Verbrauchertelegramm
Kundenhotlines dürfen nicht teurer sein als Telefonate zum Grundtarif
Europäischer Gerichtshof verbietet überteuerte Nummern bei Beschwerde-Hotlines
Von vielen VerbraucherInnen wird berichtet, dass beim Anruf von Kundenhotlines sehr hohe Kosten anfallen würden. Der Artikel 64 des Verbraucherschutzkodex untersagt es jedoch, bei kostenpflichtigen Telefonnummern höhere Kosten als jene des Grundtarifs anzuwenden (z.B. wenn VerbraucherInnen Beschwerde einreichen möchten, oder sich über den Service, das Garantie- oder Rücktrittsrecht informieren möchten). Dies wurde kürzlich auch nochmals durch den Europäischen Gerichtshof in einem Urteil vom 2. März 2017 bestätigt (C-568/15): Wenn die Verkäufer oder Dienstleister den VerbraucherInnen eine Telefonnummer zur Verfügung stellen und ein Kunde wegen eines Produktkaufs anruft, darf dieser Anruf nicht teurer sein als ein Anruf zum „Grundtarif“. Der Grundtarif entspricht hier einem Anruf auf eine örtliche Festnetznummer, oder auf ein normales Handy.