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Meldepflicht für alle vermieteten Immobilien nur mehr für Ausländer in Kraft
Der Art. 12 des Gesetzesdekretes Nr. 59/78, welches im Zuge der damaligen Antiterrorgesetzgebung erlassen wurde, verpflichtete alle Haus- und Wohnungsbesitzer, welche ihren Besitz veräußern oder für länger als einen Monat vermieten bzw. auch nur unentgeltlich verleihen, innerhalb 48 Stunden die anagrafischen Daten des neuen Eigentümers bzw. Mieters der örtlichen Polizeibehörde bzw. der Gemeinde zu melden. Die Strafe für die nicht erfolgte oder verspätete Meldung kann von 103,29 Euro bis zu 1.549,37 Euro erreichen.
Mit dem Haushaltsgesetz 2005 wurde obige Gesetzesbestimmung, für alle Mietverträge, welche beim Registeramt gemeldet werden, außer Kraft gesetzt. Weiterhin aufrecht bleibt hingegen die gesetzliche Meldepflicht laut Legislativdekret 286/98 für Ausländer, welche auf jeden Fall innerhalb 48 Stunden sei es bei der Überlassung eines Gebäudes jedweder Art (also auch z. B. Schuppen, Almhütten oder ähnliches) als auch bei privater Beherbergung, der örtlichen Polizeibehörde bzw. der Gemeinde gemeldet werden müssen. Bei Nichtbefolgung drohen Strafen zwischen 60 Euro bis zu 1.100 Euro.