Falls der Arbeiter gezwungen ist, sein eigenes Fahrzeug zu benützen, um von seinem Wohnort zur Baustelle zu gelangen, steht ihm für jeden geleisteten Arbeitstag folgende Entschädigung zu:
Entfernung Wohnort-Baustelle Tagesbetrag
Von 10 bis 25 km Euro 2,32
Über 25 km Euro 3,09
Dem Fahrer, der den Transport der Arbeiter von deren Wohnort bis zur Baustelle im Auftrag der Firma mit dem Firmenbus übernimmt, steht eine Entschädigung von Euro 0,09 für jeden gefahrenen Kilometer zu, vorausgesetzt, er legt täglich eine Strecke von mindesten 10 Kilometern zurück.
5. Höhenzulage
Die bisherige Höhenzulage wird mit 01.01.2003 abgeschafft. Als Übergangslösung wird vereinbart, dass für die am 01.01.2003 bestehenden Baustellen die bisherige Regelung so lange beibehalten wird (falls natürlich die Voraussetzungen gegeben sind) bis die Arbeiten auf diesen Baustellen beendet sind.
6. Mensa (für Arbeiter nicht im Außendienst)
Die Mensaersatzzulage beträgt ab 01.01.2003 Euro 0,43 für jede effektiv gearbeitete Stunde. Isst der Arbeiter im Gasthaus so kann ihm pro Mahlzeit als Spesenbeteiligung der Fixbetrag von Euro 1,55 angelastet werden.
Für die Angestellten beträgt die Mensaersatzzulage ab 01.01.2003 Euro 3,44 für jeden effektiv anwesenden Tag.
7. Übernachtungszulage
Neu eingeführt wir mit 01.01.2003 die so genannte Übernachtungszulage. Diese steht dem Arbeiter (auch wenn er sich nicht im Außendienst befindet) zu, falls er aus Arbeitsgründen gezwungen ist, in Unterkünften direkt auf der Baustelle zu übernachten. Sie steht für jede effektive Übernachtung auf der Baustelle zu. In folgenden Fällen hat der Arbeiter kein Anrecht auf diese Zulage:
Falls der Arbeitgeber für eine Unterkunft in einem Gasthaus jeglicher Art (auch gemeinsam mit anderen Arbeitern) aufkommt
Falls der Arbeiter sich selbst um eine Unterkunft kümmert.
Diese Zulage zählt nicht für:
Die Hinterlegung und die Beiträge der BAK
Die Berechnung der Abfertigung
Kategorie Betrag pro Übernachtung
auf der Baustelle
I Kategorie € 2,58
II Kategorie € 2,88
III Kategorie € 3,10
IV Kategorie € 3,27
8. Arbeitszeit
Die normale vertragliche Arbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden, aufgeteilt auf fünf Arbeitstage (von Montag bis Freitag) pro Woche. Die Anzahl der „Flexibilitätsstunden" im Zeitraum Mai bis August jeden Jahres werden ab 01.01.2003 von 40 auf 80 Stunden pro Arbeiter (maximal) angehoben. Sie müssen innerhalb 30. November eines jeden Jahres genossen werden (unbezahlt). Für die Anwendung dieser Regelung braucht es aber ein schriftliches Abkommen auf Betriebsebene zwischen AG, Belegschaft und Gewerkschaftsorganisation.
9. Außendienstregelung
Arbeiter, die auf eine neue Baustelle versetzt werden, welche außerhalb des Gemeindegebietes der Baustelle, des Firmensitzes oder Niederlassung liegt, für die er angestellt wurde, haben Anrecht auf eine Mahlzeit voll zu Lasten des Arbeitgebers (ohne Abzug des Fixbetrages gemäß Punkt 6). Ist der Arbeiter gezwungen sein Privatfahrzeug zu benützen, um pünktlich zum Arbeitsplatz zu gelangen, so steht ihm zusätzlich eine Vergütung in Höhe von 1/4 des Preises von 1 Liter Benzin für jeden zurückgelegten Kilometer zu.
Außendienstzulage
Zusätzlich hat der Arbeiter auch Anrecht auf eine Außendienstzulage für jede effketiv gearbeitete Normalstunde falls folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Entfernung zwischen der Zulage pro
neuen Baustelle, Firmensitz Noramalstunde
oder Niederlassung für
die er angestellt wurde
Von 3 bis 15 km 10 %
Von 15 bis 30 km 15 %
Über 30 km 20 %
Diese Zulage wird auf folgende Elemente berechnet:
Effektiver Grundlohn
Sektorenzulage
Kontingenzzulage
Territoriales Lohnelement
Falls der Arbeitgeber für Unterkunft und Verpflegung aufkommt, besteht kein Anrecht auf diese Außendienstzulage.
10. Beginn und Gültikeit des Vertrages
01.01.2003 bis 31.12.2006